BundesrechtInternationale VerträgeRückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)

In Kraft seit 20. November 2014
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Zuständige Behörden

(1) Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahme-ersuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens sowie die Einbringung und Behandlung von Durchbeförderungsersuchen gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens ist:

– Für die Republik Österreich:

Bundesministerium für Inneres

– Für die Ukraine:

Staatlicher Migrationsdienst

(2) Die zuständige Behörde für die Einbringung und Behandlung von Rückübernahmeersuchen gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens (beschleunigtes Verfahren) ist:

-Für die Republik Österreich:

Bundesministerium für Inneres

– Für die Ukraine:

Administration des staatlichen Grenzdienstes der Ukraine

(3) Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung für die Ausstellung von erforderlichen Reisedokumenten gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens sowie für die Durchführung einer Befragung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens ist:

-Für die Republik Österreich:

Österreichische Botschaft in Kiew

– Für die Ukraine:

Ukrainische Botschaft in Wien

Artikel 2

Art. 2 Grenzübergangsstellen

(1) Die für die Rückführung und Durchbeförderung von Personen mit unbefugtem Aufenthalt auf dem Territorium des ersuchten Staates zu benützende Flughäfen als Einreiseorte gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens sind:

– Auf österreichischem Hoheitsgebiet:

Vienna International Airport

Flughafen Wien-Schwechat

– Auf dem Hoheitsgebiet der Ukraine:

Internationaler Flughafen „Borispil“

(2) Sofern es im Einzelfall erforderlich ist, können auch andere Stellen als die in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Grenzübergangsstellen als Einreiseorte zur Rückführung und Durchbeförderung von Personen verwendet werden.

Artikel 3

Art. 3 Antwort auf das Rückübernahme- und Durchbeförderungsersuchen, Durchführung einer Befragung

(1) Das Ersuchen um Rückübernahme gemäß Artikel 5 des Rückübernahmeabkommens und das Ersuchen um Durchbeförderung gemäß Artikel 11 des Rückübernahmeabkommens erfolgt durch Übersendung des in Anhang 5 und 6 des Rückübernahmeabkommens genannten Formblattes an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei via E-Mail oder jedem anderen Übermittlungsweg, der nach der Gesetzgebung des Staates der ersuchenden Vertragspartei zulässig ist, in englischer Sprache oder in der Sprache des ersuchenden Staates. Als Bestätigung des Eingangs des Ersuchens gilt die Antwort der zuständigen Behörde des ersuchten Staates per E-Mail über den Beginn des Rückübernahmeverfahrens oder die Mitteilung der Übergabe durch einen Vertreter der in Artikel 1 Absatz 3 genannten diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Vertragsparteien.

(2) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt ihre Antwort auf das Rückübernahmeersuchen oder das Durchbeförderungsersuchen mit offiziellem Schreiben an die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei mittels E-Mail, jedem anderen Übermittlungsweg, der nach der Gesetzgebung des Staates der ersuchten Vertragspartei zulässig ist oder durch Übergabe an einen Vertreter der in Artikel 1 Absatz 3 genannten diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Vertragsparteien innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens angegebenen Frist.

(3) Erforderlichenfalls ist unter „Punkt D. „Bemerkungen“ des Anhangs 5 des Rückübernahmeabkommens ein Ersuchen um Durchführung einer Befragung gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens zu stellen. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei schlägt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Tag des Ersuchens unverzüglich einen Termin für die Befragung vor, der spätestens zehn Kalendertage nach dem Tag des Ersuchens liegt und der die Einhaltung der in Artikel 8 Absatz 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens vorgesehenen Fristen für die rechzeitige Beantwortung des Rückübernahmeersuchens ermöglicht.

(4) Das Rückübernahmeersuchen muss unter „Punkt D. Bemerkungen“ des Anhangs 5 des Rückübernahmeabkommens eine Begründung für die Aufenthaltsbeendigung der rückzuführenden Person enthalten.

Artikel 4

Art. 4 Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

(1) Nach Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei zur Rückübernahme ergeht eine schriftliche Mitteilung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei, die folgende Angaben zu enthalten hat:

– Art der Rückführung (Luft-, Land- oder Seeweg);

– Datum der Überstellung;

– Uhrzeit der Überstellung;

– Ort der Übergabe (Grenzübergangsstelle);

– Gesundheitszustand der zu überstellenden Person sowie

– ob die Rückführung mit Begleitpersonal erfolgt (bejahendenfalls Angaben zu dem Begleitpersonal und zu allenfalls am Zielort zu veranlassenden Sicherheitsmaßnahmen).

Die Mitteilung betreffend die Überstellungsdaten erfolgt unter Verwendung des im Anhang 1 zu diesem Durchführungsprotokoll befindlichen Formblattes an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei mittels E-Mail oder jedem anderen Übermittlungsweg, der nach der Gesetzgebung des Staates der ersuchenden Vertragspartei zulässig ist. Die Antwort auf die Mitteilung erfolgt in der Regel im Laufe von drei Arbeitstagen, spätestens aber in fünf Arbeitstagen. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

(2) Im Falle der Fristverlängerung nach Artikel 8 Absatz 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse benachrichtigt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeorts und Übergabetermins die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

Artikel 5

Art. 5 Irrtümliche Rückübernahme

Nimmt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt wurde, dass die Rückübernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente die Person betreffend der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Original retourniert werden.

Artikel 6

Art. 6 Durchbeförderungsersuchen

(1) Ergänzend zu den in Artikel 11 Absatz 1 des Rückübernahmeabkommens angeführten Punkten hat das schriftliche Durchbeförderungsersuchen erforderlichenfalls weiters zu enthalten:

– Informationen über eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende besondere Hilfs-, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit der durchzubefördernden Person;

– Informationen über das etwaige Erfordernis besonderer Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.

(2) Die unter diesem Artikel angeführten Informationen sind unter „Punkt C“ „Bemerkungen“ des Anhanges 6 des Rückübernahmeabkommens anzuführen.

(3) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei antwortet der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates schriftlich per E-Mail oder jedem anderen Übermittlungsweg, der nach der Gesetzgebung des Staates der ersuchenden Vertragspartei zulässig ist innerhalb der Fristen gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens.

Artikel 7

Art. 7 Bedingungen der begleiteten Rückführung und Durchbeförderung von Personen

(1) Die zuständigen Behörden haben folgende Bedingungen der begleiteten Rückführung oder Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vereinbart:

a) Die Verantwortung für die Begleitung der rückzuführenden Personen, und die Übergabe an den Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei liegt bei dem Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei.

b) Das Begleitpersonal erfüllt seine Aufgaben in ziviler Kleidung ohne Waffen.

Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei muss in der Lage sein, sich jederzeit über seine Identität sowie hinsichtlich seiner Berechtigung und die Art seiner Aufgabe durch Vorlage der von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten Erlaubnis bezüglich der Rückführung bzw. Durchbeförderung auszuweisen.

c) Die ersuchte Vertragspartei garantiert dem Begleitpersonal die erforderliche Unterstützung.

d) Das Begleitpersonal unterliegt der Gesetzgebung des Staates der ersuchten Vertragspartei. Die Befugnisse des Begleitpersonals der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei beschränken sich bei der Durchführung der Rückführung bzw. Durchbeförderung auf Notwehr und Nothilfe. Das Begleitpersonal kann jedoch bis zum Eintreffen des Personals der ersuchten Vertragspartei in vernünftiger und verhältnismäßiger Weise auf eine evidente schwerwiegende Gefahr reagieren, um zu verhindern, dass die rückzuführende bzw. durchzubefördernde Person flüchtet und dabei sich oder Dritte verletzt oder Sachschaden verursacht.

e) Das Begleitpersonal ist verantwortlich für die Aufbewahrung der Dokumente und sonstiger Unterlagen der rückzuführenden bzw. durchzubefördernden Person und für die Übergabe dieser Dokumente an den Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Das Begleitpersonal darf den vereinbarten Übergabeort bis zum Abschluss der Rückführung oder Durchbeförderung der Person nicht verlassen.

f) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei garantiert erforderlichenfalls, dass das Begleitpersonal in Besitz der Einreisevisa des Ziel- bzw. Durchreisestaates ist.

(2) Die Überstellung und Übernahme der Person wird durch ein Überstellungsprotokoll gemäß Anhang 2 dieses Durchführungsprotokoll bestätigt.

Artikel 8

Art. 8 Kosten

(1) Für den Fall, dass Kosten bei der Vertragspartei, die nicht zur Tragung gemäß Artikel 12 des Rückübernahmeabkommens verpflichtet ist, entstanden sind, sind diese Kosten von der verpflichteten Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der Rechnung zu erstatten.

(2) Für den Fall, dass es zu einer irrtümlichen Rückübernahme gemäß Artikel 4 des Rückübernahmeabkommens kommt, trägt die ersuchende Vertragspartei die Kosten der Zurücknahme der zu übernehmenden Person unter der Voraussetzung, dass die ersuchte Vertragspartei eine umfassende schriftliche Begründung der ersuchenden Vertragspartei dafür übermittelt, warum die in Artikel 2 oder 3 des Rückübernahmeabkommens festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt seien, samt allen vorliegenden Informationen über die tatsächliche Identität, Staatsangehörigkeit oder Transitroute der zu übernehmenden Person.

Artikel 9

Art. 9 Kontaktdaten

(1) Die Vertragsparteien teilen einander umgehend nach Inkrafttreten dieses Durchführungsprotokolls auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 1 und 2 sowie Bankverbindungen gemäß Artikel 8 dieses Durchführungsprotokolls mit.

(2) Falls die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten geändert werden, ist diese Änderung unverzüglich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.

Artikel 10

Art. 10 Sprache

Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens und in Anwendung des Durchführungsprotokolls findet in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache statt.

Artikel 11

Art. 11 Expertengespräche

Gespräche über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und die Anwendung des Durchführungsprotokolls zum Rückübernahmeabkommen werden unter Leitung eines Vertreters der zuständigen Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 1 nach Bedarf geführt.

Artikel 12

Art. 12 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Durchführungsprotokoll wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Nach Einlangen der letzten schriftlichen Mitteilung auf diplomatischem Weg über den Abschluss der innerstaatlichen Verfahren, die zum Inkrafttretens dieses Durchführungsprotokolls notwendig sind, nimmt die Vertragspartei, bei der diese Mitteilung eingegangen ist, unverzüglich die Notifizierung an den Gemischten Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens vor. Die Vertragspartei, die die Notifizierung an den Gemischten Rückübernahmeausschuss vornimmt, teilt dies gleichzeitig der anderen Vertragspartei mit.

(3) Dieses Durchführungsprotokoll tritt mit der Notifizierung an den Gemischten Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens in Kraft.

(4) Die Vertragsparteien können dieses Durchführungsprotokoll in beiderseitigem Einverständnis ändern, wobei diese Änderungen Bestandteil dieses Durchführungsprotokolls sind und gemäß Absatz 3 dieses Artikels in Kraft treten.

(5) Dieses Durchführungsprotokoll kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt es drei Monate ab dem Tag des Einlangens der schriftlichen Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Im Fall des Außerkrafttretens des Rückübernahmeabkommens tritt gleichzeitig auch dieses Durchführungsprotokoll außer Kraft.

Geschehen zu Kiew, am 29. November 2012, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Anhang 1

Anl. 1

(Anm.: Anhang 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anhang 1
PDF

Anhang 2

Anl. 2

Überstellungsprotokoll

(Anm.: Anhang 2 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anhang 2
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