Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach-Innbrücke) (BRD)
Art. 1 Artikel 1
Am Grenzübergang Simbach-Innbrücke werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Art. 2 Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
– die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur Innstraße;
– die Innstraße einschließlich der Gehsteige von der Innbrücke bis zur Einmündung der Gartenstraße;
– den Hochwasserdamm zu beiden Seiten der Innstraße jeweils bis zu den Gabelungen des Dammweges;
– die zu den Gebäuden Innstraße Nr. 46 und 48 gehörenden Grundstücke sowie den Zufahrtsweg von der Innstraße zum Hof des Hauses Innstraße Nr. 46;
– die beiden Abfertigungskioske auf dem Hochwasserdamm;
– den Untersuchungsraum im Kellergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
– den Gemeinschaftsraum (Unterrichtsraum) im Kellergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46;
– die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege in den Erd- und Kellergeschossen der Gebäude Innstraße Nr. 46 und 48, sowie im 1. Obergeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 48;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und zwar
– das gesamte Erdgeschoß des Gebäudes Innstraße Nr. 46 ausgenommen den gemeinsam benützten Flur;
– im Gebäude Innstraße Nr. 48 den Büroraum an der Nordostecke des 1. Obergeschosses, sowie die an das Gebäude Innstraße Nr. 46 angrenzenden Räume, und zwar die beiden Räume im Erdgeschoß und den Raum im Kellergeschoß.
Art. 3 Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 11. März 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke**) außer Kraft.
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**) Siehe BGBl. Nr. 130/1970
Anl. 1
AUSWÄRTIGES AMT
510–511.13 OST
Verbalnote
Anl. 1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Vereinbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Simbach-Innbrücke vorschlagen:
(Anm.: es folgen die Artikel 1 bis 3)
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 12. Juni 1974
L. S.
An die
Österreichische Botschaft
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BONN
Zl. 3162–A/74
Verbalnote
Anl. 1
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 12. Juni 1974 – 510-511.13 OST – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Anm.: es folgt der Text der deutschen Verbalnote)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. August 1974 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 12. Juni 1974
L. S.
An das
Auswärtige Amt
Bonn