Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Portugal)
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Gegenseitige Vertretung
(1) Die Republik Österreich und die Portugiesische Republik vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, unterzeichnet in Schengen am 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.
(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 2
Art. 2 Verfahren
(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.
Artikel 3
Art. 3 Zuständige Behörden
Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:
(1) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
(2) In der Portugiesischen Republik:
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Generaldirektion für Konsularangelegenheiten und die portugiesischen
Gemeinschaften
1349-079 Lissabon
(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.
Artikel 4
Art. 4 Aufnahme der Vertretungstätigkeit
(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.
(2) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
Artikel 5
Art. 5 Gebühren
Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.
Artikel 6
Art. 6 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Austausch der Verbalnoten in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich suspendieren. Die Suspendierung tritt mit Eingang der Suspendierungsnote bei der anderen Vertragspartei in Kraft.
(4) Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vom 9. Dezember 2010 (Verbalnote No. 32/2010).
ANHANG
Anl. 1
Die Republik Österreich wird von der Portugiesischen Republik vertreten in:
– Luanda (Angola)
– Benguela (Angola)
– Bissau (Guinea-Bissau)
– Cidade de Praia (Cabo Verde)
– Macau (Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China)
– Sao Tomé (Sao Tomé und Principe)
– Dili (Ost Timor)
– Beira (Mosambik)
– Boston (USA)
– Belo Horizonte (Brasilien)
– Valencia (Venezuela)
Die Portugiesische Republik wird von der Republik Österreich vertreten in:
– Astana (Kasachstan)
– Los Angeles (USA)