Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
– die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur Innstraße;
– die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der Innbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße;
– den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Innstraße jeweils bis zu den Gabelungen des Dammweges;
– die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 gehörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von der Innstraße zum Hof des Hauses Innstraße Nr. 46;
– die beiden Abfertigungskioske auf dem Hochwasserdamm;
– den Untersuchungsraum im Kellergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
– den Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kellergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;
– die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in den Erd- und Kellergeschossen der Gebäude Innstraße Nr. 46 und 48, sowie im 1. Obergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
– das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46 ausgenommen den gemeinsam benützten Flur;
– im Gebäude Innstraße Nr. 48 den Büroraum an der Nordostecke des 1. Obergeschosses, sowie die an das Gebäude Innstraße Nr. 46 angrenzenden Räume, und zwar die beiden Räume im Erdgeschoß und den Raum im Kellergeschoß.
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