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Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Beteiligung Islands

In Kraft seit 27. November 2018
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ARTIKEL 1

Art. 1 Ziel der Vereinbarung

Ziel dieser Vereinbarung ist es, die Bedingungen für die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto festzulegen und eine wirksame Umsetzung dieser Beteiligung zu ermöglichen, einschließlich des Beitrags Islands zur Erfüllung der Berichterstattungsvorschriften für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto durch die Union.

ARTIKEL 2

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Vereinbarung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „Protokoll von Kyoto“ das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), in der Fassung der am 8. Dezember 2012 in Doha beschlossenen Änderung;

b) „in Doha beschlossene Änderung“ die am 8. Dezember 2012 in Doha beschlossene Änderung des Protokolls von Kyoto zum UNFCCC, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2020 eingeführt wurde;

c) „Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung“ die Bedingungen in Anhang 2 dieser Vereinbarung;

d) „EHS-Richtlinie“ die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, einschließlich nachfolgender Änderungen.

ARTIKEL 3

Art. 3 Gemeinsame Erfüllung

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre in der dritten Spalte der Anlage B zum Protokoll von Kyoto festgehaltenen quantifizierten Emissionsbegrenzungs- oder -reduktionsverpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum im Einklang mit den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung gemeinsam zu erfüllen.

(2) Zu diesem Zweck trifft Island alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass seine im zweiten Verpflichtungszeitraum verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalent der in Anlage A zum Protokoll von Kyoto aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und die durch Senken abgebauten Emissionen, die unter das Kyoto-Protokoll, nicht aber unter die EHS-Richtlinie fallen, die ihm gemäß den Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung zugeteilte Menge nicht überschreiten.

(3) Unbeschadet des Artikels 8 dieser Vereinbarung bucht Island am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 und den anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Protokolls von Kyoto und den Bedingungen für die gemein-same Erfüllung AAU, CER, ERU, RMU, tCER und lCER in einer Menge, die den Treibhausgasemissionen aus Quellen und den durch Senken abgebauten Emissionen dieser Gase im Rahmen seiner zugeteilten Menge entspricht, aus seinem nationalen Register aus.

ARTIKEL 4

Art. 4 Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union

(1) Die in Anhang 1 dieser Vereinbarung aufgeführten Rechtsakte sind für Island bindend und in Island anwendbar. Bezugnahmen in den Rechtsakten dieses Anhangs auf die Mitgliedstaaten der Union sind für die Zwecke dieser Vereinbarung auch als Bezugnahmen auf Island zu verstehen.

(2) Anhang 1 dieser Vereinbarung kann durch einen Beschluss des mit Artikel 6 dieser Vereinbarung eingesetzten Ausschusses für die gemeinsame Erfüllung geändert werden.

(3) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung kann weitere technische Modalitäten für die Anwendung der in Anhang 1 dieser Vereinbarung aufgeführten Rechtsakte auf Island beschließen.

(4) Bei Änderungen des Anhangs 1 dieser Vereinbarung, die Änderungen des isländischen Primärrechts erforderlich machen, werden für das Inkrafttreten die Zeit, die für die Annahme solcher Änderungen durch Island erforderlich ist, und die Notwendigkeit berücksichtigt, die Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Protokolls von Kyoto und den in dessen Rahmen getroffenen Beschlüssen sicherzustellen.

(5) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass von delegierten Rechtsakten, die in Anhang 1 dieser Vereinbarung aufgenommen wurden oder werden sollen, Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen aus Island, durchführt.

ARTIKEL 5

Art. 5 Berichterstattung

(1) Island legt dem Sekretariat des UNFCCC im Einklang mit dieser Vereinbarung, den Anforderungen des Protokolls von Kyoto, der in Doha beschlossenen Änderung und den in deren Rahmen erlassenen Beschlüssen bis zum 15. April 2015 einen Bericht zur Erleichterung der Berechnung der ihm zugeteilten Menge vor.

(2) Die Union erstellt im Einklang mit dieser Vereinbarung, den Anforderungen des Protokolls von Kyoto, der in Doha beschlossenen Änderung und den in deren Rahmen erlassenen Beschlüssen einen Bericht zur Erleichterung der Berechnung der der Union zugeteilten Menge und einen Bericht zur Erleichterung der Berechnung der der Union, ihren Mitgliedstaaten und Island gemeinsam zugeteilten Menge. Die Union legt diese Berichte dem Sekretariat des UNFCCC bis 15. April 2015 vor.

ARTIKEL 6

Art. 6 Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung

(1) Es wird ein Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung sorgt für die wirksame Umsetzung und Durchführung dieser Vereinbarung. Zu diesem Zweck trifft er die in Artikel 4 dieser Vereinbarung vorgesehenen Entscheidungen und tauscht Meinungen und Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung der Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung aus. Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung trifft alle Entscheidungen einvernehmlich.

(3) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung tritt auf ein Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien oder auf Initiative der Union zusammen. Das Ersuchen ist an die Union zu richten.

(4) Bei den Mitgliedern des Ausschusses für die gemeinsame Erfüllung, die die Union und ihre Mitgliedstaaten vertreten, handelt es sich anfangs um die Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten, die auch im Ausschuss für Klimaänderung der Europäischen Union mitwirken, der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 eingesetzt wurde. Der Vertreter Islands wird vom isländischen Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen ernannt. Die Sitzungen des Ausschusses für die gemeinsame Erfüllung werden nach Möglichkeit in zeitlicher Nähe zu denen des Ausschusses für Klimaänderung angesetzt.

(5) Der Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung gibt sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung.

____________________

1 Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

ARTIKEL 7

Art. 7 Keine Vorbehalte

Vorbehalte zu dieser Vereinbarung sind nicht möglich.

ARTIKEL 8

Art. 8 Laufzeit und Übereinstimmung

(1) Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum bis zum Ende des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto oder bis sämtliche Umsetzungsfragen, die sich im Rahmen des Protokolls von Kyoto im Zusammenhang mit diesem Verpflichtungszeitraum oder mit der Umsetzung der gemeinsamen Erfüllung für alle Vertragsparteien stellen, gelöst sind, geschlossen, je nachdem, was später eintritt. Diese Vereinbarung kann nicht davor beendet werden.

(2) Island teilt dem Ausschuss für die gemeinsame Erfüllung die Nichtanwendung oder die drohende Nichtanwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung mit. Eine solche Nicht-anwendung muss innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung zur Zufriedenheit der Ausschuss-mitglieder begründet werden. Anderenfalls stellt die Nichtanwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung einen Verstoß gegen die Vereinbarung dar.

(3) Bei einem Verstoß Islands gegen diese Vereinbarung oder einem Einwand Islands gegen die Änderung von Anhang 1 gemäß Artikel 4 Absatz 2 rechnet Island die im zweiten Verpflichtungs-zeitraum verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen in Kohlendioxidäquivalent aus Quellen und die durch Senken abgebauten Emissionen, die unter das Protokoll von Kyoto fallen, einschließlich der Emissionen aus Quellen, die unter das System der Europäischen Union für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallen, auf das quantifizierte Emissions-reduktionsziel in der dritten Spalte von Anlage B zum Protokoll von Kyoto an und bucht am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums AAU, CER, ERU, RMU, tCER und lCER in einer Menge, die diesen Emissionen entsprechen, aus seinem nationalen Register aus.

ARTIKEL 9

Art. 9 Verwahrer

Diese Vereinbarung die in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

ARTIKEL 10

Art. 10 Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

(1) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen nationalen Verfahren. Jede Vertragspartei hinterlegt vor oder gleichzeitig mit der Hinterlegung der Annahmeurkunde in Bezug auf die in Doha beschlossene Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.

(2) Island hinterlegt seine Annahmeurkunde in Bezug auf die in Doha beschlossene Änderung gemäß Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 7 des Protokolls von Kyoto spätestens zu dem Zeitpunkt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, zu dem die letzte Annahmeurkunde der Union oder ihrer Mitgliedstaaten hinterlegt wird.

(3) Bei der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Bezug auf die in Doha beschlossene Änderung notifiziert Island außerdem in seinem Namen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Protokolls von Kyoto dem Generalsekretariat des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen die Bedingungen für die gemeinsame Erfüllung.

ARTIKEL 11

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben.

Geschehen zu Brüssel am ersten April zweitausendfünfzehn.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

ANHANG 1

Anl. 1

(Liste gemäß Artikel 4)

(1) Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG ("Verordnung (EU) Nr. 525/2013"), ausgenommen Artikel 4, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 15 bis 20 und Artikel 22. Die Bestimmungen des Artikels 21 gelten soweit zutreffend.

(2) Derzeitige und künftige delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 525/2013.

ANHANG 2

Anl. 2

NOTIFIKATION DER BEDINGUNGEN DER VEREINBARUNG ÜBER DIE GEMEINSAME ERFÜLLUNG DER VERPFLICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION, IHRER MITGLIEDSTAATEN UND ISLANDS GEMÄSS ARTIKEL 3 DES PROTOKOLLS VON KYOTO FÜR DEN ZWEITEN VERPFLICHTUNGSZEITRAUM DES PROTOKOLLS VON KYOTO, WIE AUF DER ALS TAGUNG DER VERTRAGSPARTEIEN DES PROTOKOLLS VON KYOTO DIENENDEN KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN DES RAHMENÜBEREINKOMMENS DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER KLIMAÄNDERUNGEN IN DOHA IN FORM DES BESCHLUSSES 1/CMP.8 IM EINKLANG MIT ARTIKEL 4 DES PROTOKOLLS VON KYOTO ANGENOMMEN

(1) Mitglieder der Vereinbarung

Mitglieder dieser Vereinbarung (im Folgenden „ die Mitglieder") sind die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und Island, die jeweils Vertragspartei des Protokolls von Kyoto sind. Die folgenden Staaten sind derzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union:

das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

Island beteiligt sich an dieser Vereinbarung nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.

(2) Gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Protokolls von Kyoto für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto erfüllen die Mitglieder ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 wie folgt:

Die Mitglieder werden im Einklang mit Artikel 4 Absätze 5 und 6 des Protokolls von Kyoto sicherstellen, dass in den Mitgliedstaaten und in Island die Gesamtmenge der zusammengefassten anthropogenen Emissionen der in Anlage A des Protokolls von Kyoto aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen gemeinsam zugeteilte Menge nicht überschreitet.

Die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto auf die Treibhausgas-emissionen aus dem Luft- und Seeverkehr der Mitgliedstaaten und Islands beruht auf dem Ansatz des Übereinkommens, nach dem lediglich Emissionen aus dem internen Luft- und Seeverkehr in die Zielvorgaben der Vertragsparteien einbezogen werden. Angesichts der Tatsache, dass seit dem Beschluss 2/CP.3 keine Fortschritte bei der Anrechnung dieser Emissionen auf die Zielvorgaben der Vertragsparteien erzielt wurden, wird die Europäische Union im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto denselben Ansatz wie im ersten Verpflichtungszeitraum verfolgen. Dies berührt nicht die Verbindlichkeit der im Rahmen des Klima- und Energiepakets eingegangenen Verpflichtungen der Europäischen Union, die unverändert geblieben sind. Es berührt auch nicht die Notwendigkeit, Maßnahmen in Bezug auf die Emissionen dieser Gase aus dem Luft- und Seeverkehr zu treffen.

Jedes Mitglied kann sein Ambitionsniveau anheben, indem es Einheiten der ihm zugeteilten Emissionsrechte (Assigned Amount Units), Emissionsreduktionseinheiten (Emission Reduction Units) oder zertifizierte Emissionsreduktionen (Certified Emission Reduction) in ein im nationalen Register eingerichtetes Löschungskonto überträgt. Die Mitglieder werden gemeinsam die in Absatz 9 des Beschlusses 1/CMP.8 verlangten Informationen sowie Vorschläge für die Zwecke von Artikel 3 Absätze 1b und 1c des Protokolls von Kyoto vorlegen.

Die Mitglieder wenden weiterhin jedes für sich Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto und die in dessen Rahmen getroffenen Beschlüsse an.

Die summierten Basisjahremissionen der Mitglieder entsprechen der Summe der Emissionen im jeweiligen Basisjahr des betreffenden Mitgliedstaats und Islands.

Wenn Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft 1990 für einen Mitgliedstaat oder für Island eine Nettoquelle für Treibhausgasemissionen darstellten, bezieht dieses Mitglied gemäß Artikel 3 Absatz 7a des Protokolls von Kyoto die in seinem Emissionsbasisjahr oder -basiszeitraum durch Landnutzung, Landnutzungs-änderung und Forstwirtschaft verursachten zusammengefassten anthropogenen Emissionen (in Kohlendioxidäquivalent) aus Quellen abzüglich der durch Senken abgebauten Emissionen in sein Emissionsbasisjahr oder seinen Emissionsbasiszeitraum ein, um, wie in Artikel 3 Absätze 7a, 8 und 8a des Protokolls von Kyoto vorgesehen, die gemeinsam zugeteilte Menge berechnen zu können.

Die Berechnung gemäß Artikel 3 Absatz 7b des Protokolls von Kyoto gilt für die gemäß Artikel 3 Absätze 7a, 8 und 8a des Protokolls von Kyoto bestimmte, den Mitgliedern für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zugeteilte Menge und die Summe der durchschnittlichen Jahresemissionen der Mitglieder in den ersten drei Jahren des ersten Verpflichtungszeitraums, multipliziert mit acht.

Im Einklang mit dem Beschluss 1/CMP.8 können Einheiten aus der Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum eines Mitglieds während des Zusatzzeitraums zur Erfüllung der Verpflichtungen des zweiten Verpflichtungs-zeitraums in höchstens dem Umfang ausgebucht werden, in dem die Emissionen dieses Mitglieds während des zweiten Verpflichtungszeitraums über der ihm für diesen Verpflichtungszeitraum in dieser Notifizierung zugeteilten Menge liegen.

(3) Den einzelnen Mitgliedern der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveaus

Die in Spalte 3 der Tabelle in Anlage B des Protokolls von Kyoto festgelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen der Mitglieder belaufen sich auf 80 v.H. Die den Mitgliedern für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zugeteilte Menge wird gemäß Artikel 3 Absätze 7a, 8 und 8a des Protokolls von Kyoto bestimmt, und ihre Berechnung wird durch den gemäß Absatz 2 des Beschlusses 2/CMP.8 vorgelegten Bericht der Europäischen Union ermöglicht.

Die jeweiligen Emissionsniveaus der Mitglieder sind folgende:

Das Emissionsniveau der Europäischen Union ist die Differenz zwischen der gemeinsam zugeteilten Menge und der Summe der Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands. Seine Berechnung wird durch den Bericht gemäß Absatz 2 des Beschlusses 2/CMP.8 ermöglicht werden.

Die jeweiligen Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 5 des Protokolls von Kyoto entsprechen der Summe ihrer jeweiligen in nachstehender Tabelle 1 aufgeführten Mengen und der Mengen, die sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 7a Satz 2 des Protokolls von Kyoto auf diesen Mitgliedstaat oder Island ergeben.

Die zugeteilte Menge jedes Mitglieds entspricht dessen jeweiligem Emissionsniveau.

Die der Europäischen Union zugeteilte Menge wird auf die Treibhausgasemissionen aus Quellen angerechnet, die im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union, an dem die Mitgliedstaaten und Island beteiligt sind, erfasst werden, soweit diese Emissionen unter das Protokoll von Kyoto fallen. Die den Mitgliedstaaten und Island jeweils zugeteilte Menge schließt die Treibhausgasemissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken in jedem Mitgliedstaat oder in Island aus nicht unter die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten fallenden Quellen und Senken ein. Dies umfasst alle in Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto genannten Emissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken sowie alle Emissionen von Stickstofftrifluorid (NF 3 ) im Rahmen des Protokolls von Kyoto.

Die Mitglieder dieser Vereinbarung teilen gesondert die Emissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken mit, die auf ihre jeweils zugeteilte Menge anrechenbar sind.

Tabelle 1

Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands (vor Anwendung von Artikel 3 Absatz 7a) in Tonnen Kohlendioxidäquivalent für den zweiten Verpflichtungszeitraum nach dem Protokoll von Kyoto

Belgien 584 228 513
Bulgarien 222 945 983
Tschechische Republik 520 515 203
Dänemark 269 321 526
Deutschland 3 592 699 888
Estland 51 056 976
Irland 343 467 221
Griechenland 480 791 166
Spanien 1 766 877 232
Frankreich 3 014 714 832
Kroatien 162 271 086
Italien 2 410 291 421
Zypern 47 450 128
Lettland 76 633 439
Litauen 113 600 821
Luxemburg 70 736 832
Ungarn 434 486 280
Malta 9 299 769
Niederlande 919 963 374
Österreich 405 712 317
Polen 1 583 938 824
Portugal 402 210 711
Rumänien 656 059 490
Slowenien 99 425 782
Slowakei 202 268 939
Finnland 240 544 599
Schweden 315 554 578
Vereinigtes Königreich 2 743 362 625
Island 15 327 217