Vereinbarung über die Grenzübergänge und Grenzübertrittspunkte und über die Zusammenarbeit bei der Grenzabfertigung (Ungarn)
Vorwort/Präambel
(1) Die Vertragsparteien können im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex an folgenden Grenzübergängen Grenzabfertigungsstellen einrichten:
a) an der Autobahngrenzübergangsstelle Nickelsdorf I – Hegyeshalom zwischen Grenzstein A29/1a und A29/2a eine österreichische und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
b) an der Autobahngrenzübergangsstelle Nickelsdorf I – Hegyeshalom (LKW-Terminal Nord und Süd) zwischen Grenzstein A29/1 und A29/3 eine österreichische und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich
d) an der Straßengrenzübergangsstelle Halbturn – Várbalog (Albertkazmerpuszta) beim Grenzstein A42 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
e) an der Straßengrenzübergangsstelle Andau – Jánossomorja beim Grenzstein A56 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
f) an der Straßengrenzübergangsstelle Pamhagen – Fertöd beim Grenzstein A69 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
g) an der Straßengrenzübergangsstelle Klingenbach – Sopron beim Grenzstein B9/24 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
h) an der Straßengrenzübergangsstelle Deutschkreuz – Kophaza zwischen den Grenzsteinen B46/2a und B46/2c eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
i) an der Straßengrenzübergangsstelle Lutzmannsburg – Zsira beim Grenzstein B77/2 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
j) an der Straßengrenzübergangsstelle Rattersdorf – Köszeg beim Grenzstein B101a eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
k) an der Straßengrenzübergangsstelle Rechnitz – Bozsok beim Grenzstein C5 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
l) an der Straßengrenzübergangsstelle Schachendorf – Bucsu zwischen den Grenzsteinen C12/7a und C12/7b eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
m) an der Straßengrenzübergangsstelle Deutsch Schützen – Pornóapáti beim Grenzstein C36 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
n) an der Straßengrenzübergangsstelle Eberau – Szentpéterfa beim Grenzstein C48c eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
o) an der Straßengrenzübergangsstelle Heiligenbrunn – Pinkamindszent beim Grenzstein C62 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
p) an der Straßengrenzübergangsstelle Heiligenkreuz – Rábafüzes beim Grenzstein C98 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
q) an der Straßengrenzübergangsstelle zwischen den Wirtschaftsparks Heiligenkreuz und Szentgotthárd zwischen den Grenzsteinen C99/2a und C99/2b eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns
r) an der Straßengrenzübergangsstelle Mogersdorf (Zollhausstrasse) – Szentgotthárd beim Grenzstein C104a eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns.
s) an der Straßengrenzübergangsstelle Heiligenkreuz (M80-S7 Autobahn) - Szentgotthárd (Autobahn) zwischen Grenzstein C98/4 und C98/5 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns;
t) an der Straßengrenzübergangsstelle Rattersdorf - Kőszeg (B61a) zwischen Grenzstein B101/2–B101/3 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns;
u) an der Straßengrenzübergangsstelle Ritzing (Récény) (Helenenschacht/ Ilona-akna) - Sopron (Brennbergbánya) beim Grenzstein B32/20 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns;
v) an der Straßengrenzübergangsstelle Nikitsch (Füles) - Sopronkövesd zwischen Grenzstein B62/3-B62/4 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns;
w) an der Straßengrenzübergangsstelle Nikitsch (Füles) - Zsira beim Grenzstein B70 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns;
x) an der Straßengrenzübergangsstelle Eisenberg (Csejke) - Vaskeresztes beim Grenzstein C27 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns;
y) an der Straßengrenzübergangsstelle Deutsch Schützen (Németlövő) - Horvátlövő beim Grenzstein C32/6 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns;
z) an der Straßengrenzübergangsstelle Gaas (Pinkakertes) - Szentpéterfa beim Grenzstein C52 eine österreichische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich und eine ungarische Grenzabfertigungsstelle auf dem Staatsgebiet Ungarns.
(2) Die Zonen für die Durchführung der Grenzkontrolle sowie die sonstigen Modalitäten der Grenzabfertigung sind in der Anlage festgelegt.
Dem Grenzübertritt im Rahmen des Wander-, des Radfahr-, des Reit- und Seenschifffahrtstourismus, für landwirtschaftliche Zwecke sowie zur Teilnahme an kulturellen, Sport-, religiösen oder sonstigen gesellschaftlichen Veranstaltungen dienen im Falle der vorübergehenden Wiedereinführung der Grenzkontrolle im Sinne der Artikel 25 ff des Schengener Grenzkodex folgende Grenzübertrittspunkte auf grenzüberschreitenden Wegen an den unten angeführten Grenzzeichen:
| a) | Deutsch Jahrndorf - Rajka | A20 |
| b) | Nickelsdorf - Rajka | A25 |
| c) | Halbturn - Várbalog | A47 |
| d) | Andau - Kapuvár (Zugang zur Brücke von Andau) | A62/6 |
| e) | Wallern - Kapuvár (Zugang zur Brücke von Wallern) | A65/2 |
| f) | Pamhagen Radweg - Sarród | A73/5 |
| g) | Mörbisch - Fertőrákos | B2/4 |
| h) | Sankt Margarethen - Fertőrákos (Sopronpuszta) | B5 |
| i) | Neusiedler See - Fertőrákos (vízi út) | B0/1-B0/2 |
| j) | Klingenbach (Radweg) - Sopron | B9/21a |
| k) | Baumgarten - Sopron | B14 |
| l) | Schattendorf - Ágfalva | B18 |
| m) | Loipersbach - Ágfalva | B20/2 |
| n) | Sieggraben (Herrentisch) - Sopron (Görbehalomtelep) | B28 |
| o) | Neckenmarkt - Harka | B41 |
| p) | Deutschkreutz - Harka | B44 |
| q) | Deutschkreutz - Nagycenk | B50 |
| r) | Lutzmannsburg (Therme) - Zsira | B78 |
| s) | Lutzmannsburg (Rebberg) - Zsira | B79/2-B79/12 |
| t) | Klostermarienberg - Ólmod | B91/2 |
| u) | Naturpark Geschriebenstein - Írottkő Natúrpark | B106/3 und C |
| v) | Rechnitz - Bucsu | C10 |
| w) | Schandorf - Narda | C19/2 |
| x) | Burg (Pinkatal) - Felsőcsatár | C25 |
| y) | Bildein - Pornóapáti | C39 |
| z) | Eberau - Ják | C47/5 |
| aa) | Moschendorf - Pinkamindszent | C58 |
| bb) | Luising - Kemestaródfa | C72 |
| cc) | Reinersdorf - Nemesmedves | C85 |
| dd) | Inzenhof (Sankt Emmerich Kirche) - Rönök | C92 |
| ee) | Heiligenkreuz - Szentgotthárd | C99/5 |
| ff) | Neumarkt a/d Raab - Alsószölnök | C117 |
(1) Die Öffnungszeiten und der Benützungsumfang der in Artikel 1 und 2 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübergangsstellen bzw. Grenzübertrittspunkte auf grenzüberschreitenden Wegen werden im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex durch die die Wiedereinführung anordnende Vertragspartei festgesetzt und der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt.
(2) Wird im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an den Binnengrenzen im Sinne der Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex durch eine der beiden Vertragsparteien im Interesse der nationalen Sicherheit oder wegen anderer zwingender öffentlicher Interessen an einzelnen der in Artikel 1 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübergangsstellen durch die die Wiedereinführung anordnende Vertragspartei keine Grenzabfertigung durchgeführt, ist die andere Vertragspartei hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
(1) Wird auf der Grundlage dieser Vereinbarung bei einer der in Artikel 1 Abs. 1 lit. a) und b) aufgezählten Grenzübergangsstellen im Fall der Wiedereinführung der Grenzkontrolle an der Binnengrenze im Sinne der Artikel 23 ff des Schengener Grenzkodex die Grenzabfertigung einer Vertragspartei auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt, stellt die andere Vertragspartei sicher, dass die Bediensteten der die Grenzkontrolle durchführenden Vertragspartei die Grenzabfertigung gemäß den Bestimmungen des Abkommens über die Grenzabfertigung durchführen können. (Anm. 1)
(2) Jene Vertragspartei auf dessen Gebiet sich die Grenzabfertigungsstelle befindet, stellt den Beamten der anderen Vertragspartei die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung. Die Kosten für den laufenden Betrieb werden jedoch von der die Grenzkontrolle durchführenden Vertragspartei getragen.
(3) Die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Maßnahmen, damit der Grenzübertritt auf den in Artikel 2 dieser Vereinbarung aufgezählten Grenzübertrittspunkten auf grenzüberschreitenden Wegen auch im Falle der Wiedereinführung der Grenzkontrolle im Sinne der Artikel 23 ff des Schengener Grenzkodex durch eine der beiden Vertragsparteien nicht unverhältnismäßig erschwert wird. (Anm. 1)
(_________________
Anm. 1: Art. 4 der Novelle BGBl. III Nr. 48/2026 lautet: „ In Artikel 1, 3 und 4 der Vereinbarung wird der Wortlaut „im Sinne der Artikel 23 ff Schengener Grenzkodex“ durch den Wortlaut „im Sinne der Artikel 25 ff Schengener Grenzkodex“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischen Weg die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten mitgeteilt haben.
(2) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien entweder auf diplomatischem Wege oder durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Die Änderung tritt in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 in Kraft.
(3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von jeder der Vertragsparteien jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt am 90. (neunzigsten) Tag nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(4) Unabhängig von einer Kündigung verliert die vorliegende Vereinbarung ihre Gültigkeit, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 15. Mai 1992 außer Kraft tritt.
(5) Mit dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung treten außer Kraft:
a) das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze 2 vom 28. August 1974 (Schachendorf – Bucsu);
b) das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze 3 vom 27. Juni 1983 (Deutschkreutz – Kophaza);
c) das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Benützung des Weges zwischen Mörbisch und Siegendorf 4 vom 21. August 1995;
d) das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den Zugang zur Brücke von Andau 5 vom 24. November 1998;
e) die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung einer Grenzübergangsstelle zwischen den Gemeinden Lutzmannsburg und Zsira sowie über die Schaffung einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf österreichischem Staatsgebiet 6 vom 10. Oktober 2001;
f) die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle an der Grenzübergangsstelle Mörbisch-Fertörákos auf österreichischem Staatsgebiet 7 vom 23. Februar 2002;
g) die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung eines Wassergrenzüberganges in Fertörákos am Neusiedler See und einer gemeinsamen Grenzabfertigungsstelle auf ungarischem Staatsgebiet 8 vom 23. Febuar 2002;
h) das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über den grenzüberschreitenden Tourismusverkehr zwischen dem Naturpark Geschriebenstein und dem Naturpark Írottkö 9 vom 23. Februar 2002;
i) die Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Zusammenarbeit bei der Kontrolle des Grenzverkehrs 10 vom 29. April 2004 in der Fassung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Änderung und Ergänzung der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung von Grenzabfertigungsstellen und über die Zusammenarbeit bei der Kontrolle des Grenzverkehrs 11 vom 11. Oktober 2007.
Geschehen zu Modra am 19. Juni 2014 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.
_________________
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 150/1975.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 541/1983 idF BGBl. Nr. 364/1984.
4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1996.
5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 70/1999.
6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 245/2001.
7 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2002.
8 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2002.
9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 95/2002.
10 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 31/2004.
11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 131/2007.
| Grenzübergangsstelle | Zone | Bemerkungen | |
| 1. Nickelsdorf I – Hegyeshalom | Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst: | Die gesamte Grenzabfertigung kann auf dem Staatsgebiet Ungarns durchgeführt werden. | |
| – | den Abschnitt der öffentliche ungarische Straße M1 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zum Straßenkilometer 170 samt den im Zuge dieses Straßenabschnittes befindlichen Abstellflächen. | ||
| 2. Nickelsdorf I – Hegyeshalom (LKW–Terminal Nord und Süd) | Die Zone für die ungarischen Bediensteten umfasst: | Die gesamte Grenzabfertigung kann auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich durchgeführt werden | |
| – | den Abschnitt der Autobahn A4 von der gemeinsamen Staatsgrenze bis zum Straßenkilometer 64 samt den im Zuge dieses Straßenabschnittes befindlichen Abstellflächen. | ||