Art. 1 — Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
Rückverweise
(1) Durch diesen Vertrag richten die Vertragsparteien untereinander eine internationale Finanzinstitution ein, die den Namen „Europäischer Stabilitätsmechanismus“ („ESM“) trägt.
(2) Die Vertragsparteien sind die ESM-Mitglieder.
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