Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien
Allgemeine Grundsätze
Art. 2Ziele der Zusammenarbeit
Art. 3Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Art. 4Rechtliche Zusammenarbeit
Art. 5Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
Art. 6Art. 7
Art. 8
Allgemeine Grundsätze
Art. 9Gesundheits- und Pflanzenschutz
Art. 10Technische Handelshemmnisse
Art. 11Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
Art. 12Handelserleichterungen
Art. 13Zusammenarbeit im Zollbereich
Art. 14Investitionen
Art. 15Wettbewerbspolitik
Art. 16Dienstleistungen
Art. 17Tourismus
Art. 18Finanzdienstleistungen
Art. 19Wirtschaftspolitischer Dialog
Art. 20Industriepolitik und Zusammenarbeit zwischen KMU
Art. 21Informationsgesellschaft
Art. 22Wissenschaft und Technologie
Art. 23Energie
Art. 24Transport
Art. 25Bildung und Kultur
Art. 26Menschenrechte
Art. 27Umwelt und natürliche Ressourcen
Art. 28Forstwirtschaft
Art. 29Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Vorwort
TITEL I
ART UND GELTUNGSBEREICH
ARTIKEL 1
Art. 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen internationalen Menschenrechtsübereinkünften festgelegt sind, die für beide Vertragsparteien gelten, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsamen Wertvorstellungen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen zum Ausdruck kommen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, für die Zusammenarbeit zur Bewältigung des Klimawandels und für die Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele.
(4) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken.
(5) Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für die Grundsätze verantwortlichen staatlichen Handelns, Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, und die Bekämpfung der Korruption.
(6) Die Durchführung dieses Partnerschafts- und Kooperationsabkommens beruht auf den Grundsätzen der Gleichheit und des beiderseitigen Vorteils.
ARTIKEL 2
Art. 2 Ziele der Zusammenarbeit
Im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Beziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einen umfassenden Dialog zu führen und weitere Zusammenarbeit zwischen ihnen in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu fördern. Ihre Anstrengungen haben vor allem das Ziel,
a) bilateral und in allen zuständigen regionalen und internationalen Gremien und Organisationen zusammenzuarbeiten;
b) Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern;
c) in allen handels- und investitionsbezogenen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, um die Handels- und Investitionsströme zu erleichtern und um Handels- und Investitionshemmnisse zu beseitigen bzw. zu verhindern, gegebenenfalls unter Einschluss laufender und künftiger regionaler EG-ASEAN-Initiativen;
d) in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zusammenzuarbeiten, insbesondere Tourismus, Finanzdienstleistungen, Steuern und Zoll, makroökonomische Politik, Industriepolitik und KMU, Informationsgesellschaft, Wissenschaft und Technologie, Energiewirtschaft, Verkehr und Verkehrssicherheit, Bildung und Kultur, Menschenrechte, Umwelt und natürliche Ressourcen, einschließlich der Meeresumwelt, Forstwirtschaft. Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiressourcen, Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit, Statistik, Schutz personenbezogener Daten, Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung und Rechte an geistigem Eigentum;
e) in Migrationsfragen zusammenzuarbeiten, zu denen unter anderem legale und illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel gehören;
f) im Bereich Menschenrechte und Rechtsfragen zusammenzuarbeiten;
g) bei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zusammenzuarbeiten;
h) bei der Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, zum Beispiel der Herstellung von illegalen Drogen und Ausgangsstoffen und des Handels damit sowie der Geldwäsche, zusammenzuarbeiten;
i) die laufende Teilnahme beider Vertragsparteien an einschlägigen subregionalen und regionalen Kooperationsprogrammen zu intensivieren bzw. ihre künftige Teilnahme an diesen Programmen zu fördern;
j) das Profil der beiden Vertragsparteien in der jeweils anderen Region zu schärfen;
k) die Verständigung zwischen den Bürgern im Wege der Zusammenarbeit nichtstaatlicher Akteure wie Denkfabriken, Akademikern, Zivilgesellschaft und Medien in Form von Seminaren, Konferenzen, Jugendaustausch und anderen Maßnahmen zu fördern.
ARTIKEL 3
Art. 3 Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten Gefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit ist.
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den multilateralen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und anderen multilateral ausgehandelten Übereinkünften und ihre internationalen Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen in vollem Umfang erfüllen und auf einzelstaatlicher Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.
(3) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, bei der Durchführung der internationalen Übereinkünfte über Abrüstung und Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, die für beide Vertragsparteien gelten, zusammenzuarbeiten und Schritte zu ihrer Förderung zu unternehmen, unter anderem durch den Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen.
(4) Die Vertragsparteien kommen außerdem überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln zu leisten, indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen.
(5) Die Vertragsparteien kommen weiter überein, zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bei der Einführung wirksamer einzelstaatlicher Ausfuhrkontrollen zusammenzuarbeiten, bei denen die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern kontrolliert werden, unter anderem durch Kontrolle der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck und mit wirksamen Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, einen regelmäßigen politischen Dialog aufzunehmen, der die genannten Elemente begleitet und festigt. Dieser Dialog kann auf regionaler Ebene geführt werden.
ARTIKEL 4
Art. 4 Rechtliche Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen zusammen, die die Entwicklung ihrer Rechtsordnungen, Rechtsvorschriften und Justizorgane, einschließlich deren Effizienz, betreffen, vor allem durch Austausch von Meinungen und Fachwissen sowie durch Ausbau der Kapazitäten. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse bemühen sich die Vertragsparteien, eine gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen und bei der Auslieferung zu entwickeln.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft als Ganzem Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass die Beschuldigten vor Gericht zu stellen und im Falle eines Schuldspruchs angemessen zu bestrafen sind.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Umsetzung des Präsidialdekrets über den Nationalen Menschenrechtsaktionsplan 2004-2009 zusammenzuarbeiten, unter anderem bei den Vorbereitungen für die Ratifizierung und Durchführung der internationalen Menschenrechtsübereinkünfte wie der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs.
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil wäre.
ARTIKEL 5
Art. 5 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Bekämpfung des Terrorismus beimessen, und kommen im Einklang mit den für sie geltenden internationalen Übereinkünften, einschließlich der Menschenrechtsübereinkünfte und des humanitären Völkerrechts, und mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften unter Berücksichtigung der in der Resolution 60/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. September 2006 enthaltenen Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus und der Gemeinsamen Erklärung der EU und des ASEAN vom 28. Januar 2003 zur Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Umsetzung der Resolution 1373 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und der für beide Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkünfte bei der Bekämpfung des Terrorismus unter anderem wie folgt zusammen:
– Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht,
– Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention,
– Zusammenarbeit beim Rechtsvollzug, Stärkung des rechtlichen Rahmens und Vorgehen gegen Bedingungen, die die Ausbreitung des Terrorismus begünstigen,
– Zusammenarbeit bei der Förderung von Grenzkontrollen und Grenzschutz, stärkere Qualifizierung durch Einrichtung von Vernetzungs-, Bildungs- und Ausbildungsprogrammen und Austauschbesuche von hohen Beamten, Akademikern, Analytikern und vor Ort Tätigen sowie Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen.
TITEL II
ZUSAMMENARBEIT IN REGIONALEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN
ARTIKEL 6
Art. 6
Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einem Meinungsaustausch und zur Zusammenarbeit in regionalen und internationalen Gremien und Organisationen wie den Vereinten Nationen, dem Dialog zwischen dem ASEAN und der EU, dem ASEAN-Regionalforum (ARF), dem Asien-Europa-Treffen (ASEM), der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und der Welthandelsorganisation (WTO).
TITEL III
BILATERALE UND REGIONALE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 7
Art. 7
(1) Für jeden Bereich des Dialogs und der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen kommen die beiden Vertragsparteien überein, die betreffenden Maßnahmen auf bilateraler Ebene oder auf regionaler Ebene, die auch miteinander kombiniert werden können, durchzuführen, wobei die unter die bilaterale Zusammenarbeit fallenden Fragen den gebührenden Stellenwert erhalten. Bei der Wahl der geeigneten Handlungsebene streben die Vertragsparteien an, die Wirkung für alle Beteiligten zu maximieren und diese stärker einzubinden, gleichzeitig jedoch die zur Verfügung stehenden Ressourcen optimal zu nutzen, die politische und institutionelle Machbarkeit zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Kohärenz mit anderen Maßnahmen zu gewährleisten, an denen die Gemeinschaft und die ASEAN-Partner beteiligt sind.
(2) Die Gemeinschaft und Indonesien können gegebenenfalls beschließen, Kooperationsmaßnahmen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen oder im Zusammenhang mit diesem Abkommen nach ihren Finanzierungsverfahren und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell zu unterstützen. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere die Veranstaltung von Ausbildungsprogrammen, Workshops und Seminaren, den Austausch von Fachleuten, Studien und andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen umfassen.
TITEL IV
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH HANDEL UND INVESTITIONEN
ARTIKEL 8
Art. 8 Allgemeine Grundsätze
(1). Die Vertragsparteien nehmen im Hinblick auf den Ausbau ihrer bilateralen Handelsbeziehungen und die Förderung des multilateralen Handelssystems einen Dialog über den bilateralen und multilateralen Handel und bilaterale und multilaterale Handelsfragen auf.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Ausbau und die Diversifizierung ihrer Handelsbeziehungen zum beiderseitigen Vorteil in möglichst hohem Maße zu fördern. Sie verpflichten sich, die Bedingungen für den Marktzugang zu verbessern und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Arbeiten internationaler Organisationen in diesem Bereich auf die Beseitigung von Handelshemmnissen hinzuarbeiten, insbesondere durch rechtzeitige Beseitigung nichttariflicher Hemmnisse, und Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz zu treffen.
(3) In der Erkenntnis, dass Handel für Entwicklung unentbehrlich ist und dass sich Hilfe in Form von Handelspräferenzsystemen als für Entwicklungsländer vorteilhaft erwiesen hat, bemühen sich die Vertragsparteien, ihre Konsultationen über diese Hilfe in vollem Einklang mit den Regeln der WTO zu verstärken.
(4) Die Vertragsparteien halten einander über Entwicklungen in der Handelspolitik und in handelsrelevanten Politikbereichen wie der Agrarpolitik, der Lebensmittelsicherheitspolitik, der Tiergesundheitspolitik, der Verbraucherpolitik, der Politik auf dem Gebiet der gefährlichen chemischen Stoffe und der Abfallwirtschaftspolitik auf dem Laufenden.
(5) Zur Entwicklung ihrer Handels- und Investitionsbeziehungen fördern die Vertragsparteien Dialog und Zusammenarbeit, einschließlich der technischen Qualifizierung zur Lösung von Problemen, in den in den Artikeln 9 bis 16 genannten Bereichen.
ARTIKEL 9
Art. 9 Gesundheits- und Pflanzenschutz
Im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, des Internationalen Tierseuchenamts und der Codex-Alimentarius-Kommission führen die Vertragsparteien Gespräche und einen Informationsaustausch über Rechtssetzungs-, Zertifizierungs- und Kontrollverfahren.
ARTIKEL 10
Art. 10 Technische Handelshemmnisse
Die Vertragsparteien fördern die Verwendung internationaler Normen, arbeiten in den Bereichen Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften zusammen und tauschen entsprechende Informationen aus, insbesondere im Rahmen des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse.
ARTIKEL 11
Art. 11 Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen daran, den Schutz und die Nutzung geistigen Eigentums auf der Grundlage bewährter Methoden zu verbessern und durchzusetzen und die entsprechenden Kenntnisse weiter zu verbreiten. Diese Zusammenarbeit kann einen Informations- und Erfahrungsaustausch über Fragen wie die folgenden umfassen: Praxis, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und wirksame Anwendung der Rechte an geistigem Eigentum, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte und Bekämpfung von Nachahmung und Nachbildung.
ARTIKEL 12
Art. 12 Handelserleichterungen
Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen aus, prüfen Möglichkeiten für die Vereinfachung von Einfuhr-, Ausfuhr- und anderen Zollverfahren, für die Erhöhung der Transparenz der Handelsvorschriften und für den Ausbau der Zusammenarbeit im Zollbereich, einschließlich Verfahren für die gegenseitige Amtshilfe, und streben die Annäherung ihrer Standpunkte und gemeinsames Handeln im Rahmen internationaler Initiativen an. Besondere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien der stärkeren Beachtung der Sicherheitsaspekte des internationalen Handels, einschließlich der Verkehrsdienstleistungen, und der Entwicklung eines ausgewogenen Konzepts für die Erleichterung des Handels und die Bekämpfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten.
ARTIKEL 13
Art. 13 Zusammenarbeit im Zollbereich
Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen vorgesehen sind, bekunden beide Vertragsparteien ihr Interesse an der Prüfung der Möglichkeit, in Zukunft im institutionellen Rahmen dieses Abkommens ein Protokoll über die Zusammenarbeit, einschließlich der gegenseitigen Amtshilfe, im Zollbereich zu schließen.
ARTIKEL 14
Art. 14 Investitionen
Die Vertragsparteien fördern einen stärkeren Strom von Investitionen durch Entwicklung attraktiver und stabiler Rahmenbedingungen für beiderseitige Investitionen und führen zu diesem Zweck einen kohärenten Dialog mit dem Ziel, das Verständnis für Investitionsfragen und die Zusammenarbeit in Investitionsfragen zu verbessern, Verwaltungsverfahren zur Erleichterung der Investitionsströme zu ermitteln und eine stabile, transparente, offene und diskriminierungsfreie Investitionsregelung zu fördern.
ARTIKEL 15
Art. 15 Wettbewerbspolitik
Die Vertragsparteien fördern die wirksame Einführung und Anwendung von Wettbewerbsregeln und die Verbreitung entsprechender Informationen, damit für Unternehmen, die auf den Märkten der anderen Vertragspartei tätig sind, größere Transparenz und Rechtssicherheit geschaffen wird.
ARTIKEL 16
Art. 16 Dienstleistungen
Die Vertragsparteien nehmen eine kohärenten Dialog vor allem mit dem Ziel auf, Informationen über ihr Regulierungsumfeld auszutauschen, den Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern, den Zugang zu Kapital und Technologie zu verbessern und den Handel zwischen den beiden Regionen und auf Drittlandsmärkten mit Dienstleistungen zu fördern.
TITEL V
ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN
ARTIKEL 17
Art. 17 Tourismus
(1) Die Vertragsparteien können mit dem Ziel zusammenarbeiten, den Informationsaustausch zu verbessern und bewährte Methoden zu ermitteln, um im Einklang mit dem von der Welttourismusorganisation verabschiedeten Globalen Ethik-Kodex für den Tourismus und den Nachhaltigkeitsgrundsätzen, die Grundlage des lokalen Agenda-21-Prozesses sind, die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten.
(2) Die Vertragsparteien können eine Zusammenarbeit beim Schutz und bei der optimalen Nutzung des natürlichen und des kulturellen Erbes, bei der Begrenzung nachteiliger Auswirkungen des Tourismus und bei der Verstärkung des positiven Beitrags der Tourismuswirtschaft zur nachhaltigen Entwicklung der örtlichen Gemeinschaft entwickeln, unter anderem durch Ausbau des Ökotourismus, Wahrung der Integrität und der Interessen der örtlichen Gemeinschaften und Verbesserung der Ausbildung in der Tourismusindustrie.
ARTIKEL 18
Art. 18 Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen ihrer Programme und Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen zu fördern.
ARTIKEL 19
Art. 19 Wirtschaftspolitischer Dialog
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches über ihre wirtschaftlichen Trends und ihre Wirtschaftspolitik und des Erfahrungsaustausches über Wirtschaftspolitik unter anderem im Rahmen der regionalen wirtschaftlichen Kooperation und Integration zusammenzuarbeiten.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, den Dialog zwischen ihren Behörden über wirtschaftliche Themen zu intensivieren, der sich nach Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bereiche wie Währungspolitik, Steuerpolitik, öffentliche Finanzen, gesamtwirtschaftliche Stabilisierung und Auslandsverschuldung erstrecken kann.
(3) Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Erhöhung der Transparenz und die Verbesserung des Informationsaustausches sind, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung im Rahmen ihrer Rechtsordnungen zu erleichtern. Sie kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verbessern.
ARTIKEL 20
Art. 20 Industriepolitik und Zusammenarbeit zwischen KMU
(1) Die Vertragsparteien kommen unter Berücksichtigung ihrer Wirtschaftspolitik und ihrer wirtschaftlichen Ziele überein, die industriepolitische Zusammenarbeit in allen für geeignet erachteten Bereichen mit dem Ziel zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu verbessern, unter anderem durch
– Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen KMU ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern können,
– Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, Unterstützung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Jointventures und Informationsnetzen vor allem im Rahmen der bestehenden horizontalen Gemeinschaftsprogramme, um insbesondere den Transfer sanfter und harter Technologien zwischen den Partnern zu fördern,
– Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten und Märkten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation durch Austausch bewährter Methoden für den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen,
– gemeinsame Forschungsprojekte in ausgewählten Wirtschaftszweigen und Zusammenarbeit in den Bereichen Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und technische Vorschriften nach einvernehmlicher Vereinbarung.
(2) Die Vertragsparteien erleichtern und unterstützen die einschlägigen Maßnahmen der Privatwirtschaft beider Vertragsparteien.
ARTIKEL 21
Art. 21 Informationsgesellschaft
In der Erkenntnis, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien ein wichtiger Bestandteil des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind, bemühen sich die Vertragsparteien um eine Zusammenarbeit, die sich unter anderem auf Folgendes konzentriert:
a) Erleichterung des umfassenden Dialogs über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, vor allem die Politik für die elektronische Kommunikation und deren Regulierung, einschließlich des Universaldienstes, die Erteilung von Allgemein- und Einzelgenehmigungen, den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie die Unabhängigkeit und Effizienz der Regulierungsbehörde,
b) Verbund und Interoperabilität der Netze und Dienste der Gemeinschaft, Indonesiens und Südostasiens,
c) Normung und Verbreitung neuer Informations- und Telekommunikationstechnologien,
d) Förderung der Forschungszusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Indonesien im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien ("IKT"),
e) gemeinsame Forschungsprojekte im Bereich IKT,
f) Sicherheitsfragen und -aspekte im Zusammenhang mit IKT.
ARTIKEL 22
Art. 22 Wissenschaft und Technologie
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie in Bereichen von beiderseitigem Interesse unter Berücksichtigung ihrer Politik zusammenzuarbeiten, zum Beispiel Energie, Verkehr, Umwelt und natürliche Ressourcen und Gesundheit.
(2) Ziel dieser Zusammenarbeit ist es,
a) den Austausch von Informationen und Know-how im Bereich Wissenschaft und Technologie zu fördern, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung von Politik und Programmen;
b) dauerhafte Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern, den Forschungszentren, den Universitäten und der Industrie der Vertragsparteien zu fördern;
c) die Ausbildung des Personals zu fördern;
d) andere Formen einvernehmlich vereinbarter Zusammenarbeit zu fördern.
(3) Die Zusammenarbeit kann in Form von gemeinsamen Forschungsprojekten und Wissenschaftleraustausch, -tagungen und -ausbildung im Rahmen internationaler Mobilitätsprogramme erfolgen, bei denen die möglichst weite Verbreitung der Forschungsergebnisse vorzusehen ist.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Teilnahme ihrer Hochschulen, ihrer Forschungszentren und ihres produktiven Sektors, insbesondere von KMU, an dieser Zusammenarbeit.
ARTIKEL 23
Art. 23 Energie
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Energie zu intensivieren. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kontakte mit dem Ziel zu fördern,
a) die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen, neue und erneuerbare Energieformen zu entwickeln und bei vor- und nachgelagerten energiewirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenzuarbeiten;
b) mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite die rationelle Energienutzung zu verwirklichen und die Zusammenarbeit zur Bewältigung des Klimawandels unter anderem mithilfe des im Protokoll von Kyoto vorgesehenen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu intensivieren;
c) den Transfer von Technologie für die nachhaltige Energieerzeugung und -nutzung zu fördern; d) sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglicher Energie und nachhaltiger Entwicklung zu befassen.
d) sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglicher Energie und nachhaltiger Entwicklung zu befassen.
ARTIKEL 24
Art. 24 Transport
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik zusammenzuarbeiten, um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit insbesondere des See- und Luftverkehrs, die Entwicklung der Humanressourcen und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern.
(2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in folgender Form erfolgen:
a) Informationsaustausch über die Verkehrspolitik und -praxis, insbesondere hinsichtlich des Nahverkehrs, des Verkehrs im ländlichen Raum, des Binnenschiffs- und des Seeverkehrs, einschließlich der Logistik und des Verbunds und der Interoperabilität der multimodalen Verkehrsnetze sowie der Verwaltung der Straßen, Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen,
b) mögliche Nutzung des europäischen globalen Satellitennavigationssystems (Galileo) mit Fragen von beiderseitigem Interesse als Schwerpunkt,
c) Dialog im Bereich der Luftverkehrsdienstleistungen mit dem Ziel, die bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in Bereichen von beiderseitigem Interesse weiter auszubauen und unter anderem bestimmte Elemente in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Indonesien und einzelnen Mitgliedstaaten zu ändern, um diese Abkommen mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien in Einklang zu bringen und Möglichkeiten für den weiteren Ausbau der Zusammenarbeit im Bereich des Luftverkehrs zu prüfen,
d) Dialog im Bereich der Seeverkehrsdienstleistungen mit dem Ziel des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller Basis, des Verzichts auf Ladungsanteilvereinbarungen, einer Inländerbehandlungs- und Meistbegünstigungsklausel für die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffe und der Klärung von Fragen im Zusammenhang mit der Beförderung von Fracht von Haus zu Haus,
e) Anwendung von Sicherheits- und Umweltschutznormen und -vorschriften, insbesondere im See- und Luftverkehr, im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften.
ARTIKEL 25
Art. 25 Bildung und Kultur
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, eine Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und Kultur zu fördern, bei der ihre Verschiedenheit gebührend berücksichtigt wird, um die Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Kenntnis der Kultur des anderen zu verbessern.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den kulturellen Austausch zu fördern und gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen zu unternehmen, einschließlich der gemeinsamen Organisation kultureller Veranstaltungen. In diesem Zusammenhang kommen die Vertragsparteien auch überein, die Tätigkeit der Asien-Europa- Stiftung weiter zu unterstützen.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, einander in den einschlägigen internationalen Gremien wie der UNESCO zu konsultieren und zusammenzuarbeiten und Meinungen über die kulturelle Vielfalt auszutauschen, unter anderem über Entwicklungen wie die Ratifizierung und Durchführung des UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.
(4) Die Vertragsparteien legen ferner den Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Herstellung von Verbindungen zwischen ihren Fachagenturen, zur Förderung des Austausches von Informationen und Veröffentlichungen, Know-how, Studenten, Fachleuten und technischen Ressourcen und zur Förderung der IKT im Bildungswesen, bei denen die von den Gemeinschaftsprogrammen in Südostasien in den Bereichen Bildung und Kultur gebotenen Möglichkeiten und die Erfahrung beider Vertragsparteien in diesem Bereich genutzt werden. Die beiden Vertragsparteien kommen außerdem überein, die Durchführung des Programms Erasmus Mundus zu fördern.
ARTIKEL 26
Art. 26 Menschenrechte
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei Förderung und Schutz der Menschenrechte zusammenzuarbeiten.
(2) Diese Zusammenarbeit kann unter anderem umfassen:
a) Unterstützung der Durchführung des Nationalen Menschenrechtsaktionsplans Indonesiens,
b) Förderung der Menschenrechte und Menschenrechtserziehung,
c) Stärkung von Menschenrechtsorganisationen.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Frage von Vorteil wäre.
ARTIKEL 27
Art. 27 Umwelt und natürliche Ressourcen
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.
(2) Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der Durchführung der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte, die für beide Vertragsparteien gelten, wird bei allen von den Vertragsparteien aufgrund des Abkommens getroffenen Maßnahmen Rechnung getragen.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit bei regionalen Umweltschutzprogrammen fortzusetzen, insbesondere mit Blick auf Folgendes:
a) Umweltbewusstsein und Vollzugskapazitäten,
b) Ausbau der Kapazitäten in den Bereichen Klimaschutz und Energieeffizienz mit den Schwerpunkten Forschung und Entwicklung, Überwachung und Analyse des Klimawandels und des Treibhauseffekts, Schadensbegrenzungs- und Anpassungsprogramme,
c) Ausbau der Kapazitäten für die Beteiligung an und Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, unter anderem über biologische Vielfalt, biologische Sicherheit und Artenschutz,
d) Förderung von Umwelttechnologien, -produkten und -dienstleistungen, einschließlich des Ausbaus der Kapazitäten im Bereich Umweltmanagementsysteme und Umweltkennzeichnung,
e) Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,
f) Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung und Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation,
g) Beteiligung der örtlichen Bevölkerung an Umweltschutz und nachhaltiger Entwicklung,
h) Bodenbewirtschaftung und Raumordnung,
i) Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Lufttrübung.
(4) Die Vertragsparteien fördern den beiderseitigen Zugang zu ihren Programmen in diesem Bereich im Einklang mit den besonderen Bedingungen dieser Programme.
ARTIKEL 28
Art. 28 Forstwirtschaft
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die forstwirtschaftlichen Ressourcen und ihre biologische Vielfalt im Interesse der heutigen und künftiger Generationen zu schützen, zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit fortzusetzen, um die Bekämpfung von Wald- und Flächenbränden, die Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit zusammenhängenden Handels, die Forstverwaltung und die Förderung der nachhaltigen Forstwirtschaft zu verbessern.
(3) Die Vertragsparteien entwickeln Kooperationsprogramme, unter anderem mit folgendem Inhalt:
a) Zusammenarbeit in den zuständigen internationalen, regionalen und bilateralen Gremien zur Förderung der Einführung von Übereinkünften gegen den illegalen Holzeinschlag und den damit zusammenhängenden Handel,
b) Qualifizierung, Forschung und Entwicklung,
c) Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen Forstwirtschaft,
d) Entwicklung der Waldzertifizierung.
ARTIKEL 29
Art. 29 Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auszubauen. Die Bereiche, in denen die Zusammenarbeit weiterentwickelt werden kann, sind unter anderem:
a) Agrarpolitik und internationale und landwirtschaftliche Perspektiven im Allgemeinen,
b) Möglichkeiten für die Beseitigung von Hemmnissen für den Handel mit Feldfrüchten, Vieh und pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen,
c) Entwicklungspolitik in ländlichen Gebieten,
d) Qualitätspolitik für Feldfrüchte und Vieh und geschützte geografische Angaben,
e) Marktentwicklung und Förderung der internationalen Handelsbeziehungen,
f) Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft.
ARTIKEL 30
Art. 30 Meeres- und Fischereiressourcen
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Meeres- und Fischereiressourcen auf bilateraler und multilateraler Ebene, insbesondere zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung und Bewirtschaftung der Meeres- und Fischereiressourcen. Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen:
a) Informationsaustausch,
b) Unterstützung einer nachhaltigen und verantwortlichen langfristigen Meeres- und Fischereipolitik, die die Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresressourcen einschließt,
c) Förderung von Anstrengungen zur Verhinderung und Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter oder nicht regulierter Fangpraktiken und
d) Marktentwicklung und Qualifizierungsmaßnahmen.
ARTIKEL 31
Art. 31 Gesundheit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Gesundheitswesen in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Hinblick auf die Verstärkung der Maßnahmen in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Forschung, Verwaltung des Gesundheitssystems, Ernährung, Arzneimittel, Präventivmedizin, wichtige übertragbare Krankheiten wie Vogelgrippe und Grippepandemien, HIV/AIDS und SARS sowie nicht übertragbare Krankheiten wie Krebs- und Herzerkrankungen, Unfallfolgen und andere Gesundheitsgefahren einschließlich Drogenabhängigkeit.
(2) Die Zusammenarbeit wird vor allem wie folgt durchgeführt:
a) Informations- und Erfahrungsaustausch in den genannten Bereichen,
b) Programme in den Bereichen Epidemiologie, Dezentralisierung, Finanzierung des Gesundheitswesens, Stärkung der Eigenverantwortung der örtlichen Gemeinschaften und Verwaltung der Gesundheitsdienste,
c) Qualifizierung durch technische Hilfe, Entwicklung von Berufsausbildungsprogrammen,
d) Programme zur Verbesserung der Gesundheitsdienste und zur Unterstützung damit zusammenhängender Tätigkeiten, einschließlich unter anderem der Senkung der Säuglings- und Müttersterblichkeitsraten.
ARTIKEL 32
Art. 32 Statistik
Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit den bestehenden Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem ASEAN im Bereich der Statistik die Harmonisierung der statistischen Methoden und der statistischen Praxis zu fördern, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Statistiken, damit sie auf einer für beide Seiten annehmbaren Grundlage Statistiken über den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie generell in allen Bereichen nutzen können, die unter dieses Abkommen fallen und sich für eine statistische Aufbereitung wie Erfassung, Analyse und Verbreitung eignen.
ARTIKEL 33
Art. 33 Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, in diesem Bereich mit dem beiderseitigen Ziel tätig zu werden, das Niveau des Schutzes personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der international bewährten Methoden zu heben, die unter anderem in den Leitlinien der Vereinten Nationen für die Regelung der personenbezogenen Datenbanken (Resolution 45/95 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990) niedergelegt sind.
(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem technische Hilfe in Form eines Austausches von Informationen und Fachwissen unter Berücksichtigung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien umfassen.
ARTIKEL 34
Art. 34 Migration
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung gemeinsamer Anstrengungen zur Steuerung der Migrationsströme zwischen ihren Gebieten und nehmen zur Verstärkung ihrer Zusammenarbeit einen umfassenden Dialog über alle mit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, unter anderem über illegale Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel sowie über den Schutz von Personen, die internationalen Schutz benötigen. Migrationsaspekte werden auch in die einzelstaatlichen Strategien für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung beider Vertragsparteien einbezogen. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, bei der Behandlung von Migrationsfragen die humanitären Grundsätze zu wahren.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützt sich auf eine in gegenseitigen Konsultationen zwischen den Vertragsparteien vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs und wird nach den geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien durchgeführt.
Die Zusammenarbeit konzentriert sich unter anderem auf Folgendes:
a) Behandlung der wahren Ursachen der Migration,
b) Ausarbeitung und Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften und einer einzelstaatlichen Praxis im Einklang mit den für beide Vertragsparteien geltenden einschlägigen internationalen Rechtsvorschriften, um insbesondere die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung zu gewährleisten,
c) Fragen, für die ein beiderseitiges Interesse festgestellt wird, im Bereich Visa, Reisedokumente und Grenzkontrollen,
d) Zulassungsregelung sowie Rechte und Status der zugelassenen Personen, faire Behandlung und Integration der Ausländer mit legalem Wohnsitz, Bildung und Ausbildung und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
e) Ausbau der technischen Kapazitäten und Qualifizierung des Personals,
f) Festlegung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Migration, Schleuserkriminalität und Menschenhandel, einschließlich Möglichkeiten für die Bekämpfung der Schleuser- und Menschenhändlernetze und den Schutz ihrer Opfer,
g) Rückführung von Personen, die sich illegal im Lande aufhalten, unter humanen und würdigen Bedingungen, einschließlich der Förderung ihrer freiwilligen Rückkehr, und Rückübernahme dieser Personen im Einklang mit Absatz 3.
(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung kommen die Vertragsparteien unbeschadet der Notwendigkeit, die Opfer des Menschenhandels zu schützen, ferner überein,
a) ihre mutmaßlichen Staatsangehörigen zu identifizieren und ihre Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaats oder Indonesiens aufhalten, auf Ersuchen unverzüglich und ohne weitere Förmlichkeiten rückzuübernehmen, sobald ihre Staatsangehörigkeit festgestellt ist;
b) ihre rückübernommenen Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren zu versehen.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen Verhandlungen mit dem Ziel zu führen, ein Abkommen über die besonderen Verpflichtungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Rückübernahme zu schließen, das die Verpflichtung zur Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen von Drittstaaten enthält. Darin ist auch die Frage der Staatenlosen zu behandeln.
ARTIKEL 35
Art. 35 Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption
Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität und der Korruption zu leisten, indem sie ihre bestehenden beiderseitigen internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich in vollem Umfang erfüllen, unter anderem hinsichtlich der effizienten Zusammenarbeit bei der Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Korruptionsdelikten stammen. Diese Bestimmung ist ein wesentliches Element dieses Abkommens.
ARTIKEL 36
Art. 36 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Rechtsordnungen zusammen, um durch effizientes Handeln und effiziente Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden unter anderem in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Rechtsvollzug einschließlich Zoll, Soziales, Justiz und Inneres und durch Vorschriften für den legalen Markt ein umfassendes und ausgewogenes Vorgehen mit dem Ziel zu gewährleisten, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die Nachfrage danach sowie ihre Auswirkungen auf die Drogenkonsumenten und die Gesellschaft als Ganzes so weit wie möglich zu verringern und die Abzweigung chemischer Grundstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden, wirksamer zu verhindern.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren Mittel der Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele. Die Maßnahmen stützen sich auf gemeinsam vereinbarte Grundsätze, die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften, der Politischen Erklärung und der Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogennachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zum Thema Drogen vom Juni 1998 verabschiedet wurden.
(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann einen Meinungsaustausch über Rechtsvorschriften und bewährte Methoden sowie technische und administrative Hilfe in den folgenden Bereichen umfassen: Suchtprävention und -behandlung mit einem breiten Modalitätenspektrum, einschließlich der Verringerung der mit dem Drogenmissbrauch zusammenhängenden Schäden, Informationszentren und Beobachtungsstellen, Ausbildung des Personals, drogenbezogene Forschung justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit und Verhinderung der Abzweigung chemischer Grundstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden. Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche einbeziehen.
(4) Die Vertragsparteien können zusammenarbeiten, um nachhaltige alternative Entwicklungsstrategien zu fördern, mit denen der Anbau illegaler Drogen, insbesondere Cannabis, so weit wie möglich verringert wird.
ARTIKEL 37
Art. 37 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten wie Drogenhandel und Korruption verhindert wird.
(2) Die beiden Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen technischer und administrativer Hilfe zusammenzuarbeiten, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus einschließlich der Einziehung von aus Erlösen aus Straftaten stammenden Vermögenswerten und Geldern zum Ziel hat.
(3) Die Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Gemeinschaft und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ gleichwertig sind.
ARTIKEL 38
Art. 38 Zivilgesellschaft
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker, und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.
(2) Im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien kann die organisierte Zivilgesellschaft
a) am Prozess der politischen Willensbildung auf einzelstaatlicher Ebene mitwirken;
b) über die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;
c) ihr zur Unterstützung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellte Finanzmittel transparent verwalten;
d) an der Durchführung der Kooperationsprogramme, einschließlich der Qualifizierungsmaßnahmen, in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.
ARTIKEL 39
Art. 39 Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung
Gestützt auf eine in gegenseitigen Konsultationen vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs kommen die Vertragsparteien überein, bei der Modernisierung ihrer öffentlichen Verwaltungen zusammenzuarbeiten, um unter anderem
a) die Effizienz der Verwaltungsorganisation zu erhöhen;
b) die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen;
c) die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;
d) den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern;
e) die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen;
f) die Justiz zu stärken;
g) die Vollzugsmechanismen und -behörden zu verbessern.
ARTIKEL 40
Art. 40 Mittel der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmittel, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.
(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank auf, ihre Tätigkeit in Indonesien im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Indonesiens fortzusetzen.
TITEL VI
INSTITUTIONELLER RAHMEN
ARTIKEL 41
Art. 41 Gemeinsamer Ausschuss
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,
a) das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten;
b) Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu setzen;
c) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens beizulegen;
d) Empfehlungen für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und gegebenenfalls für die Beilegung von Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens an die Vertragsparteien, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, auszusprechen.
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel mindestens alle zwei Jahre zu einem einvernehmlich festzusetzenden Termin abwechselnd in Indonesien und in Brüssel zusammen. Die Vertragsparteien können einvernehmlich auch außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses einberufen. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd von den Vertragsparteien geführt. Die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses wird von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt.
(3) Der Gemischte Ausschuss kann Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Arbeitsgruppen erstatten dem Gemischten Ausschuss nach jeder Sitzung ausführlich Bericht über ihre Tätigkeit.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, dass es auch zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen der Gemeinschaft und Indonesien geschlossen wurden bzw. werden.
(5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung für die Anwendung dieses Abkommens.
TITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 42
Art. 42 Künftige Entwicklungen
(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich ändern, überprüfen und erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.
(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.
ARTIKEL 43
Art. 43 Andere Übereinkünfte
(1) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren weder dieses Abkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Indonesien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gegebenenfalls mit Indonesien neue Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu schließen.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Erfüllung oder Umsetzung von Verpflichtungen der Vertragsparteien gegenüber Dritten.
ARTIKEL 44
Art. 44 Mechanismus für die Beilegung von Differenzen
(1) Differenzen über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens können die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss vorlegen.
(2) Der Gemischte Ausschuss behandelt die Differenzen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c und d.
(3) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss vor Einführung dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen Informationen, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(4) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens die in Absatz 3 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
i) in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens oder
ii) im Verstoß gegen eines der in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 35 genannten wesentlichen Elemente des Abkommens.
(5) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Gemischten Ausschuss.
ARTIKEL 45
Art. 45 Erleichterungen
Zur Erleichterung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens kommen die beiden Vertragsparteien überein, den an der Durchführung der Zusammenarbeit beteiligten ordnungsgemäß ermächtigten Fachleuten und Beamten im Einklang mit den internen Regeln und Vorschriften der beiden Vertragsparteien die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.
ARTIKEL 46
Art. 46 Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet Indonesiens andererseits.
ARTIKEL 47
Art. 47 Definition der Parteien
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten bzw. die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und die Republik Indonesien andererseits.
ARTIKEL 48
Art. 48 Inkrafttreten und Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert hat.
(2) Dieses Abkommen wird für fünf Jahre geschlossen. Es wird automatisch um einen Zeitraum von jeweils einem Jahr verlängert, sofern nicht die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf eines solchen Einjahreszeitraums schriftlich ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht zu verlängern.
(3) Für die Änderung dieses Abkommens ist ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien erforderlich. Die Änderung wird erst wirksam, wenn die letzte Vertragspartei der anderen notifiziert hat, dass alle hierfür erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt sind.
(4) Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.
ARTIKEL 49
Art. 49 Notifizierung
Notifikationen sind an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union bzw. den Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Indonesien zu richten.
ARTIKEL 50
Art. 50 Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und indonesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Jakarta am neunten November zweitausendneun in zwei Urschriften.
SCHLUSSAKTE
Anl. 1
Die Bevollmächtigten
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
und
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DER REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER REPUBLIK ESTLAND,
IRLANDS,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DER REPUBLIK UNGARN,
MALTAS,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER REPUBLIK POLEN,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
RUMÄNIENS,
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
einerseits und
DER REPUBLIK INDONESIENS
andererseits,
haben bei ihrer Zusammenkunft in Jakarta am 9. November 2009 zur Unterzeichnung des Rahmenabkommens über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit angenommen.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Bevollmächtigte der Republik Indonesien nehmen die nachstehende einseitige Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis:
„Die Bestimmungen des Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als gesonderte Vertragspartner und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich oder Irland (je nach Fall) der Republik Indonesien mitgeteilt hat, dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nun als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Das Gleiche gilt für Dänemark gemäß dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang zu diesen Verträgen.“
Geschehen zu Jakarta am neunten November zweitausendneun in zwei Urschriften.