Die Vertragsparteien bestimmen folgende innerstaatliche Institutionen für die Umsetzung dieses Abkommens und alle gemäß Artikel 3 geschlossenen Vereinbarungen oder privatrechtlichen Verträge:
a) Für die Republik Österreich: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (sowie das Kunsthistorische Museum)
b) Für die Republik Albanien: Nationales Historisches Museum in Tirana
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