BundesrechtInternationale VerträgeVertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Art. 29

Art. 29Externe Prüfung

In Kraft seit 27. September 2012
Up-to-date

Der Abschluss des ESM wird von unabhängigen externen Abschlussprüfern geprüft, die mit Zustimmung des Gouverneursrats bestellt werden und für die Bestätigung des Jahresabschlusses verantwortlich sind. Die externen Abschlussprüfer sind befugt, sämtliche Bücher und Konten des ESM zu prüfen und alle Auskünfte über dessen Geschäfte zu verlangen.

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