BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

In Kraft seit 26. Mai 1995
Up-to-date

Artikel I

Art. 1 ZIEL DER ARBEITSGRUPPE

Die Vertragsparteien bemühen sich, ein gutes Verhältnis und besseres Verständnis zwischen den Handels- und Wirtschaftsbereichen in Österreich und Vietnam zu pflegen, und fördern entsprechend den jeweiligen geltenden Regeln und relevanten Bestimmungen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern in diesen Bereichen. Die Arbeitsgruppe sucht nach und definiert Bereiche, in denen die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern erweitert werden sollte, gibt Empfehlungen diesbezüglich ab und überprüft deren Umsetzung.

Artikel II

Art. 2 ORGANISATION DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE

Die Gemeinsame Arbeitsgruppe besteht aus Vertretern, die von den jeweiligen Vertragsparteien vor der Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe bestellt werden.

Experten und Berater aus dem privaten wie öffentlichen Bereich können auf Wunsch der jeweiligen Seite beigezogen werden, um an der Sitzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe teilzunehmen. Wenn es als notwendig erachtet wird, kann die Gemeinsame Arbeitsgruppe auch spezialisierte Unterarbeitsgruppen ernennen, um die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen zu behandeln. Die Unterarbeitsgruppen erstatten der Gemeinsamen Arbeitsgruppe Bericht.

Artikel III

Art. 3 SITZUNGEN DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE

Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kommt auf Verlangen der jeweiligen Vertragspartei abwechselnd in den Hauptstädten der beiden Länder zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.

Artikel IV

Art. 4 GÜLTIGKEIT DES ÜBEREINKOMMENS

Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft, der danach automatisch für ähnliche Zeiträume verlängerbar ist, sofern nicht eine der Vertragsparteien mit einer Mindestkündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes schriftlich der anderen Mitteilung von ihrer Absicht, das Übereinkommen zu beendigen, macht.

Geschehen zu Hanoi am 27. März 1995 in zwei Originalen in englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.