Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
Vorwort
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Art. 1 ARTIKEL 1
1. In diesem Übereinkommen wird festgelegt, welche Verfahren für die Weiterverteilung der Erhebungskosten bei der Bereitstellung der Eigenmittel für den Haushalt der EU von den Vertragsparteien im Falle der zentralen Zollabwicklung nach Artikel 106 des modernisierten Zollkodex, bei der Waren in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden, anzuwenden sind.
2. Die Verfahren nach Absatz 1 gelangen auch dann zur Anwendung, wenn das Konzept der zentralen Zollabwicklung mit im modernisierten Zollkodex festgelegten Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten kombiniert wird.
3. Die Verfahren nach Absatz 1 finden auch Anwendung auf die einzige Bewilligung nach Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.
Art. 2 ARTIKEL 2
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck
a) „Bewilligung“ eine von den Zollbehörden ausgestellte Bewilligung, die es gestattet, Waren bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Inhaber der Bewilligung ansässig ist, zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen, und zwar unabhängig davon, bei welcher Zollstelle die Waren gestellt werden;
b) „bewilligende Zollbehörden“ die Zollbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, die die Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem der Inhaber der Bewilligung ansässig ist, bewilligen, und zwar unabhängig davon, bei welcher Zollstelle die Waren gestellt werden;
c) „unterstützende Zollbehörden“ die Zollbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, die die bewilligenden Zollbehörden bei der Überwachung des Verfahrens und der Überlassung der Waren unterstützen;
d) „Einfuhrabgaben“ die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben;
e) „Erhebungskosten“ die Beträge, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses und der entsprechenden Bestimmung eines ihn ersetzenden Beschlusses einbehalten dürfen.
KAPITEL II
ERMITTLUNG UND WEITERVERTEILUNG DER ERHEBUNGSKOSTEN
Art. 3 ARTIKEL 3
1. Der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden übermittelt dem Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden auf elektronischem Wege oder – falls dies nicht möglich ist – auf andere geeignete Weise die relevanten Angaben zum Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten.
2. Die unterstützenden Zollbehörden teilen den bewilligenden Zollbehörden Folgendes mit:
a) Name und Anschrift der für die Entgegennahme der Angaben nach Absatz 1 zuständigen Behörde;
b) Angaben zum Bankkonto, auf das der Betrag der weiter zu verteilenden Erhebungskosten einzuzahlen ist.
3. Die relevanten Angaben im Sinne von Absatz 1 sind
a) die Identifikationsnummer der Bewilligung;
b) das Datum, an dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wurde;
c) der Betrag der bereitgestellten Eigenmittel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von erstatteten oder nachträglich erhobenen Einfuhrabgaben;
d) der Betrag der einbehaltenen Eigenmittel.
Art. 4 ARTIKEL 4
Der Betrag der vom Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden an den Mitgliedstaat der unterstützenden Zollbehörden weiter zu verteilenden Erhebungskosten entspricht fünfzig Prozent (50 %) des Betrags der einbehaltenen Erhebungskosten.
Art. 5 ARTIKEL 5
1. Die Zahlung des Betrags nach Artikel 4 erfolgt innerhalb des Monats, in dem der festgestellte Eigenmittelbetrag gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung gutgeschrieben wird.
2. Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Betrag nach Absatz 1 berechnet.
Der Verzugszinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft angewandt hat (nachstehend „Bezugszinssatz“ genannt), zuzüglich 2 Prozentpunkten.
Nimmt der Mitgliedstaat der bewilligenden Zollbehörden nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teil, so ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz seiner Zentralbank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden sechs Monate Anwendung.
KAPITEL III
STREITBEILEGUNG
Art. 6 ARTIKEL 6
Jedes zwischen den Vertragsparteien auftretende Problem hinsichtlich der Auslegung oder des Funktionierens dieses Übereinkommens wird nach Möglichkeit durch Verhandlungen gelöst. Kann innerhalb von drei Monaten keine Lösung gefunden werden, so können die betreffenden Vertragsparteien einvernehmlich einen Vermittler zur Lösung des Problems wählen.
KAPITEL IV
DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 7 ARTIKEL 7
1. Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
2. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union können durch Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, sobald die für die Annahme dieses Übereinkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
3. Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage, nachdem der letzte Unterzeichnermitgliedstaat den Abschluss aller für die Annahme erforderlichen internen Verfahren notifiziert hat, in Kraft. Bis dahin kann jeder Mitgliedstaat, der diese Verfahren abgeschlossen hat, jedoch erklären, dass er das Übereinkommen in seinen Beziehungen zu denjenigen Mitgliedstaaten, die eine gleichlautende Erklärung abgegeben haben, im Hinblick auf die von diesem Übereinkommen betroffenen Bestimmungen anwenden wird.
4. Alle Verwaltungsvereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten, die die Weiterverteilung der Erhebungskosten in Fällen betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen, werden durch dieses Übereinkommen ab dem Datum seiner Anwendung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten ersetzt.
Art. 8 ARTIKEL 8
1. Jede Vertragspartei kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, insbesondere wenn ihr durch seine Anwendung große haushaltsmäßige Verluste entstehen. Jeder Änderungsvorschlag muss an den Verwahrer nach Artikel 7 gerichtet werden; dieser übermittelt ihn den anderen Vertragsparteien.
2. Änderungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beschlossen.
3. Die nach Absatz 2 beschlossenen Änderungen treten gemäß Artikel 7 in Kraft.
Art. 9 ARTIKEL 9
Dieses Übereinkommen wird spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Modernisierten Zollkodex von den Vertragsparteien überprüft und kann bei Bedarf auf der Grundlage dieser Überprüfung im Einklang mit Artikel 8 geändert werden.
Art. 10 ARTIKEL 10
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union kündigen.
2. Die Kündigung wird neunzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Übereinkommen gesetzt.
Geschehen zu Brüssel am zehnten März zweitausendneun in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt ist.