Internationale Fernmeldeunion - Änderung
Vorwort
(Übersetzung)
ÄNDERUNGSURKUNDE DER SATZUNG
Anl. 1 DER INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION
Anl. 1 GENF 1992
Anl. 1 geändert durch die
Anl. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994),
Anl. 1 durch die
Anl. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998)
Anl. 1 und durch die
Anl. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002)
Anl. 1 und durch die
Anl. 1 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006)
Anl. 1 (Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara 2010)
Anl. 1 angenommene Änderung)
Anl. 1 SATZUNG DER
Anl. 1 INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION 1
Anl. 1 GENF 1992
TEIL I – Vorwort
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2010) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Artikels 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Guadalajara 2010) die nachstehenden Änderungen der genannten Satzung beschlossen:
__________
1 Die Grundsatzdokumente der Union (Satzung und Vertrag) gelten als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.
CS/Art. 28
KAPITEL V
Anl. 1 Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise
Anl. 1 der Union
ARTIKEL 28
Anl. 1 Finanzen der Union
MOD 165
PP-98
5 Bei der Wahl seiner Beitragsklasse darf ein Mitgliedstaat diese für Beiträge von drei oder mehr Einheiten nicht um mehr als 15 % der vom Mitgliedstaat gewählten Anzahl der Einheiten für die vorhergehende Periode vermindern, abgerundet zur nächsten niedrigeren Anzahl von Einheiten in der Tabelle oder nicht mehr als um eine Beitragsklasse für Beiträge unter drei Einheiten. Der Rat gibt ihm die Modalitäten für die schrittweise Realisierung dieser Verminderung in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten vor. Unter außergewöhnlichen Umständen, wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten jedoch eine stärkere Verminderung der Anzahl der Beitrageinheiten zulassen, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass er seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann.
TEIL II – Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2012 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Satzung und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) geänderten Form unterzeichnet.
Geschehen zu Guadalajara, den 22. Oktober 2010
Anl. 2 ÄNDERUNGSURKUNDE DES VERTRAGES
Anl. 2 DER INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION
Anl. 2 GENF 1992
Anl. 2 geändert durch die
Anl. 2 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994),
Anl. 2 durch die
Anl. 2 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998)
Anl. 2 durch die
Anl. 2 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002)
Anl. 2 und durch die
Anl. 2 Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006)
Anl. 2 (Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara 2010)
Anl. 2 angenommene Änderung)
Anl. 2 VERTRAG DER
Anl. 2 INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION 1
Anl. 2 GENF 1992
Anl. 2 TEIL I – Vorwort
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Artikels 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Guadalajara 2010) nachstehende Änderungen des genannten Vertrages beschlossen:
____________________
1 Die Grundsatzdokumente der Union (Satzung und Vertrag) gelten als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.
CV/Art. 33
Anl. 2 KAPITEL IV
Andere Bestimmungen
Anl. 2 Finanzen
MOD 468
PP-98
PP-06
1 1) Nach folgender Tabelle wählt jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der Bestimmungen der unten genannten Nummer 468A und jedes Sektormitglied vorbehaltlich der Bestimmungen der unten genannten Nummer 468B seine Beitragsklasse gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Satzung:
Von der Klasse von 40 Einheiten bis zur Klasse von 2 Einheiten:
in Stufen von einer Einheit
Unter der Klasse von 2 Einheiten wie folgt:
Klasse von 1 1/2 Einheiten
Klasse von 1 Einheit
Klasse von 1/2 Einheit
Klasse von 1/4 Einheit
Klasse von 1/8 Einheit
Klasse von 1/16 Einheit
TEIL II – Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2012 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Satzung und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) geänderten Form unterzeichnet.
Geschehen zu Guadalajara, den 22. Oktober 2010
(Übersetzung)
ERKLÄRUNGEN UND VORBEHALTE
Anl. 3 Zum Abschluss
Anl. 3 der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
Anl. 3 der Internationalen Fernmeldeunion
Anl. 3 (Guadalajara, 2010)
Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Dokumentes, das ein Teil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara 2010) ist, bestätigen die unter-zeichnenden Regierungsbevollmächtigten, dass sie die folgenden Erklärungen und Vorbehalte zur Kenntnis genommen haben, die zum Abschluss der Konferenz vorgelegt wurden:
1
Original: Englisch/Französisch/Spanisch
Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, die Republik Zypern, Dänemark, Spanien, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Irland, Italien, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Slowenien und Schweden:
Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklären, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara, 2010) angenommenen Urkunden in Übereinstimmung mit ihren aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft abgeleiteten Verpflichtungen anwenden werden.
2
Original: Englisch/Französisch/Spanisch
Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, den Staat Vatikanstadt, die Republik Zypern, die Republik Kroatien, Dänemark, Spanien, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Island, Italien, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, Luxemburg, die Republik Montenegro, Norwegen, das Königreich der Niederlande, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik San Marino, die Republik Slowenien, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Guadalajara, 2010) erklären die Delegationen der genannten Staaten förmlich, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte, die ihre jeweiligen Länder bei der Unterzeichnung der Schlussakten der vorangegangenen Konferenzen, die zum Abschluss von Verträgen befugt waren, beibehalten, als ob sie sie bei dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in gleicher Weise formuliert hätten.
3
Original: Englisch
Für die Bundesrepublik Deutschland, Australien, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, Kanada, die Republik Kroatien, Dänemark, die Republik Estland, die Vereinigten Staaten von Amerika, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Island, Italien, Japan, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, Luxemburg, Montenegro, Norwegen, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Slowenien, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:
Die Delegationen der oben genannten Staaten nehmen Bezug auf die Erklärung von Mexiko (Nr. 70), insoweit diese oder jeder andere entsprechende Text die von den Äquatorstaaten am 3. Dezember 1976 in Bogota abgegebene Erklärung betreffen, und auf den Anspruch dieser Länder, in bestimmten Teilen der Umlaufbahn geostationärer Satelliten ihre Souveränitätsrechte auszuüben, und sind der Ansicht, dass dieser Anspruch von dieser Konferenz nicht anerkannt werden kann.
Die oben genannten Delegationen erklären weiters, dass die Bezugnahme in Artikel 44 der Satzung zur „geographischen Situation von einzelnen Ländern“ keine Anerkennung von Ansprüchen von jeglichen Vorzugsrechten zur Umlaufbahn geostationärer Satelliten bedeutet.