Ein Beschluss über die Übertragung von AAU wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 35 angenommen. Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 36 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Ein Beschluss wird nicht erlassen, wenn keine Stellungnahme abgegeben wird.
Die zu übertragenden AAU werden der Menge der AAU nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 2006/944/EG vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden 37 entnommen.
Eine Übertragung darf die Gesamtmenge von 7 000 000 AAU nicht überschreiten.
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35 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
36 ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
37 ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 87, Entscheidung geändert durch den Beschluss 2010/778/EU der Kommission (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 41).
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