BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer, Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (Japan)

In Kraft seit 27. Oktober 2018
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ARTIKEL 1

Art. 1 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten Einkünfte, die durch oder über Rechtsträger oder Gebilde bezogen werden, die nach dem Steuerrecht eines der beiden Vertragsstaaten als vollständig oder teilweise steuerlich transparent gelten, als Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, jedoch nur, soweit die Einkünfte für Zwecke der Besteuerung durch diesen Vertragsstaat als Einkünfte einer in diesem Vertragsstaat ansässigen Person gelten. Im Sinne dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „steuerlich transparent“ Verhältnisse, in denen Einkünfte eines Rechtsträgers oder Gebildes oder Teile davon nach dem Steuerrecht eines Vertragsstaats nicht auf Ebene des Rechtsträgers oder Gebildes besteuert werden, sondern auf Ebene der Personen, die einen Anteil an dem Rechtsträger oder Gebilde besitzen, als wären diese Einkünfte oder Teile davon von diesen Personen zum Zeitpunkt, in dem diese Einkünfte oder Teile davon erzielt werden, unmittelbar bezogen worden, unabhängig davon, ob diese Einkünfte oder Teile davon von diesem Rechtsträger oder Gebilde an diese Personen ausgeschüttet werden.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung seiner ansässigen Personen durch einen Vertragsstaat, sofern es sich nicht um die Vorteile handelt, die nach den Artikeln 9, 18, 19, 23, 24, 25 und 28 gewährt werden.

ARTIKEL 2

Art. 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von Vermögen, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören

a) in Österreich:

i) die Einkommensteuer und

ii) die Körperschaftsteuer

(im Folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet);

b) in Japan:

i) die Einkommensteuer,

ii) die Körperschaftsteuer,

iii) die Sondereinkommensteuer für den Wiederaufbau,

iv) die kommunale Körperschaftsteuer und

v) die kommunalen Einwohnersteuern

(im Folgenden als „japanische Steuer“ bezeichnet).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

ARTIKEL 3

Art. 3 ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Japan“, wenn im geografischen Sinn verwendet, das gesamte Hoheitsgebiet Japans einschließlich seines Küstenmeers, in dem das die japanische Steuer betreffende Recht gilt, sowie das gesamte Gebiet außerhalb seines Küstenmeers einschließlich des Meeresbodens und Meeresuntergrunds, über das Japan nach dem Völkerrecht Hoheitsrechte ausübt und in dem das die japanische Steuer betreffende Recht gilt;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Japan;

d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

g) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter und

ii) in Japan: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

j) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat

i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Vertragsstaats besitzt; und

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in diesem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;

k) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit ein; und

l) bedeutet der Ausdruck „Pensionsfonds“ eine Person,

i) die nach dem Recht eines Vertragsstaats errichtet worden ist,

ii) die hauptsächlich betrieben wird, um Ruhegehälter, Ruhegehaltsansprüche oder ähnliche Leistungen zu verwalten oder bereitzustellen oder um Einkünfte zugunsten einer oder mehrerer Personen zu erzielen, die hauptsächlich betrieben werden, um Ruhegehälter, Ruhegehaltsansprüche oder ähnliche Leistungen zu verwalten oder bereitzustellen, und

iii) die in diesem Vertragsstaat hinsichtlich der Einkünfte, die aus den in Ziffer ii beschriebenen Tätigkeiten bezogen werden, von der Besteuerung ausgenommen ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Vertragsstaates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Vertragsstaat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Vertragsstaates hat.

ARTIKEL 4

Art. 4 ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Vertragsstaates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Hauptverwaltung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Vertragsstaat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Vertragsstaat steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:

a) Die Person gilt als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als nur in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Vertragsstaaten oder keines der Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, in gegenseitigem Einvernehmen den Vertragsstaat zu bestimmen, in dem diese Person unter Berücksichtigung des Ortes ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Hauptverwaltung, ihres Gründungsorts sowie sonstiger maßgeblicher Faktoren im Sinne dieses Abkommens als ansässig gilt. Ohne ein solches Einvernehmen hat diese Person keinen Anspruch auf die im Abkommen vorgesehenen Steuerentlastungen oder -befreiungen.

ARTIKEL 5

Art. 5 BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; oder

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5) Absatz 4 gilt nicht für eine von einem Unternehmen genutzte oder unterhaltene feste Geschäftseinrichtung, wenn dasselbe oder ein eng verbundenes Unternehmen am selben Ort oder an einem anderen Ort im selben Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt und

a) dieser oder der andere Ort für das Unternehmen oder das eng verbundene Unternehmen eine Betriebstätte nach diesem Artikel darstellt oder

b) die sich aus den von den beiden Unternehmen am selben Ort oder von demselben Unternehmen oder eng verbundenen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Tätigkeiten ergebende Gesamttätigkeit weder vorbereitender Art ist noch eine Hilfstätigkeit darstellt,

vorausgesetzt, dass die von den beiden Unternehmen am selben Ort oder von demselben Unternehmen oder den eng verbundenen Unternehmen an den beiden Orten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sich ergänzen und Teil eines zusammengehörigen Geschäftsbetriebes sind.

(6) Ist eine Person in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen tätig und schließt sie dabei gewöhnlich Verträge ab oder leistet gewöhnlich den wesentlichen Beitrag zum Abschluss von Verträgen, die routinemäßig ohne wesentliche Änderung durch das Unternehmen abgeschlossen werden, und handelt es sich dabei um Verträge

a) im Namen des Unternehmens oder

b) zur Übertragung des Eigentums an oder zur Gewährung des Nutzungsrechts für Vermögen, das diesem Unternehmen gehört beziehungsweise für das es das Nutzungsrecht besitzt, oder

c) zur Erbringung von Dienstleistungen durch dieses Unternehmen,

so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2, jedoch vorbehaltlich des Absatzes 7, so behandelt, als habe es in diesem Vertragsstaat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach Absatz 4 nicht zu einer Betriebstätte machten.

(7) Absatz 6 gilt nicht, wenn die in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätige Person im erstgenannten Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit als unabhängiger Vertreter ausübt und im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit für das Unternehmen tätig ist. Ist eine Person jedoch ausschließlich oder nahezu ausschließlich für ein oder mehrere Unternehmen tätig, mit dem oder denen sie eng verbunden ist, so gilt diese Person in Bezug auf dieses oder diese Unternehmen nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses Absatzes.

(8) Im Sinne dieses Artikels ist eine Person mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn sie den maßgeblichen Gesamtumständen zufolge das Unternehmen beherrscht oder von dem Unternehmen beherrscht wird oder beide von denselben Personen oder Unternehmen beherrscht werden. In jedem Fall gilt eine Person als mit einem Unternehmen eng verbunden, wenn einer der beiden mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 vom Hundert des wirtschaftlichen Eigentums am anderen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 vom Hundert der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) hält oder wenn eine andere Person mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 vom Hundert des wirtschaftlichen Eigentums an der Person und dem Unternehmen (oder bei einer Gesellschaft mehr als 50 vom Hundert der Gesamtstimmrechte und des Gesamtwerts der Anteile der Gesellschaft oder der Eigentumsrechte an der Gesellschaft) hält.

(9) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

ARTIKEL 6

Art. 6 EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens.

ARTIKEL 7

Art. 7 UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens im anderen Vertragsstaat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Geschäftstätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.

(4) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(5) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses Artikels sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.

(6) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

ARTIKEL 8

Art. 8 SEESCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Artikels 2 ist ein Unternehmen eines Vertragsstaats in Bezug auf den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, sofern es sich um ein österreichisches Unternehmen handelt, von der japanischen Unternehmenssteuer, und, sofern es sich um ein japanisches Unternehmen handelt, von jeder der japanischen Unternehmenssteuer ähnlichen Steuer ausgenommen, die Österreich nach der Unterzeichnung des Abkommens erhebt.

(3) Die vorstehenden Absätze dieses Artikels gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.

ARTIKEL 9

Art. 9 VERBUNDENE UNTERNEHMEN

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Vertragsstaats Gewinne zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Vertragsstaat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Vertragsstaat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten einander konsultieren.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 darf ein Vertragsstaat unter den in Absatz 1 genannten Umständen die Gewinne eines Unternehmens dieses Vertragsstaats nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende des Steuerjahres, in dem dieses Unternehmen ohne die in Absatz 1 genannten Bedingungen die Gewinne erzielt hätte, die der Änderung unterliegen würden, nicht mehr ändern. Dieser Absatz gilt nicht in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.

ARTIKEL 10

Art. 10 DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Vertragsstaates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dürfen Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft zahlt, nur im anderen Vertragsstaat, besteuert werden; wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, die entweder

a) eine Gesellschaft ist, die für einen Zeitraum von sechs Monaten, der am Tag der Bestimmung der Dividendenberechtigung endet, unmittelbar oder mittelbar mindestens 10 vom Hundert der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, oder

b) ein Pensionsfonds ist, vorausgesetzt, dass die Dividenden aus in Artikel 3 Absatz 1 lit. l Unterziffer ii genannten Tätigkeiten bezogen werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.

(5) Absatz 3 lit. a gilt nicht für Dividenden, die von einer Gesellschaft gezahlt werden, die bei der Berechnung ihres steuerpflichtigen Einkommens in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, Anspruch auf einen Abzug für an ihre Begünstigten gezahlte Dividenden hat.

(6) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Gesellschaftsanteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus anderen Rechten stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Gesellschaftsanteilen steuerlich gleichgestellt sind.

(7) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(8) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Vertragsstaat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebstätte gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Vertragsstaat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.

ARTIKEL 11

Art. 11 ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden .

(2) Ungeachtet des Absatzes 1

a) dürfen in Bezug auf Österreich Einkünfte aus Forderungen, die mit einer Beteiligung am Gewinn ausgestattet sind, einschließlich der Einkünfte aus partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen, auch in Österreich nach dem Recht Österreichs besteuert werden, wenn sie aus Österreich stammen; und

b) dürfen in Bezug auf Japan Zinsen, die aus Japan stammen und anhand von Einnahmen, Umsätzen, Einkünften, Gewinnen oder sonstigen Mittelzuflüssen des Schuldners oder einer mit ihm verbundenen Person, von Wertänderungen bei Vermögen des Schuldners oder einer mit ihm verbundenen Person oder von durch den Schuldner oder eine mit ihm verbundene Person geleisteten Dividenden, Personengesellschaftsausschüttungen oder ähnlichen Zahlungen ermittelt werden, und gleichartige sonstige Zinsen, die aus Japan stammen, auch in Japan nach dem Recht Japans besteuert werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen sowie alle sonstigen Einkünfte, die nach dem Recht des Vertragsstaats, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen steuerlich gleichgestellt sind. In Artikel 10 behandelte Einkünfte und Zuschläge für verspätete Zahlung gelten jedoch nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen worden und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

ARTIKEL 12

Art. 12 LIZENZGEBÜHREN

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme, oder von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

ARTIKEL 13

Art. 13 GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft oder vergleichbaren Rechten wie Anteile an einer Personengesellschaft oder einem Trust bezieht, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn der Wert dieser Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mindestens 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 beruhte, das im anderen Vertragsstaat liegt, es sei denn, diese Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte werden an einer anerkannten Börse im Sinne des Artikels 22 Absatz 7 lit. b gehandelt und die ansässige Person und die mit dieser ansässigen Person verbundenen Personen besitzen insgesamt höchstens 5 vom Hundert dieser Hauptgattung der Gesellschaftsanteile oder vergleichbaren Rechte.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von anderem als unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(4) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die von diesem Unternehmen im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von anderem als unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6, das dem Betrieb dieser Seeschiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

ARTIKEL 14

Art. 14 EINKÜNFTE AUS UNSELBSTÄNDIGER ARBEIT

(1) Vorbehaltlich der Artikel 15, 17 und 18 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Vertragsstaat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Vertragsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Vertragsstaat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für eine unselbständige Arbeit, die an Bord eines von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

ARTIKEL 15

Art. 15 AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

ARTIKEL 16

Art. 16 KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet des Artikels 14 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film- Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet des Artikels 14 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

ARTIKEL 17

Art. 17 RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

ARTIKEL 18

Art. 18 ÖFFENTLICHER DIENST

(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem anderen Vertragsstaat geleistet werden und die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses anderen Vertragsstaats ist oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(2) a) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem von ihnen errichteten oder durch Beiträge finanzierten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem anderen Vertragsstaat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses anderen Vertragsstaats ist.

(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 anzuwenden.

ARTIKEL 19

STUDENTEN

Art. 19

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Vertragsstaat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des erstgenannten Vertragsstaats stammen. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung gilt für Praktikanten oder Lehrlinge nur für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr ab ihrem ersten Ausbildungstag im erstgenannten Vertragsstaat.

ARTIKEL 20

Art. 20 STILLE GESELLSCHAFT

Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens dürfen Einkünfte, die ein stiller Gesellschafter auf Grund eines Vertrags über eine stille Gesellschaft (in Bezug auf Japan „Tokumei Kumiai“ und in Bezug auf Österreich „Stille Gesellschaft“) oder auf Grund eines anderen ähnlichen Vertragsverhältnisses bezieht, in dem Vertragsstaat, aus dem diese Einkünfte und Gewinne stammen, und nach dem Recht dieses Vertragsstaats besteuert werden.

ARTIKEL 21

Art. 21 ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte, deren Nutzungsberechtigter eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist und die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt werden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(3) Bestehen zwischen der in Absatz 1 genannten ansässigen Person und dem Zahlenden oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die in Absatz 1 genannten Einkünfte den Betrag, den sie ohne diese Beziehungen untereinander vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

ARTIKEL 22

Art. 22 ANSPRUCH AUF VERGÜNSTIGUNGEN

(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person hat Anspruch auf die nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 gewährten Vergünstigungen, wenn sie eine berechtigte Person im Sinne des Absatzes 2 ist.

(2) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist nur dann eine berechtigte Person, wenn sie entweder

a) eine natürliche Person ist,

b) die Regierung dieses Vertragsstaats oder eine seiner Gebietskörperschaften oder die Zentralbank ist,

c) eine Gesellschaft ist, sofern ihre Hauptaktiengattung an einer oder mehreren anerkannten Börsen regelmäßig gehandelt wird,

d) ein Pensionsfonds ist, sofern zum Beginn des Steuerjahres, für das der Anspruch auf die Vergünstigung geltend gemacht wird, mindestens 50 vom Hundert der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässige natürliche Personen sind,

e) eine nach dem Recht dieses Vertragsstaats errichtete Person ist und ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen oder öffentlichen Zwecken betrieben wird, jedoch nur, wenn ihre gesamten oder ein Teil ihrer Einkünfte nach dem Recht dieses Vertragsstaats von der Steuer befreit werden können, oder

f) eine andere als eine natürliche Person ist, sofern mindestens 50 vom Hundert der Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsrechte der Person unmittelbar oder mittelbar von in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Personen gehalten werden, die auf Grund der lit. a, b, c, d oder e berechtigte Personen sind.

(3) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person hat Anspruch auf eine Vergünstigung nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 in Bezug auf die in den jeweiligen Absätzen beschriebenen Einkünfte, wenn

a) im Fall eines Pensionsfonds zum Beginn des Steuerjahres, für das der Anspruch auf die Vergünstigung geltend gemacht wird, mindestens 75 vom Hundert der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer natürliche Personen sind, die gleichberechtigte Begünstigte sind, oder

b) in allen anderen Fällen Personen, die gleichberechtigte Begünstigte sind, unmittelbar oder mittelbar mindestens 75 vom Hundert der Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsrechte dieser ansässigen Person halten.

(4) Für Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 lit. f und des Absatzes 3 lit. b erfüllt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die in diesem Absatz oder in dieser lit. beschriebenen Voraussetzungen nur dann, wenn sie die Voraussetzungen dieser Bestimmungen während des Zeitraums von zwölf Monaten, einschließlich des Tages der Zahlung (bei Dividenden der Tag, an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird), erfüllt hat.

(5) a) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person hat Anspruch auf eine Vergünstigung nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 in Bezug auf die in den jeweiligen Absätzen beschriebenen Einkünfte, wenn

i) sie in diesem Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt (mit Ausnahme der Vornahme oder Verwaltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiergeschäfte einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Wertpapierhändlers) und

ii) die Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit bezogen werden oder mit ihr verbunden sind.

b) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte aus einer im anderen Vertragsstaat von ihr ausgeübten Geschäftstätigkeit oder bezieht sie aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte von einer Person, die in einer in Artikel 9 Absatz 1 lit. a oder b beschriebenen Beziehung zu ihr steht, so gelten die Voraussetzungen nach lit. a nur dann als für diese Einkünfte erfüllt, wenn die im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübte Geschäftstätigkeit im Verhältnis zu der im anderen Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit erheblich ist. Ob die Geschäftstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung erheblich ist, wird anhand der Gesamtumstände festgestellt.

c) Bei der Feststellung, ob eine Person nach lit. a in einem Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt, gelten die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter sie ist, und die Geschäftstätigkeit einer mit ihr verbundenen Person als Geschäftstätigkeit der erstgenannten Person. Eine Person ist mit einer anderen Person verbunden, wenn eine der beiden Personen unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an der anderen Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 vom Hundert der Stimmrechte der Gesellschaft) hält oder eine weitere Person unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an jeder Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 Prozent der Stimmreche der Gesellschaft) hält. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn den Gesamtumständen zufolge die eine die andere beherrscht oder beide von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden.

(6) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die weder eine berechtigte Person ist noch nach Absatz 3 oder 5 Anspruch auf eine Vergünstigung nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 hat, hat dennoch Anspruch auf eine solche Vergünstigung, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaats, in dem die Vergünstigung beansprucht wird, feststellt, dass keiner der wesentlichen Zwecke der Errichtung, des Erwerbs oder der Erhaltung der Person sowie der Ausübung ihrer Geschäfte darin besteht, diese Vergünstigung zu erlangen.

(7) Im Sinne dieses Artikels

a) bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung oder -gattungen einer Gesellschaft, die eine Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft darstellt beziehungsweise darstellen,

b) bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“

i) jeden geregelten Markt nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (in der jeweils geltenden Fassung) beziehungsweise jeder Nachfolgerichtlinie,

ii) jede nach den Bestimmungen des japanischen Finanzprodukte- und Börsengesetzes (Gesetz Nr. 25 von 1948) errichtete Börse,

iii) die Hong Kong Exchanges and Clearing, das NASDAQ-System, die New York Stock Exchange, die Singapore Exchange, die SIX Swiss Exchange und die Taiwan Stock Exchange sowie

iv) jede andere Börse, welche die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Artikels einvernehmlich anerkennen,

c) bedeutet der Ausdruck „gleichberechtigter Begünstigter“ eine Person, die in Bezug auf die Einkünfte, für die die Vergünstigung nach diesem Abkommen gegenüber einem Vertragsstaat beansprucht wird, einen Anspruch auf eine Vergünstigung hätte, die von diesem Vertragsstaat nach seinem Recht, nach diesem Abkommen oder nach einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft gewährt wird, vorausgesetzt, dass diese Vergünstigung der Vergünstigung entspricht, die für diese Einkünfte nach dem Abkommen zu gewähren ist.

(8) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für Einkünfte gewährt, wenn die maßgeblichen Gesamtumstände die Annahme rechtfertigen, dass die Erlangung dieser Vergünstigung einer der wesentlichen Zwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar diese Vergünstigung zur Folge hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Einklang steht.

ARTIKEL 23

Art. 23 VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Japan besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b bis d diese Einkünfte von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 20 in Japan besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Japan gezahlten japanischen Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Japan bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.

d) Lit. a gilt nicht für Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person, wenn Japan dieses Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt oder Artikel 10 Absatz 2 auf diese Einkünfte anwendet.

(2) Bezieht eine in Japan ansässige Person Einkünfte aus Österreich und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so wird – vorbehaltlich der Rechtsvorschriften Japans über die Anrechnung einer in einem anderen Staat als Japan zu entrichtenden Steuer auf die japanische Steuer – der für diese Einkünfte zu entrichtende Betrag der österreichischen Steuer auf die von dieser ansässigen Person erhobene japanische Steuer angerechnet. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch den Betrag der japanischen Steuer, der diesen Einkünften entspricht, nicht übersteigen.

ARTIKEL 24

Art. 24 GLEICHBEHANDLUNG

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Vertragsstaat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Vertragsstaats, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 21 Absatz 3 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Vertragsstaat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Vertragsstaats unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

ARTIKEL 25

Art. 25 VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Vertragsstaaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde einer der beiden Vertragsstaaten unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

(5) Wenn

a) eine Person der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 1 einen Fall vorgelegt hat, weil die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung geführt haben, und

b) die zuständigen Behörden sich innerhalb von zwei Jahren nach Vorlage des Falls bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats erfolglos um eine Einigung zur Regelung des Falles nach Absatz 2 bemüht haben,

werden noch offene Fragen des Falls auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese noch offenen Fragen werden jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn diesbezüglich bereits in einem der Vertragsstaaten eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung ergangen ist. Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten verbindlich und ungeachtet der Verjährungsfristen des innerstaatlichen Rechts dieser Vertragsstaaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung nicht an. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie dieser Absatz durchzuführen ist.

ARTIKEL 26

Art. 26 INFORMATIONSAUSTAUSCH

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.

(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Vertragsstaats beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Vertragsstaaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Vertragsstaats, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Verwendung zustimmt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

(4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Vertragsstaat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.

(5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Kreditinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

ARTIKEL 27

Art. 27 AMTSHILFE BEI DER VOLLSTRECKUNG VON STEUERN

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen. Diese Amtshilfe wird durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können durch Verständigung regeln, wie dieser Artikel durchzuführen ist.

(2) Der Ausdruck „Steueranspruch“ im Sinne dieses Artikels bedeutet einen Betrag, der in Bezug auf die folgenden Steuern geschuldet wird, soweit die Besteuerung nicht diesem Abkommen oder anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsstaaten als Vertragsparteien angehören, widerspricht, sowie mit diesem Betrag zusammenhängende Zinsen, Verwaltungsstrafen sowie Vollstreckungskosten und Kosten für Sicherungsmaßnahmen:

a) im Fall Österreichs für

i) die in Artikel 2 Absatz 3 lit. a angeführten Steuern und

ii) die Umsatzsteuer;

b) im Fall Japans für

i) die in den Ziffern i bis iv des Artikels 2 Absatz 3 lit. b angeführten Steuern,

ii) die Sonderkörperschaftsteuer für den Wiederaufbau,

iii) die Verbrauchsteuer,

iv) die kommunale Verbrauchsteuer,

v) die Erbschaftssteuer und

vi) die Schenkungssteuer;

c) für sonstige Steuern, auf die sich die Regierungen der Vertragsstaaten jeweils durch einen diplomatischen Notenwechsel verständigen;

d) für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den in lit. a, b und c angeführten Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

(3) Ist der Steueranspruch eines Vertragsstaats nach dem Recht dieses Vertragsstaats vollstreckbar und wird er von einer Person geschuldet, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaats die Vollstreckung nicht verhindern kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaats für die Zwecke der Vollstreckung von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Der Steueranspruch wird von dem anderen Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften über die Vollstreckung und Erhebung der eigenen Steuern erhoben, als handele es sich bei dem Steueranspruch um einen Steueranspruch dieses anderen Vertragsstaats, bei dem die Voraussetzungen für ein Ersuchen dieses anderen Vertragsstaats nach diesem Absatz erfüllt sind.

(4) Handelt es sich bei dem Steueranspruch eines Vertragsstaats um einen Anspruch, bei dem dieser Vertragsstaat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Einbringung erlassen kann, so wird dieser Steueranspruch auf Ersuchen der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaats zum Zweck der Einleitung von Sicherungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats anerkannt. Dieser andere Vertragsstaat leitet in Übereinstimmung mit den eigenen Rechtsvorschriften Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf diesen Steueranspruch ein, als wäre der Steueranspruch ein Steueranspruch dieses anderen Vertragsstaats, selbst wenn der Steueranspruch im Zeitpunkt der Einleitung dieser Maßnahmen in dem erstgenannten Vertragsstaat nicht vollstreckbar ist oder von einer Person geschuldet wird, die berechtigt ist, die Vollstreckung zu verhindern.

(5) Ungeachtet der Absätze 3 und 4 unterliegt ein von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannter Steueranspruch als solcher in diesem Vertragsstaat nicht den Verjährungsfristen oder den Bestimmungen über vorrangige Behandlung eines Steueranspruchs nach dem Recht dieses Vertragsstaats. Auch hat ein Steueranspruch, der von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannt wurde, in diesem Vertragsstaat nicht den Vorrang, den dieser Steueranspruch nach dem Recht des anderen Vertragsstaats hat.

(6) Ungeachtet des Absatzes 5 haben Handlungen eines Vertragsstaats im Zuge der Vollstreckung eines von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaats für die Zwecke des Absatzes 3 oder 4 anerkannten Steueranspruchs, die bei Vornahme durch den anderen Vertragsstaat eine Hemmung oder Unterbrechung der nach dem Recht des anderen Vertragsstaats für den Steueranspruch geltenden Verjährungsfristen bewirken würden, ebendiese Wirkung nach dem Recht des anderen Vertragsstaats. Die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats über entsprechende Handlungen.

(7) Verfahren im Zusammenhang mit dem Bestehen, der Gültigkeit oder der Höhe eines Steueranspruchs eines Vertragsstaats können nicht bei den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaats eingeleitet werden.

(8) Verliert der betreffende Steueranspruch, nachdem das Ersuchen der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Absatz 3 oder 4 gestellt wurde und bevor der andere Vertragsstaat den betreffenden Steueranspruch erhoben und an den erstgenannten Vertragsstaat ausgezahlt hat,

a) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 3 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaats, der nach dem Recht dieses Vertragsstaats vollstreckbar ist und von einer Person geschuldet wird, die zu diesem Zeitpunkt nach dem Recht dieses Vertragsstaats die Vollstreckung nicht verhindern kann, oder

b) im Fall eines Ersuchens nach Absatz 4 seine Eigenschaft als Steueranspruch des erstgenannten Vertragsstaats, für den dieser Vertragsstaat nach seinem Recht Maßnahmen zur Sicherung der Einbringung erlassen kann,

so teilt die zuständige Behörde des erstgenannten Vertragsstaats dies der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats unverzüglich mit und setzt das Ersuchen nach Wahl des anderen Vertragsstaats aus oder nimmt es zurück.

(9) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen,

b) Maßnahmen durchzuführen, die dem Ordre public widersprächen,

c) Amtshilfe zu leisten, wenn der andere Vertragsstaat nicht alle angemessenen Maßnahmen zur Vollstreckung oder Sicherung seines Steueranspruchs, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis möglich sind, ausgeschöpft hat,

d) Amtshilfe zu leisten, wenn der Verwaltungsaufwand für diesen Vertragsstaat im Vergleich zum sich daraus ergebenden Vorteil für den anderen Vertragsstaat unverhältnismäßig hoch ist.

ARTIKEL 28

Art. 28 MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

ARTIKEL 29

Art. 29 ÜBERSCHRIFTEN

Die Artikelüberschriften dienen lediglich der besseren Orientierung und haben keine Auswirkung auf die Auslegung des Abkommens.

ARTIKEL 30

Art. 30 INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Abkommen wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Verfahren der beiden Vertragsstaaten genehmigt und tritt am 30. Tag nach dem Austausch der diplomatischen Noten, in denen die erfolgte Genehmigung bestätigt wird, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen findet Anwendung:

a) hinsichtlich der auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist, und

b) hinsichtlich der nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist Artikel 27 unabhängig vom Zeitpunkt der Erhebung der Steuern und vom Steuerjahr, auf das sich die Steuern beziehen, ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens anzuwenden.

(4) Das am 20. Dezember 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen 1 (im Folgenden als „Vorgängerabkommen“ bezeichnet) ist auf die Steuern, für die dieses Abkommen nach Absatz 2 gilt, ab dem Tag der Anwendbarkeit dieses Abkommens nicht mehr anzuwenden.

(5) Ungeachtet des Inkrafttretens dieses Abkommens hat eine natürliche Person, der bei Inkrafttreten dieses Abkommens Vergünstigungen nach Artikel XIV des Vorgängerabkommens zustehen, bis zu dem Zeitpunkt weiterhin Anspruch auf diese Vergünstigungen, ab dem sie keinen Anspruch darauf mehr gehabt hätte, wenn das Vorgängerabkommen noch in Kraft wäre.

(6) Das Vorgängerabkommen tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach diesem Artikel letztmals anzuwenden ist.

_____________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 127/1963.

ARTIKEL 31

Art. 31 KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder der Vertragsstaaten kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, das Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem anderen Vertragsstaat mittels schriftlicher Notifikation auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden

a) hinsichtlich der auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern für Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und

b) hinsichtlich der nicht auf der Grundlage eines Steuerjahres erhobenen Steuern auf die Steuern, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres erhoben werden, das dem Jahr unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. Jänner 2017, in zweifacher Ausfertigung, in englischer Sprache. Für die Republik Österreich:

PROTOKOLL

Anl. 1

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die Republik Österreich und Japan die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

(1) Zu Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens:

Es gilt als vereinbart, dass die Benutzung von Einrichtungen oder Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Auslieferung unterhalten werden, nicht als Betriebstätte gelten, wenn diese Tätigkeiten nur vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen.

(2) Zu Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 7 des Abkommens:

a) Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens wird zu dem Zeitpunkt, auf den sich die Regierungen der beiden Vertragsstaaten durch einen diplomatischen Notenwechsel verständigen, aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

„(3) Dieses Abkommen berührt nicht die Besteuerung seiner ansässigen Personen durch einen Vertragsstaat, sofern es sich nicht um die Vorteile handelt, die nach Artikel 7 Absatz 3 sowie den Artikeln 9, 18, 19, 23, 24, 25 und 28 gewährt werden.“

b) Die Absätze 1 bis 6 des Artikels 7 des Abkommens werden zu dem in lit. a genannten Zeitpunkt aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

„(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne, die der Betriebsstätte in Übereinstimmung mit Absatz 2 zugerechnet werden können, im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

(2) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 23 handelt es sich bei den Gewinnen, die in jedem Vertragsstaat einer in Absatz 1 genannten Betriebsstätte zugerechnet werden dürfen, um die Gewinne, die die Betriebsstätte, insbesondere in ihren wirtschaftlichen Beziehungen mit anderen Teilen des Unternehmens, voraussichtlich erzielen würde, wenn sie ein selbständiges und unabhängiges Unternehmen wäre, das die gleichen oder ähnliche Tätigkeiten unter den gleichen oder ähnlichen Bedingungen ausübt, unter Berücksichtigung der von dem Unternehmen durch die Betriebsstätte und durch die anderen Teile des Unternehmens wahrgenommenen Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken.

(3) Wenn in Übereinstimmung mit Absatz 2 ein Vertragsstaat die Gewinne, die der Betriebsstätte eines Unternehmens eines Vertragsstaats zugerechnet werden dürfen, berichtigt und dementsprechend Gewinne des Unternehmens besteuert, die bereits im anderen Vertragsstaat besteuert wurden, wird der andere Vertragsstaat, soweit zur Beseitigung einer Doppelbesteuerung dieser Gewinne erforderlich, eine entsprechende Berichtigung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vornehmen. Bei dieser Änderung werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten erforderlichenfalls einander konsultieren.

(4) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens gesondert behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch diesen Artikel nicht berührt.“

c) Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 bis 4 des Abkommens, in der Fassung der lit. a und lit. b, finden Anwendung auf Gewinne eines Unternehmens für Steuerjahre, die am oder nach dem in lit. a genannten Zeitpunkt beginnen. Bis zur Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 und des Artikels 7 Absätze 1 bis 4 des Abkommens in der Fassung der lit. a und lit. b finden weiterhin die ursprünglichen Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 bis 6 des Abkommens Anwendung.

(3) Zu Artikel 15 des Abkommens:

Es gilt als vereinbart, dass sich Artikel 15 des Abkommens auf die in diesem Artikel genannten Zahlungen bezieht, unabhängig davon, ob ein Mitglied eines Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs einer Gesellschaft eine Aufsichtstätigkeit oder eine leitende Tätigkeit ausübt.

(4) Zu Artikel 18 des Abkommens:

Der in Artikel 18 des Abkommens verwendete Begriff „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ bedeutet:

a) in Bezug auf Österreich:

i) die Österreichische Wirtschaftskammer

ii) eine Einrichtung, auf die sich die Regierungen der beiden Vertragsstaaten mittels Austausch diplomatischer Noten geeinigt haben; und

b) in Bezug auf Japan eine Einrichtung, auf die sich die Regierungen der beiden Vertragsstaaten durch einen diplomatischen Notenwechsel verständigen.

(5) Zu Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens:

a) Die zuständigen Behörden legen durch Verständigung ein Standardverfahren fest, mit dem sichergestellt werden soll, dass ein Schiedsspruch innerhalb von zwei Jahren nach einem Schiedsantrag im Sinne des Artikels 25 Absatz 5 des Abkommens umgesetzt wird, es sei denn, dass Maßnahmen oder die Untätigkeit einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person, für die der Schiedsantrag gestellt wurde, die Lösung des Falles behindern oder die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und diese Person sich auf andere Weise einigen.

b) Eine Schiedsstelle wird entsprechend den folgenden Regeln eingerichtet:

i) Eine Schiedsstelle besteht aus drei Schiedsrichtern mit Fachkenntnis oder Erfahrung auf dem Gebiet internationaler Steuersachen.

ii) Jede zuständige Behörde der Vertragsstaaten bestellt einen Schiedsrichter, unabhängig davon, ob dieser ein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten ist oder nicht. Die beiden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestellten Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der gemäß den von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbarten Verfahren den Vorsitz der Schiedsstelle ausübt.

iii) Kein Schiedsrichter darf bei den Steuerbehörden der beiden Vertragsstaaten beschäftigt sein, noch darf er sich in einer Funktion mit dem Fall, für den der Schiedsantrag gestellt wurde, befasst haben. Der dritte Schiedsrichter darf nicht Staatsangehöriger eines der beiden Vertragsstaaten sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem der beiden Vertragsstaaten haben und bei keinem der beiden Vertragsstaaten beschäftigt sein oder gewesen sein.

iv) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sich alle Schiedsrichter und ihre Mitarbeiter vor ihrem Tätigwerden im Rahmen eines Schiedsverfahrens in Erklärungen, die den beiden zuständigen Behörden der Vertragsstaaten übermittelt werden, verpflichten, die in Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens sowie nach dem Recht der Vertragsstaaten genannten Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten einzuhalten.

v) Jede zuständige Behörde trägt die Kosten des von ihr bestellten Schiedsrichters und ihre eigenen Aufwendungen. Die Kosten des Vorsitzenden einer Schiedsstelle und sonstige mit der Durchführung des Verfahrens verbundene Aufwendungen tragen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zu gleichen Teilen.

c) Die zuständigen Behörden stellen allen Schiedsrichtern und deren Mitarbeitern unverzüglich die Informationen zur Verfügung, die für den Schiedsspruch erforderlich sein können.

d) Für Schiedssprüche gilt Folgendes:

i) Ein Schiedsspruch hat formal keine Präzedenzwirkung.

ii) Ein Schiedsspruch ist endgültig, es sei denn, eine endgültige Entscheidung durch ein Gericht eines der beiden Vertragsstaaten befindet den Schiedsspruch für ungültig. In diesem Fall gilt der Schiedsantrag im Sinne des Artikels 25 Absatz 5 des Abkommens als nicht gestellt und das Schiedsverfahren als nicht durchgeführt (mit Ausnahme der Unterziffern (iv) und (v) der lit. b). In diesem Fall darf ein neuer Schiedsantrag gestellt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten vereinbaren, dass ein neuer Schiedsantrag nicht zulässig ist.

e) Wenn vor Übermittlung einer Entscheidung an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten und an die Person, die in Bezug auf den Fall den Schiedsantrag stellte, durch die Schiedsstelle

i) die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall durch Verständigung nach Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens regeln, oder

ii) diese Person den Schiedsantrag zurückzieht oder

iii) während des Schiedsverfahrens in einem der Vertragsstaaten eine Gerichtsentscheidung zu dem Fall ergeht,

endet das den Fall betreffende Verfahren nach Artikel 25 des Abkommens.

f) Die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung gilt als von der unmittelbar von dem Fall betroffenen Person nicht angenommen und eine weitere Prüfung des Falls durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten ist nicht möglich, wenn eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person nicht innerhalb von 60 Tagen nach Aussendung der Verständigungsregelung alle in der Verständigungsregelung geregelten Fragen, welche den Schiedsspruch umsetzt, der Prüfung durch das zuständige Gericht entzieht oder auf andere Weise in Bezug auf diese Fragen anhängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren im Einklang mit der Verständigungsregelung beendet.

g) Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens und dieser Absatz gelten nicht für Fälle, die von Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens erfasst sind.

(6) Zu Artikel 26 des Abkommens:

Es gilt als vereinbart, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen ablehnen darf, die sich auf die vertrauliche Kommunikation beziehen, die Rechtsanwälte oder andere zugelassene Rechtsvertreter in ihrer beruflichen Eigenschaft mit ihren Klienten führen, soweit diese Kommunikation nach dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaats vor der Offenlegung geschützt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihrer jeweiligen Regierung hierzu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. Jänner 2017, in zweifacher Ausfertigung, in englischer Sprache.