(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nur insoweit Anwendung, als sie mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Sollte die Europäische Union in der Folge den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens betreffende Rechtsvorschriften erlassen, hat das europäische Gemeinschaftsrecht bei der Anwendung der relevanten Bestimmungen dieses Übereinkommens Vorrang.
(2) Dieses Übereinkommen berührt keine Rechte und Verpflichtungen aus bestehenden bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
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