Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.
Art. 2 Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technologischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Institutionen, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften und ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.
Art. 3 Artikel 3
Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:
(1) Austausch wissenschaftlich-technologischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
(2) Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;
(3) Gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;
(4) Durchführung und Unterstützung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler wissenschaftlicher Veranstaltungen.
Art. 4 Artikel 4
(1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt.
(2) Finanzielle Unterstützung für gemeinsame wissenschaftliche Projekte gemäß Artikel 3 wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt. Jede Vertragspartei übernimmt für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.
(3) Die entsendenden Institutionen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten Personen ausreichend krankenversichert sind.
Art. 5 Artikel 5
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für Wissenschaftlich-Technologische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.
(2) Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:
1. Beratung bei grundsätzlichen Fragen der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;
2. Vereinbarung der Gebiete und Formen der Zusammenarbeit;
3. Ausarbeitung von Empfehlungen an die gemäß Artikel 7 Absatz 1 für die Durchführung der Zusammenarbeit zuständigen Behörden der Vertragsparteien;
4. Evaluierung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit;
5. Regelung aller Unstimmigkeiten, welche bei der Durchführung des Abkommens entstehen könnten.
(3) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.
(4) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in Österreich und in Bosnien und Herzegowina zu einem von beiden Vertragsstaaten gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
(5) Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.
Art. 6 Artikel 6
Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt sowohl den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die für die Vertragsparteien in Geltung stehen.
Art. 7 Artikel 7
(1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind auf österreichischer Seite das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und auf Seiten Bosnien und Herzegowinas die zuständigen Ministerien für Wissenschaft.
(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;
2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;
3. Auswahl und Genehmigung von Projektanträgen auf Grundlage der Evaluationsergebnisse gemäß Punkt 2.
Art. 8 Artikel 8
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
Art. 9 Artikel 9
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Einlangen der Kündigung beim anderen Vertragspartner in Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann nur im schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien ergänzt werden.
(4) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.
Geschehen zu Sarajewo, am 8. Februar 2016 in zwei Urschriften, in deutscher, englischer, bosnischer, kroatischer und serbischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.