Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)
Vorwort
Art. 1 Artikel 1
1. Zur Sicherung des Standortes der Internationalen Organisationen in Wien und auf Grundlage eines gemeinsamen Ersuchens der Internationalen Organisationen, zur Finanzierung angemessener Schulbildung für die Kinder von Angestellten beizutragen, gewährt die Republik Österreich den folgenden Betrag (im Folgenden der „Bildungsbetrag“): für das Schuljahr, das 2015 endet 4 Mio. EUR, 2016: 4 Mio. EUR, 2017: 3 Mio. EUR, 2018: 2 Mio. EUR, und 2019: 2 Mio. EUR pro Schuljahr. Dieser Beitrag wird fortgeführt, außer wenn das Abkommen gemäß Artikel 5 beendet wird.
2. Die Internationalen Organisationen nominieren eine Organisation (im Folgenden die „Organisation“), die den Bildungsbetrag erhält und auszahlt.
3. Der Bildungsbetrag wird in sechs möglichst gleich hohen Beträgen, zahlbar von Februar bis Juli des laufenden Schuljahres und jeweils am ersten Tag des Folgemonats des entsprechenden Monats der Organisation zur Anweisung gebracht.
4. Unbeschadet des Abs. 3 wird der Bildungsbetrag für das Schuljahr 2014/2015 von der Republik Österreich zwischen Februar und April 2016 an die Organisation geleistet.
5. Die Internationalen Organisationen beraten sich untereinander und wählen im Sinne des Artikel 2 unten eine geeignete Bildungseinrichtung (im Folgenden die „Einrichtung“), an die der Bildungsbetrag von der Organisationen für den in Absatz 1 dieses Artikels dargelegten Zweck übermittelt wird. Der so von der Organisation an die Einrichtung übermittelte Bildungsbetrag unterliegt keiner Steuerpflicht seitens der Einrichtung an die Republik Österreich oder anderweitig. Jedes Jahr nach der Überweisung des Bildungsbetrags an die Einrichtung übermittelt die Organisation der Republik Österreich unverzüglich, spätestens am 31. Dezember, eine Bestätigung und belegte Informationen betreffend die Überweisung und die ordnungsgemäße Verwendung des Bildungsbetrags.
6. Die Organisation schließt eine Vereinbarung mit der Einrichtung, in der die Voraussetzungen für den Empfang und die Kontrolle des Bildungsbetrags, die Zahlungsbestimmungen, die Übermittlung des jährlichen Prüfberichts der Einrichtung und die Rückforderungsbestimmungen festgelegt werden.
7. Die Republik Österreich ist berechtigt, den Bildungsbetrag zur Gänze oder teilweise zurückzufordern oder die Zahlung zur Gänze oder teilweise einzustellen, wenn auf der Grundlage der von der Organisation gemäß Absatz 5 übermittelten Bestätigung und belegten Informationen bewiesen ist, dass der Bildungsbetrag oder Teile davon nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens überwiesen oder verwendet wurde.
Art. 2 Artikel 2
Als geeignete Bildungseinrichtung im Sinne dieses Abkommens gilt ausschließlich eine solche, die von den Internationalen Organisationen bezeichnet wird und
(a) deren Organisationsstruktur die Bedürfnisse der Kinder von Angestellten der in Österreich ansässigen internationalen Organisationen sowie der Kinder von Mitgliedern des diplomatischen und konsularischen Corps, ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, berücksichtigt;
(b) die Bildungsprogramme und Lehrpläne anbietet, die die Erfordernisse und die besondere Natur internationaler Bildung ansprechen; und
(c) die Kindern von in lit. a aufgezählten Personen eine angemessene Anzahl an Schulplätzen garantiert.
Art. 3 Artikel 3
Mit dem Ziel, den Standort einer Bildungseinrichtung innerhalb angemessener Nähe zum Wiener Internationalen Zentrum sicherzustellen, stellt die Republik Österreich, zumindest bis Juli 2024, eine derzeit im Eigentum der Republik Österreich stehende Liegenschaft einschließlich Gebäuden und Ausstattung für die ausschließliche Nutzung für Bildungsaktivitäten der Einrichtung zur Verfügung, außer wenn die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Einrichtung zu vereinbarenden Voraussetzungen für die Nutzung dieser Liegenschaft nicht eingehalten werden.
Art. 4 Artikel 4
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen einer der Internationalen Organisationen und der Republik Österreich über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden in gleicher Weise beigelegt, wie es in den Amtssitzabkommen mit den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen vorgesehen ist.
Art. 5 Artikel 5
1. Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Republik Österreich und zwei Internationale Organisationen Mitteilungen darüber ausgetauscht haben, dass sie ihre jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt haben.
2. Für andere Internationale Organisationen tritt dieses Abkommen sechzig (60) Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sie den anderen Partien eine solche Mitteilung übermittelt haben.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommens werden rückwirkend ab 1. August 2014 angewendet. Dieses Abkommen tritt am 31. Juli des Jahres außer Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem entweder die Republik Österreich oder alle Internationalen Organisationen, die Partei dieses Abkommens sind, schriftlich vor dem 31. Juli die Beendigung des Abkommens notifiziert haben. Unbeschadet des Vorstehenden behält sich jede der Internationalen Organisationen vor, mit vierundzwanzigmonatiger Frist per schriftlicher Mitteilung an die anderen Parteien von diesem Abkommen zurückzutreten, ohne dass dies das Abkommen beendet, solange zwei Internationale Organisationen Partei bleiben.
4. Dieses Abkommen kann durch eine schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden.
5. Bei Inkrafttreten des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen übernimmt die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen als Nachfolger der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen alle Verpflichtungen aus diesem Abkommen.
Geschehen in Wien in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.