BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser BeiträgeTITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGENARTIKEL 16 ÜberprüfungArt. 1

Art. 1(Übersetzung)

In Kraft seit 31. März 2017
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