BundesrechtInternationale VerträgeÜbergabe der Büchersammlung Esterházy an die Republik Österreich

Übergabe der Büchersammlung Esterházy an die Republik Österreich

In Kraft seit 01. September 2013
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Für die Zwecke dieses Abkommens haben die verwendeten Begriffe folgende Bedeutung:

„russische Bibliotheken“ – die föderale staatliche budgetär finanzierte Kultureinrichtung «Die Russische Staatsbibliothek für ausländische Literatur „M.I.Rudomino“» und die föderale staatliche budgetär finanzierte Kultureinrichtung «Die Öffentliche Historische Staatsbibliothek Russlands» (Moskau, Russische Föderation);

„Büchersammlung Esterházy“ (in weiterer Folge Esterházy-Bücher) – die in den russischen Bibliotheken aufbewahrten Bücher mit den Eigentumszeichen der Büchersammlung Esterházy.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Russische Seite übergibt der Österreichischen Seite die Esterházy-Bücher gemäß der Anlage, die ein integrierender Bestandteil dieses Abkommens ist. Dabei werden Identitätsmerkmale der in der Anlage angeführten Bücher in altgriechischer, aramäischer, deutscher, englischer, französischer, hebräischer, italienischer, kroatischer, lateinischer, slowakischer, spanischer, syrischer, ungarischer und anderen Sprachen angegeben.

(2) Die Übergabe der Esterházy-Bücher erfolgt innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens und ist innerhalb dieser Frist abzuschließen. Die Übergabe kann in Form von Teilübergaben erfolgen. Die Übergabe bzw. jede Teilübergabe wird durch ein bilaterales Übergabe-Übernahme-Protokoll beurkundet. Der endgültige Abschluss der Übergabe der Esterházy-Bücher wird in einem eigenen Abschlussprotokoll beurkundet.

(3) Die Übergabe-Übernahme-Protokolle und das Abschlussprotokoll werden durch bevollmächtigte Vertreter des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und des Ministeriums für Kultur der Russischen Föderation, der russischen Bibliotheken unterzeichnet.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die Österreichische Seite führt die Versicherung der Esterházy-Bücher, deren Transport aus den russischen Bibliotheken bis zu ihrem Aufbewahrungsort im Staatsgebiet der Republik Österreich unter Ergreifung notwendiger und ausreichender Bewachungsmaßnahmen durch und übernimmt alle damit verbundenen Kosten ab dem Moment der Unterzeichnung des jeweiligen Übergabe-Übernahme-Protokolls.

(2) Die Russische Seite übernimmt keinerlei Kosten für die Aufbewahrung der Esterházy-Bücher, die der Österreichischen Seite gemäß einem Übergabe-Übernahme-Protokoll übergeben wurden.

(3) Die Österreichische Seite bezahlt selbständig die Kosten für das Material, das für die Verpackung der Kulturgüter (Bücher) verwendet wird, und übergibt es den russischen Bibliotheken noch vor dem Beginn der Übergabe der Esterházy-Bücher. Die Österreichische Seite sucht ein kompetentes Unternehmen mit Erfahrung im Bereich des Kulturgütertransports aus. Die Österreichische Seite trägt die Verantwortung für die Qualität des Verpackungsmaterials, für den Transport und für die Bewachung der Esterházy-Bücher.

(4) Die Verpackung der Esterházy-Bücher wird von Mitarbeitern der russischen Bibliotheken in Anwesenheit von bevollmächtigten Vertretern des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und des Ministeriums für Kultur der Russischen Föderation durchgeführt.

Artikel 4

Art. 4

(1) Nach der Unterzeichnung des jeweiligen Übergabe-Übernahme-Protokolls trägt die Österreichische Seite die Verantwortung für die übergebenen Esterházy-Bücher sowie alle mit deren Unversehrtheit verbundenen Risiken, einschließlich des Risikos des zufälligen Untergangs.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 dieses Abkommens gelten mit der Unterzeichnung des Abschlussprotokolls alle Ansprüche der Österreichischen Seite an die Russische Seite im Zusammenhang mit den Esterházy-Büchern als vollumfänglich und endgültig geregelt.

(3) Nach der Unterzeichnung des Abschlussprotokolls erhebt die Österreichische Seite keinerlei Ansprüche, welcher Art auch immer, an die Russische Föderation, ihre natürlichen oder juristischen Personen im Zusammenhang mit den Esterházy-Büchern.

(4) Mit der Unterzeichnung des Abschlussprotokolls übernimmt die Österreichische Seite die Regelung von Ansprüchen jeglicher Art im Zusammenhang mit den Esterházy-Büchern, welche an die Russische Föderation, ihre natürlichen oder juristischen Personen seitens jeglicher Dritter, einschließlich der Familie Esterházy und deren Erben und Rechtsnachfolger, erhoben werden können.

Artikel 5

Art. 5

Die Esterházy-Bücher werden bei der Ausfuhr aus der Russischen Föderation sowie bei der Einfuhr in die Republik Österreich in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von Zollabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben befreit. Die Russische Seite erteilt innerhalb von zehn Tagen nach der Unterzeichnung des jeweiligen Übergabe-Übernahme-Protokolls die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen für die Esterházy-Bücher.

Artikel 6

Art. 6

Streitigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den Seiten auftreten können, werden auf diplomatischem Wege geregelt.

Artikel 7

Art. 7

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Austausch der Ratifikationsurkunden durch beide Seiten in Kraft.

Geschehen zu Moskau am 21. September 2012 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, mit in gleicher Weise authentischen Texten.

Anl. 1

ANHANG

zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Russischen Föderation betreffend die Übergabe der Büchersammlung Esterházy an die Republik Österreich

LISTE

der Bücher aus der Büchersammlung Esterházy

(Anm.: Anhang ist als PDF dokumentiert.)