BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)Art. 17

Art. 17RUHEGEHÄLTER

In Kraft seit 27. Oktober 2018
Up-to-date

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

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