Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:
(1) Austausch wissenschaftlich-technologischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
(2) Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;
(3) Gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;
(4) Durchführung und Unterstützung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler wissenschaftlicher Veranstaltungen.
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