BundesrechtInternationale VerträgeErleichterung von Ambulanz- und Rettungsflügen (Schweiz)Art. 14

Art. 14Kündigung

In Kraft seit 01. November 2011
Up-to-date

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Es tritt in diesem Fall sechs Monate nach dem Zugang der Kündigungsnote beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

GESCHEHEN ZU Wien, am 03.03.2011, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

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