BundesrechtInternationale VerträgeInternationale Fernmeldeunion - Änderung

Internationale Fernmeldeunion - Änderung

In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date

(Übersetzung)

ÄNDERUNGSURKUNDE DER SATZUNG

Anl. 1 DER INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION

Anl. 1 GENF 1992

Anl. 1 geändert durch die

Anl. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994),

Anl. 1 durch die

Anl. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998)

Anl. 1 und durch die

Anl. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002)

Anl. 1 und durch die

Anl. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006)

Anl. 1 (Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara 2010)

Anl. 1 angenommene Änderung)

Anl. 1 SATZUNG DER

Anl. 1 INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION 1

Anl. 1 GENF 1992

TEIL I – Vorwort

Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2010) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Artikels 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Guadalajara 2010) die nachstehenden Änderungen der genannten Satzung beschlossen:

__________

1 Die Grundsatzdokumente der Union (Satzung und Vertrag) gelten als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.

CS/Art. 28

KAPITEL V

Anl. 1 Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise

Anl. 1 der Union

ARTIKEL 28

Anl. 1 Finanzen der Union

MOD 165

PP-98

5 Bei der Wahl seiner Beitragsklasse darf ein Mitgliedstaat diese für Beiträge von drei oder mehr Einheiten nicht um mehr als 15 % der vom Mitgliedstaat gewählten Anzahl der Einheiten für die vorhergehende Periode vermindern, abgerundet zur nächsten niedrigeren Anzahl von Einheiten in der Tabelle oder nicht mehr als um eine Beitragsklasse für Beiträge unter drei Einheiten. Der Rat gibt ihm die Modalitäten für die schrittweise Realisierung dieser Verminderung in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten jedoch eine stärkere Verminderung der Anzahl der Beitrageinheiten zulassen, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass er seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann.

TEIL II – Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2012 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Satzung und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) geänderten Form unterzeichnet.

Geschehen zu Guadalajara, den 22. Oktober 2010

Anl. 2 ÄNDERUNGSURKUNDE DES VERTRAGES

Anl. 2 DER INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION

Anl. 2 GENF 1992

Anl. 2 geändert durch die

Anl. 2 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994),

Anl. 2 durch die

Anl. 2 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998)

Anl. 2 durch die

Anl. 2 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002)

Anl. 2 und durch die

Anl. 2 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006)

Anl. 2 (Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara 2010)

Anl. 2 angenommene Änderung)

Anl. 2 VERTRAG DER

Anl. 2 INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION 1

Anl. 2 GENF 1992

Anl. 2 TEIL I – Vorwort

Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Artikels 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Guadalajara 2010) nachstehende Änderungen des genannten Vertrages beschlossen:

____________________

1 Die Grundsatzdokumente der Union (Satzung und Vertrag) gelten als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.

CV/Art. 33

Anl. 2 KAPITEL IV

Andere Bestimmungen

Anl. 2 Finanzen

MOD 468

PP-98

PP-06

1 1) Nach folgender Tabelle wählt jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der Bestimmungen der unten genannten Nummer 468A und jedes Sektormitglied vorbehaltlich der Bestimmungen der unten genannten Nummer 468B seine Beitragsklasse gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Satzung:

Von der Klasse von 40 Einheiten bis zur Klasse von 2 Einheiten:

in Stufen von einer Einheit

Unter der Klasse von 2 Einheiten wie folgt:

Klasse von 1 1/2 Einheiten

Klasse von 1 Einheit

Klasse von 1/2 Einheit

Klasse von 1/4 Einheit

Klasse von 1/8 Einheit

Klasse von 1/16 Einheit

TEIL II – Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2012 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Satzung und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) geänderten Form unterzeichnet.

Geschehen zu Guadalajara, den 22. Oktober 2010

(Übersetzung)

ERKLÄRUNGEN UND VORBEHALTE

Anl. 3 Zum Abschluss

Anl. 3 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten

Anl. 3 der Internationalen Fernmeldeunion

Anl. 3 (Guadalajara, 2010)

Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Dokumentes, das ein Teil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara 2010) ist, bestätigen die unter-zeichnenden Regierungsbevollmächtigten, dass sie die folgenden Erklärungen und Vorbehalte zur Kenntnis genommen haben, die zum Abschluss der Konferenz vorgelegt wurden:

1

Original: Englisch/Französisch/Spanisch

Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, die Republik Zypern, Dänemark, Spanien, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Irland, Italien, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Slowenien und Schweden:

Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklären, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara, 2010) angenommenen Urkunden in Übereinstimmung mit ihren aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft abgeleiteten Verpflichtungen anwenden werden.

2

Original: Englisch/Französisch/Spanisch

Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, den Staat Vatikanstadt, die Republik Zypern, die Republik Kroatien, Dänemark, Spanien, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Island, Italien, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, Luxemburg, die Republik Montenegro, Norwegen, das Königreich der Niederlande, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik San Marino, die Republik Slowenien, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara, 2010) erklären die Delegationen der genannten Staaten förmlich, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte, die ihre jeweiligen Länder bei der Unterzeichnung der Schlussakten der vorangegangenen Konferenzen, die zum Abschluss von Verträgen befugt waren, beibehalten, als ob sie sie bei dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in gleicher Weise formuliert hätten.

3

Original: Englisch

Für die Bundesrepublik Deutschland, Australien, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, Kanada, die Republik Kroatien, Dänemark, die Republik Estland, die Vereinigten Staaten von Amerika, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Island, Italien, Japan, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Slowenien, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:

Die Delegationen der oben genannten Staaten nehmen Bezug auf die Erklärung von Mexiko (Nr. 70), insoweit diese oder jeder andere entsprechende Text die von den Äquatorstaaten am 3. Dezember 1976 in Bogota abgegebene Erklärung betreffen, und auf den Anspruch dieser Länder, in bestimmten Teilen der Umlaufbahn geostationärer Satelliten ihre Souveränitätsrechte auszuüben, und sind der Ansicht, dass dieser Anspruch von dieser Konferenz nicht anerkannt werden kann.

Die oben genannten Delegationen erklären weiters, dass die Bezugnahme in Artikel 44 der Satzung zur „geographischen Situation von einzelnen Ländern“ keine Anerkennung von Ansprüchen von jeglichen Vorzugsrechten zur Umlaufbahn geostationärer Satelliten bedeutet.