(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit in allgemeinen Angelegenheiten bei der Vollziehung der Wettbewerbspolitik werden die Parteien
a. einander jährliche Statistiken und andere Informationsdaten über ihre Arbeit, Texte der Gesetze und der anderen Rechtsakte ihrer Staaten, methodische Empfehlungen über die grundsätzliche Richtung der Politik der Parteien sowie andere relevante Unterlagen über die Weiterentwicklung der Gesetzgebung im Antimonopolbereich zugänglich machen,
b. einander bei der Aufnahme der notwendigen Beziehungen zu gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Behörden ihrer Staaten unterstützen,
c. Erfahrungen über Ermittlungsverfahren bei Wettbewerbsverstößen in ihren Staaten austauschen,
d. Experten zu Konsultation anhalten, damit sie Erfahrungen über Einzelfälle bei Wettbewerbsverstößen austauschen,
e. Treffen ihrer Führungskräfte ausrichten, um Perspektiven und Schwerpunkte der bilateralen Zusammenarbeit zu diskutieren,
f. Studienbesuche und Expertentrainings zum Zweck des Erfahrungsaustausches durchführen.
(2) Die BWB wird FAS Russlands über ihre Teilnahme im Europäischen Netzwerk der Wettbewerbspolitik und über ihre Aktivitäten im Rahmen des Marchfeld Competition Forum informieren.
(3) FAS Russlands wird die BWB über seine Teilnahme an der Arbeit des Zwischenstaatlichen Rates für Wettbewerbspolitik informieren, der im Rahmen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten funktioniert.
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