1. Zur Sicherung des Standortes der Internationalen Organisationen in Wien und auf Grundlage eines gemeinsamen Ersuchens der Internationalen Organisationen, zur Finanzierung angemessener Schulbildung für die Kinder von Angestellten beizutragen, gewährt die Republik Österreich den folgenden Betrag (im Folgenden der „Bildungsbetrag“): für das Schuljahr, das 2015 endet 4 Mio. EUR, 2016: 4 Mio. EUR, 2017: 3 Mio. EUR, 2018: 2 Mio. EUR, und 2019: 2 Mio. EUR pro Schuljahr. Dieser Beitrag wird fortgeführt, außer wenn das Abkommen gemäß Artikel 5 beendet wird.
2. Die Internationalen Organisationen nominieren eine Organisation (im Folgenden die „Organisation“), die den Bildungsbetrag erhält und auszahlt.
3. Der Bildungsbetrag wird in sechs möglichst gleich hohen Beträgen, zahlbar von Februar bis Juli des laufenden Schuljahres und jeweils am ersten Tag des Folgemonats des entsprechenden Monats der Organisation zur Anweisung gebracht.
4. Unbeschadet des Abs. 3 wird der Bildungsbetrag für das Schuljahr 2014/2015 von der Republik Österreich zwischen Februar und April 2016 an die Organisation geleistet.
5. Die Internationalen Organisationen beraten sich untereinander und wählen im Sinne des Artikel 2 unten eine geeignete Bildungseinrichtung (im Folgenden die „Einrichtung“), an die der Bildungsbetrag von der Organisationen für den in Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Zweck übermittelt wird. Der so von der Organisation an die Einrichtung übermittelte Bildungsbetrag unterliegt keiner Steuerpflicht seitens der Einrichtung an die Republik Österreich oder anderweitig. Jedes Jahr nach der Überweisung des Bildungsbetrags an die Einrichtung übermittelt die Organisation der Republik Österreich unverzüglich, spätestens am 31. Dezember, eine Bestätigung und belegte Informationen betreffend die Überweisung und die ordnungsgemäße Verwendung des Bildungsbetrags.
6. Die Organisation schließt eine Vereinbarung mit der Einrichtung, in der die Voraussetzungen für den Empfang und die Kontrolle des Bildungsbetrags, die Zahlungsbestimmungen, die Übermittlung des jährlichen Prüfberichts der Einrichtung und die Rückforderungsbestimmungen festgelegt werden.
7. Die Republik Österreich ist berechtigt, den Bildungsbetrag zur Gänze oder teilweise zurückzufordern oder die Zahlung zur Gänze oder teilweise einzustellen, wenn auf der Grundlage der von der Organisation gemäß Absatz 5 übermittelten Bestätigung und belegten Informationen bewiesen ist, dass der Bildungsbetrag oder Teile davon nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens überwiesen oder verwendet wurde.
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