Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung des Durchführungsprotokolls zum Rückübernahmeabkommen werden unter Leitung eines Vertreters der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 1 nach Bedarf geführt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise