Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften und Politiken sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, die finanzielle Kooperation zu fördern und zu erweitern.
Artikel 2
Art. 2
Zum Zwecke der Förderung und Erweiterung der finanziellen Kooperation ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, die Gewährung von gebundenen Hilfskrediten zu konzessionellen Konditionen, welche von der Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien, unter ihrem Exportfinanzierungsverfahren refinanziert werden, zu unterstützen.
Ein indikativer Finanzrahmen in Höhe von € 100.000.000 (einhundert Millionen Euro) einschließlich des nicht genutzten Teils in Höhe von € 65.000.000 (fünfundsechzig Millionen Euro) des vorherigen Abkommens ist für die Gültigkeitsdauer ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens für gemeinsam von den Vertragsparteien geförderte Projekte vorgesehen.
Artikel 3
Art. 3
Österreichische konzessionelle Finanzierungen werden grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierungen in Form von Pre-mixed Credits angeboten.
Die Kreditkonditionen werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen, welche aus dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter Schirmherrschaft der OECD resultieren, festgelegt. Dementsprechend wird der Vergünstigungsgrad mindestens 35% betragen.
Die Eignung der zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki"-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien sowie der anzuwendenden nationalen Zuteilungskriterien bewertet.
Artikel 4
Art. 4
Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen im österreichischen Exportfinanzierungsverfahren akzeptierbaren Kommerzbanken als Kreditgeber und dem von der Vietnamesischen Regierung autorisierten und auftrags der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam handelndem Ministerium für Finanzen der Sozialistischen Republik Vietnam als Kreditnehmer verhandelt und abgeschlossen.
Artikel 5
Art. 5
Die formelle Einbeziehung von Projekten in dieses Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Finanzministerium der Sozialistischen Republik Vietnam und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden, sobald die Liefer- und Finanzverträge unterschrieben worden sind. Dies soll in einer fortlaufenden Weise während der Geltungsdauer, beginnend mit dem Datum des Inkrafttretens des gegenständlichen Abkommens, erfolgen. Projekte, welche vor dem Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, sollen in derselben Weise einbezogen werden wie nach seinem Inkrafttreten initiierte Projekte.
Artikel 6
Art. 6
Die konzessionellen Darlehen sind für den Kauf von Waren und Dienstleistungen im Rahmen von Lieferverträgen zu verwenden, die an österreichische Lieferanten im Wege einer eingeschränkten Ausschreibung unter österreichischen Lieferanten vergeben werden. Lieferverträge können bis zu 50% an Gütern und Dienstleitungen nicht-österreichischer Herkunft beinhalten.
Artikel 7
Art. 7
Das Ministerium für Finanzen, auftrags der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam, garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Das Ministerium für Finanzen der Sozialistischen Republik Vietnam verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes im Bezug auf Klagsverfolgung oder die Durchsetzbarkeit hinsichtlich unter diesem Abkommen garantierter Zahlungen.
Artikel 8
Art. 8
Steuern auf Einkommen und Kapital sollen in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam und der Regierung der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen 1 , abgeschlossen am 2. Juni 2008, sein.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/2009.
Artikel 9
Art. 9
Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Umsetzung dieses Abkommens überprüfen. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen überarbeiten oder ergänzen.
Artikel 10
Art. 10
Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter diesem Abkommen gewährten konzessionelle Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte, werden die Vertragsparteien die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung der Projekte notwendigen Unterlagen erleichtern.
Artikel 11
Art. 11
Jegliche Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Umsetzung dieses Abkommens sollen freundschaftlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
Artikel 12
Art. 12
Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tag des Monats, das dem Monat folgt, in welchem das Abkommen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen soll für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig sein. Danach soll eine automatische Verlängerung für einen weiteren zweijährigen Zeitraum erfolgen, sofern das Abkommen nicht von einer der Vertragsparteien jedenfalls unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist schriftlich aufgekündigt wird.
Geschehen in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.