BundesrechtInternationale VerträgeInkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)

Inkraftsetzung von neuen Grenzdokumenten für die Grenzabschnitte XVI bis XXI der gemeinsamen Staatsgrenze (Slowenien)

In Kraft seit 01. September 2016
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XVI durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 1),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 3)

bestimmt.

Artikel 2

Art. 2

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XVII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 4),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 6)

bestimmt.

Artikel 3

Art. 3

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XVIII durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 7),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 8) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 9)

bestimmt.

Artikel 4

Art. 4

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XIX durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 10),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 12)

bestimmt.

Artikel 5

Art. 5

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XX durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 13),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 14) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 15)

bestimmt.

Artikel 6

Art. 6

Der Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt XXI durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 16),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 17) und

den Grenzplan im Maßstab 1:2000 (Anlage 18)

bestimmt.

Artikel 7

Art. 7

Die in den Artikeln 1 bis 6 angeführten Anlagen bilden einen Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 8

Art. 8

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 9

Art. 9

Dieses Abkommen einschließlich der Anlagen ist unkündbar.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Laibach am 20. Mai 2016 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.