Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Dokumentes, das ein Teil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara 2010) ist, bestätigen die unter-zeichnenden Regierungsbevollmächtigten, dass sie die folgenden Erklärungen und Vorbehalte zur Kenntnis genommen haben, die zum Abschluss der Konferenz vorgelegt wurden:
Original: Englisch/Französisch/Spanisch
Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, die Republik Zypern, Dänemark, Spanien, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Irland, Italien, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Slowenien und Schweden:
Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklären, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara, 2010) angenommenen Urkunden in Übereinstimmung mit ihren aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft abgeleiteten Verpflichtungen anwenden werden.
Original: Englisch/Französisch/Spanisch
Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, den Staat Vatikanstadt, die Republik Zypern, die Republik Kroatien, Dänemark, Spanien, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Island, Italien, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, Luxemburg, die Republik Montenegro, Norwegen, das Königreich der Niederlande, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik San Marino, die Republik Slowenien, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara, 2010) erklären die Delegationen der genannten Staaten förmlich, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte, die ihre jeweiligen Länder bei der Unterzeichnung der Schlussakten der vorangegangenen Konferenzen, die zum Abschluss von Verträgen befugt waren, beibehalten, als ob sie sie bei dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in gleicher Weise formuliert hätten.
Original: Englisch
Für die Bundesrepublik Deutschland, Australien, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, Kanada, die Republik Kroatien, Dänemark, die Republik Estland, die Vereinigten Staaten von Amerika, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Island, Italien, Japan, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Slowenien, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:
Die Delegationen der oben genannten Staaten nehmen Bezug auf die Erklärung von Mexiko (Nr. 70), insoweit diese oder jeder andere entsprechende Text die von den Äquatorstaaten am 3. Dezember 1976 in Bogota abgegebene Erklärung betreffen, und auf den Anspruch dieser Länder, in bestimmten Teilen der Umlaufbahn geostationärer Satelliten ihre Souveränitätsrechte auszuüben, und sind der Ansicht, dass dieser Anspruch von dieser Konferenz nicht anerkannt werden kann.
Die oben genannten Delegationen erklären weiters, dass die Bezugnahme in Artikel 44 der Satzung zur „geographischen Situation von einzelnen Ländern“ keine Anerkennung von Ansprüchen von jeglichen Vorzugsrechten zur Umlaufbahn geostationärer Satelliten bedeutet.
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