BundesrechtInternationale VerträgeRückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F)

Rückübernahme vom 25. Mai 2006 - Durchführungsprotokoll (Russische F)

In Kraft seit 03. Juni 2011
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Zuständige Behörden

1. Die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden sind:

seitens der Österreichischen Partei:

zentrale zuständige Behörde: Bundesministerium für Inneres

zuständige Behörde: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

seitens der Russischen Partei:

zentrale zuständige Behörde: Föderaler Migrationsdienst

zuständige Behörden: Außenministerium der Russischen Föderation

Föderaler Sicherheitsdienst der Russischen Föderation

2. Im Falle von Änderungen der zuständigen Behörden, die in Abs.1 dieses Artikels angeführt sind, informieren die Parteien einander unverzüglich auf diplomatischem Weg.

3. Die zentralen zuständigen Behörden arbeiten mit dem Ziel der Umsetzung der Bestimmungen des Abkommens und des Durchführungsprotokolls unmittelbar zusammen.

4. Die zentralen zuständigen Behörden teilen einander ihre Kontaktdaten unmittelbar auf schriftlichem Wege mit.

Artikel 2

Art. 2 Stellung von Rückübernahmeersuchen und ihre Beantwortung

1. Rücküberübernahmeersuchen gemäß Artikel 7 des Abkommens werden von der zentralen zuständigen Behörde der ersuchenden Partei an die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei auf dem Postweg oder im Kurierweg übermittelt.

2. Die Antwort auf das Rückübernahmeersuchen wird von der zentralen zuständigen

Behörde der ersuchten Partei an die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei auf dem Postweg und falls erforderlich über technische Textübertragungswege innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens festgesetzten Frist übermittelt.

Artikel 3

Art. 3 Sonstige Dokumente

Dem von der zentralen zuständigen Behörde der ersuchenden Partei an die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei gerichteten Rückübernahmeersuchen können sonstige Dokumente, die für die Feststellung der Staatsangehörigkeit der zu überstellenden Person oder für die Feststellung der Rückübernahmegründe für Drittstaatangehörige sowie Staatenlose von wesentlicher Bedeutung und in den Anhängen 2-5 des Abkommens nicht vorgesehen sind beigelegt werden.

Artikel 4

Art. 4 Durchführung von Interviews

1. Wenn die zuständige Behörde der ersuchenden Partei keine der in den Anhängen 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Dokumente vorlegen kann, führen Vertreter der zuständigen Behörde der ersuchten Partei über Ersuchen der zentralen zuständigen Behörde der ersuchenden Partei gemäß Punkt „D“ des Rückübernahmeersuchens in angemessener Frist mit der zu überstellenden Person ein Interview durch.

2. Die Verpflichtung für die Durchführung von Interviews obliegt dem Vertreter der zentralen zuständigen Behörde der ersuchten Partei im Staat der ersuchenden Partei.

3. In Abwesenheit des im Absatz 2 dieses Artikels genannten Vertreters der zentralen zuständigen Behörde wird ein Interview auch von einem Mitarbeiter der diplomatischen Vertretung oder des Konsulats der ersuchten Partei im Staat der ersuchenden Partei durchgeführt.

4. Die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei setzt in angemessener Frist, jedenfalls nicht später als 10 Kalendertage nach dem Erhalt des Rückübernahmeersuchens samt Anfrage über die Durchführung des Interviews die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei über seine Ergebnisse in Kenntnis. Die in Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens festgesetzte Frist wird ab dem Tag berechnet, an dem die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei eine solche Benachrichtigung versendet.

5. Im Falle, dass die Ergebnisse des Interviews bei der zu überstellenden Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Partei nicht bestätigen, wird das Rücküberübernahmeersuchen, das unter Absatz 4 behandelt wird, ohne weitere Überprüfung an die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei rückübermittelt.

Artikel 5

Art. 5 Stellung von Durchbeförderungsersuchen und ihre Beantwortung

1. Durchbeförderungsersuchen werden von der zentralen zuständigen Behörde der ersuchenden Partei an die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei auf dem Postwege oder im Kurierweg jedenfalls nicht später als 10 Werktage vor der geplanten Durchbeförderung übermittelt.

2. Die Antwort auf das Durchbeförderungsersuchen wird von der zentralen zuständigen Behörde der ersuchten Partei an die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei auf dem Postweg und, falls erforderlich, über technische Textübertragungswege spätestens fünf Werktage vor der geplanten Durchbeförderung übermittelt.

Artikel 6

Art. 6 Durchführung von Rückübernahmen und Durchbeförderungen

1. Zur Durchführung von Rückübernahmen und Durchbeförderungen werden von den Parteien folgende Grenzübergangsstellen bestimmt:

in der Republik Österreich - der internationale Flughafen Wien-Schwechat;

in der Russischen Föderation - alle Grenzübergangstellen in den internationalen Flughäfen.

2. Im Falle einer Änderung der in Absatz 1 genannten Grenzübergangsstellen informieren die Parteien einander unverzüglich auf diplomatischem Weg.

3. Die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei teilt der zentralen zuständigen Behörde der ersuchten Partei auf dem Postweg spätestens 10 Werktage vor der Übergabe der Person, die überstellt werden soll, das voraussichtliche Datum, die voraussichtliche Zeit, den voraussichtlichen Ort des Grenzübertritts und die sonstigen Bedingungen für die Übergabe mit.

4. Die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei informiert die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei spätestens 5 Werktage vor der Rückübergabe der Person, die überstellt werden soll, auf dem Postweg und falls erforderlich über die technischen Textübertragungswege über die Zustimmung zu den in Absatz 3 genannten Bedingungen.

5. Im Falle, dass die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei den in Absatz 3 genannten Bedingungen zur Übergabe der Person, die überstellt werden soll, nicht zustimmen kann, übermittelt diese einen alternativen Vorschlag mit Datum, Zeit, Ort des Grenzübertritts und sonstigen Bedingungen der Übergabe.

6. Die Bedingungen für die Durchführung von Durchbeförderungen werden von den zuständigen Behörden der Parteien in jedem konkreten Einzelfall vereinbart.

Artikel 7

Art. 7 Begleitung von Personen bei Rückübernahmen und Durchbeförderungen

1. In Punkt „D“ des Rückübernahmeersuchens sowie in Punkt „D“ des Ersuchens um Durchbeförderung teilt die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei, sofern bei der Durchführung von Rückübernahmen oder Durchbeförderungen eine Begleitung erforderlich ist, der zentralen zuständigen Behörde der ersuchten Partei die Vor- und Familiennamen und die Dienststellenbezeichnung und den Rang der Begleitpersonen sowie den Leiter des Begleitteams, Art, Nummer und Ausstellungsdatum der Reisepässe und Dienstausweise und den Inhalt des Dienstauftrages mit.

2. Im Falle der Änderung der Angaben der in Absatz 1 genannten Begleitpersonen informiert die zentrale zuständige Behörde der ersuchenden Partei die zentrale zuständige Behörde der ersuchten Partei unverzüglich in schriftlicher Form.

3. Die Begleitpersonen, die sich auf dem Staatsgebiet der ersuchten Partei befinden, haben deren Gesetze zu respektieren.

4. Die Begleitung erfolgt durch Personen, die gültige Reisepässe und Unterlagen mit sich führen, die die vereinbarte Rückübernahme oder Durchbeförderung bekunden, in Zivilkleidung.

5. Die Begleitpersonen dürfen keine Waffen oder sonstige Gegenstände bei sich haben, deren Inverkehrbringen auf dem Staatsgebiet der ersuchten Partei Beschränkungen unterliegt.

6. Die zuständigen Behörden der Parteien arbeiten bei der Organisation des Aufenthaltes der Begleitpersonen auf dem Staatsgebiet der ersuchten Partei zusammen. Im Bedarfsfall erweisen die zuständigen Behörden der ersuchten Partei den Begleitpersonen erforderliche Hilfestellung.

Artikel 8

Art. 8 Kosten

Kosten, die der ersuchten Partei bei der Durchführung der Rückübernahme oder der Durchbeförderung entstanden sind und die nach Maßgabe des Artikels 16 des Abkommens von der ersuchenden Partei zu tragen sind, werden der ersuchten Partei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der die Ausgaben bestätigenden Dokumente in EURO rückerstattet.

Artikel 9

Art. 9 Sprache

1. Zur Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Durchführungsprotokolls werden die in den Abschnitten III und IV des Abkommens und in Artikel 3 des Durchführungsprotokolls vorgesehenen Unterlagen in folgenden Sprachen abgefasst:

- österreichische Partei : in deutscher Sprache mit beigelegter Übersetzung ins Russische

- russische Partei : in russischer Sprache mit beigelegter Übersetzung ins Deutsche.

2. Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Parteien in Fragen des Durchführungsprotokolls finden in deutscher oder russischer Sprache statt.

Artikel 10

Art. 10 Regelung von Streitfragen

Streitfragen hinsichtlich der Interpretation und Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Durchführungsprotokolls werden durch Konsultationen und Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt.

Artikel 11

Art. 11 Änderungen

Änderungen zum vorliegenden Durchführungsprotokoll können im Einvernehmen zwischen den Parteien vorgenommen werden.

Artikel 12

Art. 12 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1. Die Parteien informieren einander auf schriftlichem Wege über den Abschluss des für das Inkrafttreten des Durchführungsprotokolls erforderlichen innerstaatlichen Verfahrens.

2. Das Durchführungsprotokoll tritt in Kraft mit Datum der Notifizierung des Durchführungsprotokolls und des Abschlusses der für das Inkrafttreten des Durchführungsprotokolls erforderlichen innerstaatlichen Verfahren durch die Parteien an den Gemischten Rückübernahmeausschuss in Übereinstimmung mit Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens.

3. Das Durchführungsprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen außer Kraft.

4. Jede Partei kann das Durchführungsprotokoll schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von neunzig Tagen ab dem Tag wirksam, an dem die eine Partei von der anderen Partei die schriftliche Benachrichtigung der Kündigung erhalten hat.

Geschehen zu Moskau, am 16. Dezember 2010 in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.