Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 4. Zusatzprotokoll
Verjährung
Art. 2Ersuchen und Unterlagen
Art. 3Grundsatz der Spezialität
Art. 4Weiterlieferung an einen dritten Staat
Art. 5Durchlieferung
Art. 6Kommunikationswege und -mittel
Art. 7Verhältnis zum Übereinkommen und zu anderen internationalen Übereinkünften
Art. 8Gütliche Einigung
Art. 9Unterzeichnung und Inkrafttreten
Art. 10Beitritt
Art. 11Zeitlicher Geltungsbereich
Art. 12Räumlicher Geltungsbereich
Art. 13Erklärungen und Vorbehalte
Art. 14Kündigung
Art. 15Notifikationen
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Verjährung
(Anm.: Änderung des Artikels 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
Artikel 2
Art. 2 Ersuchen und Unterlagen
(Anm.: Abs. 1: Änderung des Artikels 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
(2) Artikel 5 des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen findet zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls keine Anwendung.
Artikel 3
Art. 3 Grundsatz der Spezialität
(Anm.: Änderung des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
Artikel 4
Art. 4 Weiterlieferung an einen dritten Staat
(Anm.: Änderung des Artikels 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
Artikel 5
Art. 5 Durchlieferung
(Anm.: Änderung des Artikels 21 des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
Artikel 6
Art. 6 Kommunikationswege und -mittel
(Anm.: Änderung des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
Artikel 7
Art. 7 Verhältnis zum Übereinkommen und zu anderen internationalen Übereinkünften
(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Wörter und Ausdrücke sind im Sinne des Übereinkommens auszulegen. Zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls findet das Übereinkommen sinngemäß Anwendung, soweit es mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar ist.
(2) Dieses Protokoll lässt die Anwendung des Artikels 28 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens über das Verhältnis des Übereinkommens zu zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen unberührt.
Artikel 8
Art. 8 Gütliche Einigung
(Anm.: Änderung des Europäischen Auslieferungsübereinkommen, BGBl. Nr. 320/1969.)
Artikel 9
Art. 9 Unterzeichnung und Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragspartei des Übereinkommens sind oder das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein Unterzeichner kann das Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder zuvor das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt zu haben. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, tritt dieses Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung folgt.
Artikel 10
Art. 10 Beitritt
(1) Jeder Nichtmitgliedstaat, der dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll beitreten, nachdem es in Kraft getreten ist.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats.
(3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Protokoll am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.
Artikel 11
Art. 11 Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Protokoll findet auf die Ersuchen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls zwischen den betreffenden Vertragsparteien gestellt werden.
Artikel 12
Art. 12 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
(3) Jede nach Absatz 1 oder 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 13
Art. 13 Erklärungen und Vorbehalte
(1) Die Vorbehalte, die von einem Staat zu einer durch dieses Protokoll nicht geänderten Bestimmung des Übereinkommens und seiner Zusatzprotokolle angebracht worden sind, finden auch auf dieses Protokoll Anwendung, sofern dieser Staat bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde keine anderslautende Absicht zum Ausdruck bringt. Das Gleiche gilt für jede Erklärung, die zu oder aufgrund einer Bestimmung des Übereinkommens und seiner Protokolle abgegeben worden ist.
(2) Die Vorbehalte und Erklärungen, die von einem Staat zu einer durch dieses Protokoll geänderten Bestimmung des Übereinkommens angebracht beziehungsweise abgegeben worden sind, finden auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls keine Anwendung.
(3) Vorbehalte zu diesem Protokoll sind mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung und in Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls vorgesehen sind, nicht zulässig. Auf jeden Vorbehalt kann die Gegenseitigkeit angewendet werden.
(4) Jeder Staat kann einen Vorbehalt, den er nach diesem Protokoll angebracht hat, oder eine Erklärung, die er nach diesem Protokoll abgegeben hat, durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen; die Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.
Artikel 14
Art. 14 Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats folgt.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.
Artikel 15
Art. 15 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 9 und 10;
d) jeden nach Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 5 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung sowie nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Protokolls angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme eines solchen Vorbehalts;
e) jede nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung sowie nach Artikel 12 dieses Protokolls abgegebene Erklärung und jede Rücknahme einer solchen Erklärung;
f) jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
g) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Wien am 20. September 2012 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.