BundesrechtInternationale VerträgeLeihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien)

Leihe von Gegenständen ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes für Ausstellungen (Albanien)

In Kraft seit 16. November 2012
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Der Zweck dieses Abkommens ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Leihe von Gegenständen, die sich im Eigentum einer der beiden Vertragsparteien befinden und zu ihrem jeweiligen beweglichen Kulturerbe gehören, im Folgenden als „bewegliches staatliches Kulturerbe“ bezeichnet, für Ausstellungen auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei auf der Grundlage des gemeinsamen kulturellen Interesses und des gemeinsamen Nutzens.

Artikel 2

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei bezeichnet nach eigenem Ermessen das bewegliche staatliche Kulturerbe, das auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei als unter diesem Abkommen geschütztes bewegliches staatliches Kulturerbe ausgestellt werden soll (im Folgenden als „bezeichnetes bewegliches staatliches Kulturerbe“ bezeichnet). Die andere Vertragspartei erkennt das Eigentum der bezeichnenden Vertragspartei an solchem beweglichen staatlichen Kulturerbe an.

(2) Jede Vertragspartei genießt hinsichtlich ihres bezeichneten beweglichen staatlichen Kulturerbes Immunität von der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei. Das bezeichnete bewegliche staatliche Kulturerbe unterliegt insbesondere

i) keinen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren betreffend das Eigentum oder das Recht der jeweiligen Vertragspartei, frei über ihr bewegliches staatliches Kulturerbe zu verfügen;

ii) keiner Zwangsmaßnahme, einschließlich der vor oder nach einer gerichtlichen Entscheidung angeordneten Zwangsmaßnahmen, wie beispielsweise Pfändung oder Beschlagnahme, und keiner sonstigen Form der Besitzergreifung, Festhaltung oder Vollstreckungsmaßnahme durch Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei unterlässt es, einen Anspruch auf Eigentum hinsichtlich irgendeines bezeichneten beweglichen staatlichen Kulturerbes der anderen Vertragspartei zu erheben oder irgendwelche Ansprüche darauf zu unterstützen, und schützt und gewährleistet die Rechte der anderen Vertragspartei als die alleinige und rechtmäßige Eigentümerin ihres beweglichen staatlichen Kulturerbes. Insbesondere gewährleistet sie die ungehinderte und unverzügliche Rückgabe von jedem beweglichen staatlichen Kulturerbe im Einklang mit dem zuvor vereinbarten Zeitplan.

(4) Gerichts- oder Verwaltungsverfahren bezüglich des bezeichneten beweglichen staatlichen Kulturerbes der anderen Vertragspartei dürfen vor den zuständigen Behörden oder Gerichten weder eingeleitet noch aufrechterhalten werden.

(5) Wenn es eine Vertragspartei im Fall von Verfahren (und zwar unabhängig davon, ob diese Verfahren unter Verletzung von Absatz 4 dieses Artikels durchgeführt werden oder nicht) unterlässt oder ablehnt, eine Anordnung eines Gerichts der anderen Vertragspartei zu befolgen, die ihm auferlegt, für Verfahrenszwecke eine bestimmte Handlung auszuführen oder zu unterlassen beziehungsweise bestimmte Unterlagen beizubringen oder sonstige Informationen offen zu legen, dann hat dies keine Folgen. Insbesondere werden wegen einer solchen Nichtbefolgung oder Weigerung keine Geldbußen oder sonstigen Strafen gegen die Vertragspartei verhängt. Einer Vertragspartei, die beklagte Partei in einem Verfahren vor einem Gericht der anderen Vertragspartei ist, wird ferner zur Sicherung der Verfahrenskosten keine – wie auch immer bezeichnete – Sicherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt.

Artikel 3

Art. 3

In Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den einschlägigen höchsten internationalen Standards können die Vertragsparteien oder andere von ihnen für diesen Zweck beauftragte Behörden oder Institutionen besondere Vereinbarungen oder privatrechtliche Verträge betreffend die Leihe von bezeichnetem beweglichem staatlichen Kulturerbe abschließen.

Artikel 4

Art. 4

Die Vertragsparteien bestimmen folgende innerstaatliche Institutionen für die Umsetzung dieses Abkommens und alle gemäß Artikel 3 geschlossenen Vereinbarungen oder privatrechtlichen Verträge:

a) Für die Republik Österreich: Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur (sowie das Kunsthistorische Museum)

b) Für die Republik Albanien: Nationales Historisches Museum in Tirana

Artikel 5

Art. 5

Jede Vertragspartei schützt und erhält das bezeichnete bewegliche staatliche Kulturerbe der anderen Vertragspartei im Einklang mit den höchsten internationalen Standards, solange es sich auf seinem Staatsgebiet befindet.

Artikel 6

Art. 6

(1) Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder der gemäß Artikel 3 geschlossenen Vereinbarungen oder privatrechtlichen Verträge wird auf schriftliches Verlangen einer der Vertragsparteien durch Verhandlungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beigelegt.

(2) Wenn eine Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem eine der Vertragsparteien schriftlich die Abhaltung von Verhandlungen verlangt hat, beigelegt werden kann, kann sie auf Antrag einer der Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung unterbreitet werden.

Artikel 7

Art. 7

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag nach der Mitteilung auf diplomatischem Wege in Kraft, in welcher die Vertragsparteien einander informieren, dass die jeweiligen erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft bis eine der Vertragsparteien der anderen auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate im Voraus ihre Absicht mitteilt, es zu beenden.

(3) Ungeachtet einer Beendigung ist dieses Abkommen weiterhin auf bewegliches staatliches Kulturerbe, welches sich zum Zeitpunkt der Beendigung auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, bis zu dessen Rückgabe anzuwenden.

(4) Jedes bewegliche staatliche Kulturerbe ist spätestens zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens oder zu dem in einer besonderen Vereinbarung oder in einem privatrechtlichen Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt zurückzustellen.

GESCHEHEN in zwei Urschriften in deutscher, albanischer und englischer Sprache die gleichermaßen authentisch sind.