(1) Nach der Unterzeichnung des jeweiligen Übergabe-Übernahme-Protokolls trägt die Österreichische Seite die Verantwortung für die übergebenen Esterházy-Bücher sowie alle mit deren Unversehrtheit verbundenen Risiken, einschließlich des Risikos des zufälligen Untergangs.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens gelten mit der Unterzeichnung des Abschlussprotokolls alle Ansprüche der Österreichischen Seite an die Russische Seite im Zusammenhang mit den Esterházy-Büchern als vollumfänglich und endgültig geregelt.
(3) Nach der Unterzeichnung des Abschlussprotokolls erhebt die Österreichische Seite keinerlei Ansprüche, welcher Art auch immer, an die Russische Föderation, ihre natürlichen oder juristischen Personen im Zusammenhang mit den Esterházy-Büchern.
(4) Mit der Unterzeichnung des Abschlussprotokolls übernimmt die Österreichische Seite die Regelung von Ansprüchen jeglicher Art im Zusammenhang mit den Esterházy-Büchern, welche an die Russische Föderation, ihre natürlichen oder juristischen Personen seitens jeglicher Dritter, einschließlich der Familie Esterházy und deren Erben und Rechtsnachfolger, erhoben werden können.
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