Art. 17 RUHEGEHÄLTER — Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)
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Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
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