Zweck dieser Änderung ist es nicht, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus dem Verpflichtungsumfang der Artikel 4 und 12 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 1 oder der Artikel 2, 5, 7 und 10 des dazugehörigen Protokolls 2 von Kyoto auszunehmen.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1994.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2005.
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