Art. 3 SITZUNGEN DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE — Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kommt auf Verlangen der jeweiligen Vertragspartei abwechselnd in den Hauptstädten der beiden Länder zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.