BundesrechtInternationale VerträgeEuropäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und Privilegienprotokoll - Beitritt Österreichs

Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre und Privilegienprotokoll - Beitritt Österreichs

In Kraft seit 01. Juli 2009
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1

Der Zweck dieses Abkommens ist es, die Bedingungen, unter welchen Österreich dem Übereinkommen und dem Protokoll beitritt, festzulegen.

ARTIKEL 2

Art. 2

1. Österreich wird Mitglied der ESO und Vertragspartei des Übereinkommens und des Protokolls.

2. Österreich stimmt, vorbehaltlich der Ratifikation, den Bedingungen, welche den Beitritt regeln, wie sie im vorliegenden Abkommen festgelegt sind, zu.

ARTIKEL 3

Art. 3

Vom Tag des Beitritts, wie er in Artikel 9.1 dieses Abkommens definiert ist, sind die Vorschriften des Übereinkommens und des Protokolls, zusammen mit allen anderen Übereinkünften, welche von ESO unterzeichnet wurden und mit allen Maßnahmen, die vom ESO-Rat ergriffen wurden, für Österreich bindend und anwendbar. Vom selben Tag an wird Österreich in die selbe Position versetzt wie die anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Entscheidungen, Beschlüsse, Resolutionen oder aller anderen Handlungen, welche vom Rat oder, in Delegation von diesem, durch irgendein Unterorgan, sowie hinsichtlich aller Übereinkünfte, welche von der Organisation abgeschlossen wurden. Österreich hält sich infolgedessen an die Bedingungen dieser Instrumente und Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Grundsätze und Ziele, und wird wann immer notwendig geeignete Maßnahmen ergreifen, um deren vollständige Erfüllung sicherzustellen.

ARTIKEL 4

Art. 4

4.1. In Übereinstimmung mit der Resolution des ESO-Rats, die den Sonderbeitrag Österreichs, gemäß Anhang 2 des Dokuments ESO/Cou-1200 festlegt, welcher gemäß Artikel VII.3 des Übereinkommens angenommen wurde, zahlt Österreich an ESO einen Sonderbeitrag von 24,1 Millionen Euro (in Preisen 2008) wie in den nachfolgenden Absätzen 4.2 und 4.3 festgelegt:

4.2. Geldbeitrag

Mindestens 75 % des oben genannten Betrags werden in Geld bezahlt. Folglich zahlt Österreich mindestens 18,075 Millionen Euro (in Preisen 2008) an ESO über 15 Jahre hinweg in jährlichen Raten, zahlbar nicht später als am 1. Juli eines jeden Jahres und nicht weniger und nicht später als nachstehend dargelegt:

Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
Euro 401 666 401 666 803 333 1 205 000 1 606 667 1 606 667 1 606 667 1 606 667
Jahr 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
Euro 1 606 667 1 606 667 1 606 667 1 606 667 803 333 803 333 803 333

Die oben genannten Beträge unterliegen einer jährlichen Indexierung unter Verwendung des ESO cost-variation Index (jährlich aktualisiert und basierend auf den gewichteten OECD Angaben für die ESO-Mitgliedstaaten und genehmigt durch den ESO-Rat).

4.3. Sachbeitrag

4.3.1. Österreich liefert Dienstleistungen und Waren an ESO in folgenden Bereichen:

- mathematische Algorithmen und Software für ELT adaptive Optik;

- Software Module für die Reduktion von ESO-Daten;

- Reinräume für die neue ESO-Hauptquartierserweiterung.

4.3.2. Die Beschreibung der Sach-Projekte ist in ANNEX II zu diesem Abkommen enthalten.

4.3.3. Der Wert des Sachbeitrags beträgt höchstens 6,025 Millionen Euro (in Preisen 2008), was 25% des Sonderbeitrags entspricht. Der endgültige Wert des Sachbeitrags ist abhängig von der Fertigstellung der Arbeiten durch Österreich und Abnahme durch ESO. Jeder nicht gelieferte Teil der Sach-Projekte wird von Österreich durch Geldzahlung kompensiert, und zwar in Übereinstimmung mit der Qualitätsgarantie und den Pönaleregelungen für späte Lieferung, wie sie im ANNEX II zu diesem Abkommen definiert sind.

ARTIKEL 5

Art. 5

Österreichs Jahresbeitrag wird gemäß Artikel VII.1 des Übereinkommens berechnet.

Der von Österreich für das Jahr 2008 zu leistende Beitrag beträgt 1,5 Millionen Euro in 2008 Preisen. Dieser Beitrag enthält die Hälfte des Jahresbeitrags, welcher für das gesamte Jahr 2008 berechnet wurde und der dem Teil des Jahres 2008 entspricht, in welchem Österreich, in Übereinstimmung mit Annex I zu diesem Abkommen, als Mitglied gilt.

ARTIKEL 6

Art. 6

Jede Streitigkeit, die sich aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens ergibt und nicht einvernehmlich zwischen ESO und Österreich beigelegt werden kann, wird, auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, einem Schiedsgericht unterbreitet.

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, einem Schiedsrichter, der durch ESO, einem, der durch Österreich und einem dritten Schiedsrichter, welcher von den ersten beiden Schiedsrichtern gewählt wird und den Vorsitz führt. Wenn, innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum des Ersuchens um ein Schiedsverfahren, eine Partei ihre Wahl nicht bekanntgegeben hat, wird dieser Schiedsrichter, auf Antrag einer jeden Partei, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs bestellt. Das gleiche Verfahren gilt, wenn, innerhalb von sechs Monaten ab der Ernennung oder Bestellung der ersten beiden Schiedsrichter, der dritte Schiedsrichter nicht gewählt worden ist.

Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung; seine Entscheidung ist endgültig und bindend.

ARTIKEL 7

Art. 7

Artikel X des Übereinkommens gilt für die Beendigung dieses Abkommens.

ARTIKEL 8

Art. 8

Die Annexe bilden einen integralen Bestandteil dieses Abkommens. Jeglicher Streit, der sich aus der Anwendung oder Auslegung von Annex II zu diesem Abkommen ergibt, welcher nicht einvernehmlich zwischen ESO und Österreich beigelegt werden kann, wird durch ein Konsultationen zwischen dem Minister für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich und dem Generaldirektor der ESO beigelegt und nicht einem Schiedsgericht zur Beilegung zugeleitet.

ARTIKEL 9

Art. 9

9.1. In Übereinstimmung mit Artikel XIV.2 des Übereinkommens tritt der Beitritt zum Übereinkommen an dem Tag in Kraft, an dem Österreich die Beitrittsurkunde beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Französischen Republik hinterlegt. Gemäß Artikel 31 des Protokolls tritt Österreichs Beitritt zum Protokoll an dem Tag in Kraft, an dem die Beitrittsurkunde bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Österreich unternimmt alle notwendigen Schritte, damit dies nicht später als 120 Tage nach Unterzeichnung dieses Abkommens geschieht. Österreich teilt der ESO den Abschluss dieser rechtlichen Verfahren schriftlich mit.

9.2. Sollten die Ratifikationsurkunden nicht bis zu diesem festgelegten Tag hinterlegt worden sein, können die Bedingungen dieses Abkommens auf Antrag einer jeden Partei neuerlich verhandelt werden.

9.3. Das vorliegende Abkommen tritt nach Unterzeichnung durch ESO und Österreich und seiner Genehmigung gemäß der Rechtsordnung der Republik Österreich am Tag der Notifizierung dieser Genehmigung durch Österreich an ESO in Kraft.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache in Wien, in der Republik Österreich, am 30. Juni 2008.

Annex I

Richtlinien für die Beitrittsperiode

1. Status Österreichs

Anl. 1

Als Beginn der Beitrittsperiode gilt der Tag der Unterschrift des vorliegenden Abkommens, jedoch nicht später als der 1. Juli 2008. Von diesem Tag an wird Österreich als Mitglied von ESO betrachtet, unter den folgenden Übergangsbestimmungen, welche mit Abschluss der in Artikel 9.1 dieses Abkommens beschriebenen rechtlichen Verfahren außer Kraft treten.

2. Finanzielle Bestimmungen

Anl. 1

Der Beitrag Österreichs 2008 wird nicht später als 90 Tage nach der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens bezahlt.

Für den Fall, dass das Verfahren der Ratifizierung des Abkommens durch Österreich scheitert, wird ESO den oben genannten Beitrag spätestens nach 90 Tagen nach der offiziellen Notifizierung der fehlgeschlagenen Ratifikation durch Österreich zurückzahlen.

3. Beobachterstatus Österreichs im ESO-Rat und in den ESO-Ausschüssen

Anl. 1

Österreich ist berechtigt, an den Sitzungen des ESO-Rates und seiner Hilfsorgane mit der Unterschrift unter das vorliegende Abkommen als Beobachter teilzunehmen. Artikel V.1 des Übereinkommens regelt die Vertretung. Österreich hat als Beobachter keine Stimmrechte, erhält aber die Entwürfe der Tagesordnung und relevante Dokumente, welche für Mitgliedstaaten verfügbar sind, um ihm die Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen. Nach seinem Beitritt ist Österreich Mitglied dieser Gremien gemäß Artikel 3 dieses Abkommens.

4. Industrial policy

Anl. 1

Österreich ist nach Unterzeichnung dieses Abkommens berechtigt, an ESOAusschreibungen unter Anwendung der in den Artikeln 2 bis 5 der ESO General Conditions Governing Invitations to Tender and Tenders festgelegten Regeln teilzunehmen. Vorbehaltlich anderer Entscheidungen durch ESO werden Verträge und Vereinbarungen als Ergebnis der Ausschreibungsverfahren erst mit dem Beitritt Österreichs zu ESO gemäß Artikel 9.1 dieses Abkommens gewährt.

Annex II

Sachbeitrag von Österreich

Anl. 2

1. In Übereinstimmung mit Artikel 4.3 des Abkommens liefert Österreich Dienstleistungen und Waren als Sachbeitrag an ESO in den folgenden Bereichen:

- Mathematische Algorithmen und Software für ELT adaptive Optik;

- Software Module für die Reduktion von ESO-Daten;

- Reinräume für die neue ESO-Hauptquartierserweiterung.

2. Für Österreich ist das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich verantwortlich für die Durchführung für alle drei Bereiche des Sachbeitrags und dient als Kontaktstelle für das vorliegende Abkommen.

3. Für ESO sind die folgenden Abteilungen für die Durchführung verantwortlich und Kontaktstelle für diesen Annex zum vorliegenden Abkommen:

- Telescope Division: Mathematische Algorithmen und Software für ELT adaptive Optik;

- Software Development Division: Software Module für die Reduktion von ESODaten;

- Instrumentation Division: Reinräume für die neue ESO-Hauptquartierserweiterung.

4. Für die Berechnung des Werts des Sachbeitrags, wie in Artikel 4.3 des vorliegenden Abkommens definiert, wird der Wert von einem „full time equivalent (FTE)“ mit 100.000 Euro vereinbart, welcher Personalkosten, Reisekosten und jegliche andere Kosten abdeckt.

5. Das Ziel des Sach-Projekts „Mathematischen Algorithmen und Software für ELT adaptive Optik“ ist die Entwicklung von schnellen Algorithmen und von Software für die Korrektur von durch atmosphärische Turbulenzen gestörte Bilder. Der Korrekturprozess basiert auf der Rekonstruktion des Brechungsindexes der Atmosphäre aus gestörten Messungen der einfallenden Wellenfront. Das Projekt besteht aus vier Subprojekten, die sich mit unterschiedlichen Aspekten von adaptiver Optik befassen. Das Projekt erfordert insgesamt 22,25 FTEs. Daher beträgt der Gesamtwert des Beitrags 2,225 Millionen Euro.

6. Das Ziel des Sach-Projekts „Software-Module für die Reduktion von ESO-Daten“ ist die Entwicklung von speziellen Software-Modulen für die Reduktion von astronomischen ESO-Daten. Die Entwicklung hat unter Verwendung der „Common Pipeline Library“ mit dem Ziel zu erfolgen, instrumentenspezifische Module zu liefern, welche bestimmte Aspekte der Kalibration von astronomischen Bildern und Spektren enthalten. Diese Module sollen der „user community“ zur Verfügung gestellt werden. Das Projekt erfordert insgesamt 16 FTEs. Daher beträgt der Gesamtwert des Beitrags 1,6 Millionen Euro.

7. Das Ziel des Sach-Projekts „Reinräume für die neue ESO-Hauptquartierserweiterung“ ist es, eine Reinheit der Klasse 100.000 in der Montagehalle und der Klasse 1.000 in einem benachbarten Labor in der neuen Erweiterung des ESO-Hauptquartiers in Garching, Deutschland, zur Verfügung zu stellen. Der Wert des Sach-Projekts beträgt 2,2 Millionen Euro in Juni 2008 Preisen und gilt als fest und nicht der Änderung zugänglich, ausgenommen im Falle höherer Gewalt. Im Falle von Verzögerungen bei der Errichtung des Gebäudes durch ESO wird eine entsprechende Inflationskorrektur angewendet. Sollte ESO entscheiden, die Erweiterung des Hauptquartiers nicht zu errichten, werden Österreich und ESO mögliche alternative Sach-Projekte mit gleichem Wert ausverhandeln.

8. Der Minister für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich und der Generaldirektor der ESO werden eine detaillierte Liste der durchzuführenden Leistungen, der Spezifikationen, der Bedingungen sowie des Lieferzeitplans sowie anderer relevanter Regeln für die Umsetzung der Projekte „Mathematischen Algorithmen und Software für ELT adaptive Optik“ und „Software-Module für die Reduktion für ESO-Daten“ durch Briefwechsel bis zum 30. Juni 2008 und für den Beitrag zu den Reinräumen für die neue ESOHauptquartierserweiterung, ebenfalls durch Briefwechsel, bis 31. Dezember 2008 vereinbaren.

9. Im Hinblick auf die Sach-Projekte „Mathematische Algorithmen und Software für ELT adaptive Optik“ und „Software-Module für die Reduktion für ESO-Daten“ sind die folgenden Pönaleregelungen im Falle verzögerter Lieferung anwendbar:

Jedes dieser beiden Projekte wird in Subprojekte geteilt, welche in dem oben erwähnten Briefwechsel definiert werden, die auch Daten für die Zwischenüberprüfung und die Ablieferung für jedes Subprojekt enthalten. Die Pönaleregelungen werden separat auf jedes Subprojekt angewendet. Für den Fall, dass bei der Zwischenüberprüfung keine Verzögerung aufgetreten ist, wird nur jener Teil des Subprojekts, welcher nach der Zwischenüberprüfung zu liefern ist, in die Berechnung der Verzögerungspönale eingerechnet. Ist die Lieferung eines Subprojekts mehr als sechs Monate verspätet, sind von Österreich 10% des Gesamtwertes des Subprojekts als Pönale zu bezahlen und weitere 10% des Gesamtwertes, wenn das Subprojekt weitere sechs Monate verzögert ist. Das Scheitern der Lieferung eines Subprojekts durch Österreich später als 18 Monate nach dem vereinbarten Lieferzeitpunkt hat zur Folge, dass Österreich das Äquivalent des Gesamtswertes des Subprojekts in Geld zu bezahlen hat, da zu diesem Zeitpunkt ESO die Lieferung des ursprünglich vereinbarten Subprojekts als Sach-Beitrag nicht mehr akzeptiert wird. Die von Österreich in das Subprojekt investierten Aufwendungen werden nicht als Beitrag zur Verringerung des Gesamtwertes des Subprojekts angerechnet.

10. Betreffend das Sach-Projekt „Reinräume für die neue ESO-Hauptquartierserweiterung“ ist die folgende Pönaleregelung im Falle von verzögerter Lieferung anwendbar:

Im oben erwähnten Briefwechsel wird ein Endlieferdatum (T) des Projekts definiert. Eine Endlieferung der Reinräume, akzeptiert durch ESO nach T + 6 Monaten hat ein Pönale für Österreich von 8,5 % des inflationskorrigierten Gesamtwerts pro Monat zur Folge. Falls nach T + 18 Monaten keine Lieferung erfolgt ist wird der Generaldirektor der ESO die Bedingungen der Lieferung der Reinräume mit dem österreichischen Minister für Wissenschaft und Forschung erneut verhandeln.

11. Wenn ESO entscheidet, dass die Qualität der gelieferten Subprojekte des Sach-Beitrags zum Zeitpunkt der Zwischenprüfung oder des endgültigen Lieferdatums nicht die Spezifikationen erfüllen, die in den oben angeführten Briefwechseln definiert wurden, behält sich ESO das Recht zur Ablehnung der Annahme der Lieferung vor. ESO wird in diesem Falle, nach Erhalt eines österreichischen Vorschlags, entscheiden, ob Österreich auf eigene Kosten alle Arbeiten wie Modifizierungen, Adjustierungen, Ersatzlieferungen, Einstellungen und Reparaturen ausführen wird, welche notwendig sind, um den in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Annex definierten Bedingungen zu entsprechen, oder, ob diese Kosten von Österreich erstattet werden sollen. Falls alle Teile der Lieferung zu erstatten sind, hat Österreich den Wert der in diesem Annex vereinbarten Lieferungen zu seiner jährlichen Rate seines Sonderbeitrags hinzuzurechnen. Falls nur ein oder einige Teile der Lieferung zu erstatten sind, wird die Erstattung auf der Grundlage des Ersatzlieferungspreises berechnet und von Österreich zusätzlich zur anstehenden jährlichen Rate des Sonderbeitrages beglichen.

12. Nach Lieferung und Abnahme durch ESO wird ESO Eigentümer aller Waren, die den Sachbeitrag Österreichs ausmachen. Bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum sind die ESO Regelungen und Verfahren anwendbar, wie sie im Kapitel VI der „General Conditions of ESO Contracts“ beschrieben sind.