(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Indonesien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Indonesien neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
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