Vorwort
Artikel 1. Ziel des Abkommens
Art. 1
Das Ziel dieses Abkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Parteien auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik zu stärken, insbesondere bei der allgemeinen Vollziehung der Wettbewerbspolitik, bei Ermittlungen wegen Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation und/oder der Republik Österreich haben, sowie bei der „Competition Advocacy“.
Artikel 2. Zusammenarbeit in allgemeinen Angelegenheiten
Art. 2
(1) Im Rahmen der Zusammenarbeit in allgemeinen Angelegenheiten bei der Vollziehung der Wettbewerbspolitik werden die Parteien
a. einander jährliche Statistiken und andere Informationsdaten über ihre Arbeit, Texte der Gesetze und der anderen Rechtsakte ihrer Staaten, methodische Empfehlungen über die grundsätzliche Richtung der Politik der Parteien sowie andere relevante Unterlagen über die Weiterentwicklung der Gesetzgebung im Antimonopolbereich zugänglich machen,
b. einander bei der Aufnahme der notwendigen Beziehungen zu gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Behörden ihrer Staaten unterstützen,
c. Erfahrungen über Ermittlungsverfahren bei Wettbewerbsverstößen in ihren Staaten austauschen,
d. Experten zu Konsultation anhalten, damit sie Erfahrungen über Einzelfälle bei Wettbewerbsverstößen austauschen,
e. Treffen ihrer Führungskräfte ausrichten, um Perspektiven und Schwerpunkte der bilateralen Zusammenarbeit zu diskutieren,
f. Studienbesuche und Expertentrainings zum Zweck des Erfahrungsaustausches durchführen.
(2) Die BWB wird FAS Russlands über ihre Teilnahme im Europäischen Netzwerk der Wettbewerbspolitik und über ihre Aktivitäten im Rahmen des Marchfeld Competition Forum informieren.
(3) FAS Russlands wird die BWB über seine Teilnahme an der Arbeit des Zwischenstaatlichen Rates für Wettbewerbspolitik informieren, der im Rahmen der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten funktioniert.
Artikel 3. Bekanntmachungen
Art. 3
(1) Die Partei, die festgestellt hat, dass Aktivitäten von Unternehmen im Hoheitsgebiet ihres Staates negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei haben oder haben könnten, gibt dies der anderen Partei bekannt.
(2) Die Partei, die festgestellt hat, dass Aktivitäten von Unternehmen im Hoheitsgebiet des Staates der anderen Partei negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Hoheitsgebiet ihres Staates haben oder haben könnten, gibt dies der anderen Partei bekannt.
(3) Die Bekanntmachungen finden in Schriftform statt und enthalten eine kurze Zusammenfassung des Falles, Hinweise auf anwendbares Recht des entsprechenden Staates und andere Informationen, von denen die übermittelnde Partei annimmt, dass sie notwendig sind.
(4) Die Partei, die Informationen erhalten hat, prüft die Möglichkeit, zweckdienliche Maßnahmen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften zu ergreifen. Sie informiert die andere Partei von den Schlussfolgerungen der Prüfung.
Artikel 4. Auskunftsersuchen
Art. 4
(1) Im Zuge von Ermittlungen gegen Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben oder haben könnten, hat jede Partei das Recht, die andere Partei um Auskunft über die Aktivitäten von Unternehmen zu ersuchen, die im Hoheitsgebiet des Staates dieser anderen Partei ihren Sitz haben. Die ersuchte Auskunft darf nur zu dem Zweck verwendet werden, der im Ersuchen angegeben wurde und der den Zielen der Durchführung dieses Abkommens entspricht.
(2) Das Auskunftsersuchen erfolgt in Schriftform und enthält den Zweck des Ersuchens, eine Fallbeschreibung sowie notwendige Unterlagen über den Fall.
(3) Die ersuchten Informationen werden innerhalb der im Auskunftsersuchen angegebenen Frist bereitgestellt, jedoch nicht später als drei Monate nach Zustellung des Auskunftsverlangens. Treten Umstände ein, die ein Überschreiten dieser Frist verursachen können, oder ist die Bereitstellung der ersuchten Informationen unmöglich, informiert die empfangende Partei die anfragende Partei darüber. Eine Verweigerung der Auskunft soll begründet sein.
Artikel 5. Beratungen
Art. 5
(1) Bei Ermittlungen gegen Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in den Hoheitsgebieten der Staaten der Parteien haben oder haben könnten, ist jede Partei berechtigt, die andere Partei um Beratungen über jeden Umstand der Ermittlungen zu ersuchen.
(2) Die Partei, die Interesse an Beratungen zeigt, übermittelt der anderen Partei das Ersuchen zu Beratungen in Schriftform, welches alle notwendigen Unterlagen sowie eine Begründung und die Bedingungen für die Beratungen enthält.
(3) Die Beratungen finden sollen nicht später als drei Monate nach Zustellung des Ersuchens statt außer die Parteien vereinbaren anderes.
Artikel 6.
Besonderheiten bei der Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 dieses Abkommens
Art. 6
(1) Die Artikel 3, 4 und 5 dieses Abkommens werden auf Ermittlungen über die in den Hoheitsgebieten der Staaten der Parteien stattfindenden Aktivitäten von Unternehmen angewendet, die negative Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Republik Österreich und/oder in der Russischen Föderation haben oder haben könnten.
(2) Für den Zweck der Anwendung der Artikel 3, 4 und 5 dieses Abkommens verstehen die Parteien unter dem Begriff "Aktivitäten von Unternehmen, die negative Auswirkung auf den Wettbewerb haben oder haben könnten":
- Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien;
- Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien oder Vereinbarung von Unternehmensvereinigungen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien, die die Beschränkungen des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
- Transaktionen und andere Aktivitäten von Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Staaten der Parteien, insbesondere jene, die zu einem Beteiligungswechsel an Unternehmen führen, die an den Transaktionen teilnehmen andere Verhalten setzen, welche zu einer wesentlichen Verringerung des Wettbewerbes führen oder führen könnte.
Artikel 7. Vertraulichkeit
Art. 7
(1) Die Parteien geben während gemeinsamer Untersuchungen keinerlei Informationen preis, die ihnen im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens bekannt geworden ist, außer sie vereinbaren anderes.
(2) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist keine Partei zum Informationsaustausch verpflichtet, wenn dies gegen die nationalen Rechtsvorschriften des Staates der Partei verstößt, die über solche Informationen verfügt.
(3) Jede Partei behandelt alle im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Partei mitgeteilten Informationen als vertraulich, außer es wird von den Parteien anders vereinbart. Jede Partei wird die Information, die von der anderen Partei im Rahmen dieses Abkommens entgegengenommen wurde, Dritten gegenüber nur nach schriftlicher Zustimmung der anderen Partei zugänglich machen.
Artikel 8. Beziehung zu anderen internationalen Übereinkommen
Art. 8
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien, die den Staaten der Parteien aus anderen internationalen Übereinkommen erwachsen sind.
Artikel 9. Kosten
Art. 9
Alle Ausgaben betreffend Dienstreisen, Unterkunft und Verpflegung der Parteienvertreter im Hoheitsgebiet der empfangenden Partei im Rahmen der Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen und Zusammentreffen werden von der entsendenden Partei getragen.
Artikel 10. Streitbeilegung
Art. 10
Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und/oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Beratungen und Verhandlungen beigelegt.
Artikel 11. Schlussbestimmungen
Art. 11
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft und tritt erst sechs Monate nach dem Tag außer Kraft, an dem eine der Parteien eine schriftliche Kündigung der anderen Partei erhält.
(2) Verpflichtungen zur Vertraulichkeit im Rahmen dieses Abkommens bleiben auch nach Beendigung dieses Abkommens bestehen.
(3) Änderungen zu diesem Abkommen werden im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien schriftlich in Form eines von beiden Parteien zu unterzeichnenden Protokolls vorgenommen.
Geschehen zu Moskau am 19. Mai 2011 in je zwei Urschriften in deutscher, russischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens wird der englische Text verwendet.