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Bundesrecht
Internationale Verträge
Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Art. 26
Art. 26 Haushalt
In Kraft seit 27. September 2012
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Art. 26 Haushalt — Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
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Das Direktorium billigt den Haushalt des ESM jährlich.
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