Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:
(1) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
(2) In der Portugiesischen Republik:
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Generaldirektion für Konsularangelegenheiten und die portugiesischen
Gemeinschaften
1349-079 Lissabon
(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise