Vertrag über den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union – Protokoll
Vorwort
TEIL I
ÜBERTRAGUNG
ARTIKEL 1
Art. 1
Dieser Teil findet Anwendung auf Maßnahmen im Zusammenhang mit einer etwaigen einmaligen Übertragung von Einheiten der zugeteilten Menge (Assigned Amount Units – AAU), die im Rahmen des Protokolls von Kyoto vergeben wurden, an Kroatien.
ARTIKEL 2
Art. 2
Eine Übertragung findet nur statt, wenn Kroatien seinen Einspruch gegen die Entscheidung des Durchsetzungszweigs des Ausschusses für Erfüllungskontrolle im Rahmen des Protokolls von Kyoto gemäß den einschlägigen Bestimmungen und Fristen für die Rücknahme von Einsprüchen zurücknimmt, bevor die UNFCCC-Konferenz in Durban beginnt (28. November bis 9. Dezember 2011).
Eine Übertragung ist an die Voraussetzung gebunden, dass die UNFCCC-Sachverständigengruppe für Revisionen nach dem Angleichungszeitraum feststellt, dass Kroatien seine Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto nicht erfüllt hat.
Eine Übertragung erfolgt nur, wenn Kroatien alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um seine Verpflichtungen im Rahmen von Artikel 3 des Protokolls von Kyoto zu erfüllen, einschließlich der uneingeschränkten Nutzung von Gutschriften aus Senken (RMU) im Zusammenhang mit Flächennutzung, Flächennutzungsänderung und Forstwirtschaft.
ARTIKEL 3
Art. 3
Ein Beschluss über die Übertragung von AAU wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren 35 angenommen. Die Kommission wird von dem durch Artikel 9 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls 36 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates. Ein Beschluss wird nicht erlassen, wenn keine Stellungnahme abgegeben wird.
Die zu übertragenden AAU werden der Menge der AAU nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 2006/944/EG vom 14. Dezember 2006 über die gemäß der Entscheidung 2002/358/EG des Rates erfolgende Festlegung der Emissionsmengen, die der Gemeinschaft und jedem ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen des Kyoto-Protokolls zugeteilt werden 37 entnommen.
Eine Übertragung darf die Gesamtmenge von 7 000 000 AAU nicht überschreiten.
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35 ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
36 ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.
37 ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 87, Entscheidung geändert durch den Beschluss 2010/778/EU der Kommission (ABl. L 332 vom 16.12.2010, S. 41).
TEIL II
AUSGLEICHSLEISTUNG
ARTIKEL 4
Art. 4
Dieser Teil findet Anwendung auf den Ausgleich, den Kroatien im Falle einer Übertragung von AAU nach Maßgabe von Teil I zu leisten hat.
ARTIKEL 5
Art. 5
(1) Kroatien leistet einen Ausgleich für an Kroatien übertragene AAU, indem es seine Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Sinne dieses Artikels anpasst.
Insbesondere wird die den übertragenen AAU entsprechende Emissionsmenge, ausgedrückt in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, im Sinne dieses Artikels von den jährlichen Emissionszuweisungen Kroatiens abgezogen, sobald die jährlichen Emissionszuweisungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt worden sind.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Zahlen, die sich für die jährlichen Emissionszuweisungen Kroatiens aus dem Abzug nach Absatz 1 ergeben.