1. In Übereinstimmung mit Artikel 4.3 des Abkommens liefert Österreich Dienstleistungen und Waren als Sachbeitrag an ESO in den folgenden Bereichen:
- Mathematische Algorithmen und Software für ELT adaptive Optik;
- Software Module für die Reduktion von ESO-Daten;
- Reinräume für die neue ESO-Hauptquartierserweiterung.
2. Für Österreich ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich verantwortlich für die Durchführung für alle drei Bereiche des Sachbeitrags und dient als Kontaktstelle für das vorliegende Abkommen.
3. Für ESO sind die folgenden Abteilungen für die Durchführung verantwortlich und Kontaktstelle für diesen Annex zum vorliegenden Abkommen:
- Telescope Division: Mathematische Algorithmen und Software für ELT adaptive Optik;
- Software Development Division: Software Module für die Reduktion von ESODaten;
- Instrumentation Division: Reinräume für die neue ESO-Hauptquartierserweiterung.
4. Für die Berechnung des Werts des Sachbeitrags, wie in Artikel 4.3 des vorliegenden Abkommens definiert, wird der Wert von einem „full time equivalent (FTE)“ mit 100.000 Euro vereinbart, welcher Personalkosten, Reisekosten und jegliche andere Kosten abdeckt.
5. Das Ziel des Sach-Projekts „Mathematischen Algorithmen und Software für ELT adaptive Optik“ ist die Entwicklung von schnellen Algorithmen und von Software für die Korrektur von durch atmosphärische Turbulenzen gestörte Bilder. Der Korrekturprozess basiert auf der Rekonstruktion des Brechungsindexes der Atmosphäre aus gestörten Messungen der einfallenden Wellenfront. Das Projekt besteht aus vier Subprojekten, die sich mit unterschiedlichen Aspekten von adaptiver Optik befassen. Das Projekt erfordert insgesamt 22,25 FTEs. Daher beträgt der Gesamtwert des Beitrags 2,225 Millionen Euro.
6. Das Ziel des Sach-Projekts „Software-Module für die Reduktion von ESO-Daten“ ist die Entwicklung von speziellen Software-Modulen für die Reduktion von astronomischen ESO-Daten. Die Entwicklung hat unter Verwendung der „Common Pipeline Library“ mit dem Ziel zu erfolgen, instrumentenspezifische Module zu liefern, welche bestimmte Aspekte der Kalibration von astronomischen Bildern und Spektren enthalten. Diese Module sollen der „user community“ zur Verfügung gestellt werden. Das Projekt erfordert insgesamt 16 FTEs. Daher beträgt der Gesamtwert des Beitrags 1,6 Millionen Euro.
7. Das Ziel des Sach-Projekts „Reinräume für die neue ESO-Hauptquartierserweiterung“ ist es, eine Reinheit der Klasse 100.000 in der Montagehalle und der Klasse 1.000 in einem benachbarten Labor in der neuen Erweiterung des ESO-Hauptquartiers in Garching, Deutschland, zur Verfügung zu stellen. Der Wert des Sach-Projekts beträgt 2,2 Millionen Euro in Juni 2008 Preisen und gilt als fest und nicht der Änderung zugänglich, ausgenommen im Falle höherer Gewalt. Im Falle von Verzögerungen bei der Errichtung des Gebäudes durch ESO wird eine entsprechende Inflationskorrektur angewendet. Sollte ESO entscheiden, die Erweiterung des Hauptquartiers nicht zu errichten, werden Österreich und ESO mögliche alternative Sach-Projekte mit gleichem Wert ausverhandeln.
8. Der Minister für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich und der Generaldirektor der ESO werden eine detaillierte Liste der durchzuführenden Leistungen, der Spezifikationen, der Bedingungen sowie des Lieferzeitplans sowie anderer relevanter Regeln für die Umsetzung der Projekte „Mathematischen Algorithmen und Software für ELT adaptive Optik“ und „Software-Module für die Reduktion für ESO-Daten“ durch Briefwechsel bis zum 30. Juni 2008 und für den Beitrag zu den Reinräumen für die neue ESOHauptquartierserweiterung, ebenfalls durch Briefwechsel, bis 31. Dezember 2008 vereinbaren.
9. Im Hinblick auf die Sach-Projekte „Mathematische Algorithmen und Software für ELT adaptive Optik“ und „Software-Module für die Reduktion für ESO-Daten“ sind die folgenden Pönaleregelungen im Falle verzögerter Lieferung anwendbar:
Jedes dieser beiden Projekte wird in Subprojekte geteilt, welche in dem oben erwähnten Briefwechsel definiert werden, die auch Daten für die Zwischenüberprüfung und die Ablieferung für jedes Subprojekt enthalten. Die Pönaleregelungen werden separat auf jedes Subprojekt angewendet. Für den Fall, dass bei der Zwischenüberprüfung keine Verzögerung aufgetreten ist, wird nur jener Teil des Subprojekts, welcher nach der Zwischenüberprüfung zu liefern ist, in die Berechnung der Verzögerungspönale eingerechnet. Ist die Lieferung eines Subprojekts mehr als sechs Monate verspätet, sind von Österreich 10% des Gesamtwertes des Subprojekts als Pönale zu bezahlen und weitere 10% des Gesamtwertes, wenn das Subprojekt weitere sechs Monate verzögert ist. Das Scheitern der Lieferung eines Subprojekts durch Österreich später als 18 Monate nach dem vereinbarten Lieferzeitpunkt hat zur Folge, dass Österreich das Äquivalent des Gesamtswertes des Subprojekts in Geld zu bezahlen hat, da zu diesem Zeitpunkt ESO die Lieferung des ursprünglich vereinbarten Subprojekts als Sach-Beitrag nicht mehr akzeptiert wird. Die von Österreich in das Subprojekt investierten Aufwendungen werden nicht als Beitrag zur Verringerung des Gesamtwertes des Subprojekts angerechnet.
10. Betreffend das Sach-Projekt „Reinräume für die neue ESO-Hauptquartierserweiterung“ ist die folgende Pönaleregelung im Falle von verzögerter Lieferung anwendbar:
Im oben erwähnten Briefwechsel wird ein Endlieferdatum (T) des Projekts definiert. Eine Endlieferung der Reinräume, akzeptiert durch ESO nach T + 6 Monaten hat ein Pönale für Österreich von 8,5 % des inflationskorrigierten Gesamtwerts pro Monat zur Folge. Falls nach T + 18 Monaten keine Lieferung erfolgt ist wird der Generaldirektor der ESO die Bedingungen der Lieferung der Reinräume mit dem österreichischen Minister für Wissenschaft und Forschung erneut verhandeln.
11. Wenn ESO entscheidet, dass die Qualität der gelieferten Subprojekte des Sach-Beitrags zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung oder des endgültigen Lieferdatums nicht die Spezifikationen erfüllen, die in den oben angeführten Briefwechseln definiert wurden, behält sich ESO das Recht zur Ablehnung der Annahme der Lieferung vor. ESO wird in diesem Falle, nach Erhalt eines österreichischen Vorschlags, entscheiden, ob Österreich auf eigene Kosten alle Arbeiten wie Modifizierungen, Adjustierungen, Ersatzlieferungen, Einstellungen und Reparaturen ausführen wird, welche notwendig sind, um den in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Annex definierten Bedingungen zu entsprechen, oder, ob diese Kosten von Österreich erstattet werden sollen. Falls alle Teile der Lieferung zu erstatten sind, hat Österreich den Wert der in diesem Annex vereinbarten Lieferungen zu seiner jährlichen Rate seines Sonderbeitrags hinzuzurechnen. Falls nur ein oder einige Teile der Lieferung zu erstatten sind, wird die Erstattung auf der Grundlage des Ersatzlieferungspreises berechnet und von Österreich zusätzlich zur anstehenden jährlichen Rate des Sonderbeitrages beglichen.
12. Nach Lieferung und Abnahme durch ESO wird ESO Eigentümer aller Waren, die den Sachbeitrag Österreichs ausmachen. Bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum sind die ESO Regelungen und Verfahren anwendbar, wie sie im Kapitel VI der „General Conditions of ESO Contracts“ beschrieben sind.
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