Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Der Zweck dieses Übereinkommens ist die Entwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Zeugenschutzes.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien gemäß Artikel 10 arbeiten im Bereich des Zeugenschutzes über schriftliches Ersuchen direkt zusammen. Die Zuständigkeit der nationalen Kontaktstellen unterliegt der nationalen Gesetzgebung.
(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Übersiedlung und den Schutz von Personen, den Informationsaustausch, die administrative, fachliche und logistische Unterstützung sowie die Ausbildung der Mitarbeiter der Zeugenschutzeinheiten.
(3) Die geschützte Person, die übersiedelt werden soll, muss in das nationale Zeugenschutzprogramm der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen sein oder im Falle eines dringenden Bedarfs, wenn angenommen werden kann, dass diese Person in das nationale Zeugenschutzprogramm der ersuchenden Vertragspartei aufgenommen wird, wenn dies nach der nationalen Gesetzgebung der ersuchten Vertragspartei vorgesehen ist. Wenn im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Personen unterstützende Maßnahmen getroffen werden, kommt die nationale Gesetzgebung der ersuchten Vertragspartei entsprechend zur Anwendung. Die zu schützende Person bleibt im nationalen Zeugenschutzprogramm der ersuchenden Vertragspartei.
(4) Die ersuchende Vertragspartei stellt der ersuchten Vertragspartei alle notwendigen Informationen zur Verfügung, die diese Vertragspartei zur Entscheidungsfindung benötigt.
(5) Die Aufnahme einer gefährdeten Person in das nationale Zeugenschutzprogramm der ersuchenden Vertragspartei fällt zur Gänze in die Zuständigkeit dieser Vertragspartei. Es kommt zu keiner Neubewertung der Gründe für die Aufnahme durch die ersuchte Vertragspartei.
(6) Aus schwerwiegenden Gründen und nach ordnungsgemäßer Benachrichtigung der ersuchenden Vertragspartei, kann die ersuchte Vertragspartei die Unterstützungsmaßnahmen beenden. In diesem Fall nimmt die ersuchende Vertragspartei die betroffene Person zurück.
Artikel 3
Art. 3
Die gegenseitig vereinbarten Bedingungen für die Übersiedlung, die Hilfsmaßnahmen und der Schutz der Personen werden in jedem einzelnen Fall in einem gesonderten Dokument festgelegt, das von den nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 10 der mit diesem Fall befassten Vertragsparteien abgeschlossenen wird. Wesentliche Änderungen in der Situation der geschützten Person spiegeln sich in Änderungen des Dokuments oder in einem neuen Dokument wider.
Artikel 4
Art. 4
Beamte der nationalen Kontaktstelle einer der Vertragsparteien, welche auf Grundlage dieses Übereinkommens im Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig sind, unterliegen den Anweisungen der nationalen Kontaktstelle der gastgebenden Vertragspartei.
Artikel 5
Art. 5
(1) Bezüglich des Mitführens von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen und des Einsatzes von Kraftfahrzeugen durch Beamte der nationalen Kontaktstelle einer Vertragspartei die auf Grundlage dieses Übereinkommens auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig sind, gelten entsprechend die Bestimmungen des Artikels 19 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität.
(2) Auf Grundlage dieses Übereinkommens auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätige Beamte der nationalen Kontaktstelle einer Vertragspartei dürfen ihre Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände nur zur Notwehr gebrauchen.
(3) Um die Vertraulichkeit der Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dürfen die Beamten ihre Identität und die Identität ihrer Fahrzeuge verschleiern.
(4) Wenn Beamte der ersuchenden Vertragspartei die Absicht haben auf Grundlage dieses Übereinkommens und nach vorheriger Genehmigung, auf dem Staatsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig zu werden, übermittelt die nationale Kontaktstelle der ersuchenden Vertragspartei der nationalen Kontaktstelle der ersuchten Vertragspartei im Voraus die folgenden Informationen:
- Zweck des Einsatzes,
- Identifikation der Beamten,
- Von den Beamten mitgeführte Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände,
- Von den Beamten eingesetzte Fahrzeuge.
Artikel 6
Art. 6
Bezüglich Schutz und Beistand, der allgemeinen Regeln zur zivilrechtlichen Haftung, der strafrechtlichen Verantwortung und der Dienstverhältnisse kommen die Be-stimmungen der Artikel 20 bis 23 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität entsprechend zur Anwendung.
Artikel 7
Art. 7
Hinsichtlich des Schutzes der von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens übermittelten personenbezogener Daten kommen die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, zur Anwendung. Jede Vertragspartei garantiert in ihrem nationalen Recht ein Datenschutzniveau von personenbezogenen Daten, das zumindest dem entspricht, das sich aus dem Übereinkommen 3 des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll 4 vom 8. November 2001 hierzu ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, und zwar auch insoweit, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
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3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Vertraulichkeit und den physischen Schutz aller von den Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens übermittelten Informationen mit allen notwendigen und im Einklang mit ihrer nationalen Gesetzgebung stehenden Maßnahmen. Klassifizierte Informationen werden ausschließlich zwischen den nationalen Kontaktstellen der Vertragsparteien ausgetauscht.
Artikel 9
Art. 9
In Einzelfällen, in denen eine Vertragspartei die Meinung vertritt, dass die Zustimmung zu einem Ersuchen im Rahmen dieses Übereinkommens ihre nationale Sicherheit, öffentliche Ordnung, ihre Staatsinteressen oder die nationale Gesetzgebung gefährden könne, kann diese Vertragspartei die Zusammenarbeit zur Gänze oder teilweise ablehnen oder die Zusammenarbeit unter Einhaltung anderer internationaler Verpflichtungen zur Zusammenarbeit von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.
Artikel 10
Art. 10
Zum Zweck der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens bestimmt jede Vertragspartei bei der Hinterlegung der Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 15 oder 16 eine nationale Kontaktstelle. Diese nationale Kontaktstelle ist die Einheit, welche das nationale Zeugenschutzprogramm leitet.
Artikel 11
Art. 11
(1) Die ersuchende Vertragspartei trägt die Kosten für den Unterhalt oder für andere von ihr für die geschützten Personen gewünschten Maßnahmen. Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten für Personal und Materialkosten für den Schutz dieser Personen.
(2) Jede Vertragspartei trägt alle sonstigen bei der Umsetzung dieses Übereinkommens durch ihre Behörden entstandenen Kosten.
(3) In Sonderfällen können die betroffenen nationalen Kontaktstellen in einem gesonderten Dokument im Einklang mit Artikel 3 eine andere Kostenaufteilung vereinbaren.
Artikel 12
Art. 12
(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nur insoweit Anwendung, als sie mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. Sollte die Europäische Union in der Folge den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens betreffende Rechtsvorschriften erlassen, hat das europäische Gemeinschaftsrecht bei der Anwendung der relevanten Bestimmungen dieses Übereinkommens Vorrang.
(2) Dieses Übereinkommen berührt keine Rechte und Verpflichtungen aus bestehenden bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 13
Art. 13
Auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüft eine aus Vertretern der Vertragsparteien bestehende gemeinsame Arbeitsgruppe die Umsetzung dieses Übereinkommens und zeigt eventuell notwendige Ergänzungen und Änderungen auf.
Artikel 14
Art. 14
(1) Die Regierung der Republik Slowenien fungiert als Depositär für dieses Übereinkommen.
(2) Der Depositär informiert die Vertragsparteien umgehend von allen Ratifizierungen, Annahmen, Genehmigungen, Beitritten und anderen Erklärungen bezüglich dieses Übereinkommens.
(3) Der Depositär übermittelt je eine beglaubigte Kopie dieses Übereinkommens an alle Unterzeichnerparteien und an das Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Artikel 15
Art. 15
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde von zwei ratifizierenden Vertragsparteien in Kraft. Hinsichtlich anderer Vertragsparteien tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung deren Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
(2) Der Depositär benachrichtigt alle Vertragsparteien vom Datum des Inkrafttretens.
Artikel 16
Art. 16
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderen Staaten, die den Schengen-Besitzstand zur Anwendung bringen, zum Beitritt offen. Der Depositär übermittelt jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Kopie des Übereinkommens.
(2) Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrstelle zu hinterlegen.
(3) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 17
Art. 17
(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann ihre Teilnahme an diesem Übereinkommen auf diplomatischem Wege durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositär aufkündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum rechtskräftig, an dem die Kündigungsmitteilung beim Depositär eingelangt ist.
(4) Hat die nationale Kontaktstelle der kündigenden Vertragspartei nach Maßgabe von Artikel 3 gesonderte Dokumente unterzeichnet, bleiben diese gesonderten Dokumente in Kraft, bis die nationalen Kontaktstellen der betreffenden Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Sicherheit der in diesen besonderen Fällen zu schützenden Personen die in diesen gesonderten Dokumenten vereinbarte Zusammenarbeit einvernehmlich beendet haben.
Geschehen am 24. Mai 2012 zu Štiřin, in einem einzigen Original in englischer Sprache.