Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen – Ä5
Vorwort
Artikel I
Art. 1 Änderung
(Anm.: Es folgen die Änderungen des Protokolls.)
Artikel II
Art. 2 Verhältnis zur Änderung von 1999
Weder ein Staat noch eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration darf eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der Elften Tagung der Vertragsparteien am 3. Dezember 1999 in Peking angenommenen Änderung 1 hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 94/2005.
Artikel III
Art. 3 Verhältnis zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zum dazugehörigen Protokoll von Kyoto
Zweck dieser Änderung ist es nicht, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus dem Verpflichtungsumfang der Artikel 4 und 12 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen 1 oder der Artikel 2, 5, 7 und 10 des dazugehörigen Protokolls 2 von Kyoto auszunehmen.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1994.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 89/2005.
Artikel IV
Art. 4 Inkrafttreten
(1) Mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 tritt diese Änderung am 1. Januar 2019 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 1 , sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
(2) Die in Artikel I dieser Änderung festgelegten Änderungen des Artikels 4 des Protokolls - Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien - treten am 1. Januar 2033 in Kraft, sofern mindestens siebzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
(4) Nach Inkrafttreten dieser Änderung nach den Absätzen 1 und 2 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 283/1989, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 179/2012.
Artikel V
Art. 5 Vorläufige Anwendung
Jede Vertragspartei kann jederzeit vor Inkrafttreten dieser Änderung für sie erklären, dass sie bis zum Inkrafttreten alle Regelungsmaßnahmen nach Artikel 2J sowie die entsprechenden Berichtspflichten nach Artikel 7 vorläufig anwenden wird.