Vorwort
Artikel 1
Art. 1
Das Übereinkommen zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), (Den Haag, 1993), im Folgenden als "Übereinkommen" bezeichnet, wird geändert. Der volle Wortlaut des geänderten Übereinkommens ist dieser Urkunde als Anlage beigefügt.
Artikel 2
Art. 2
Das geänderte Übereinkommen tritt nach Artikel 20 des Übereinkommens für alle Vertragsparteien am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung von Dänemark den Vertragsparteien den Eingang der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsnotifikationen aller Vertragsparteien notifiziert hat.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Vertreter der Vertragsparteien diese Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO), (Den Haag, 1993), unterschrieben.
Geschehen zu Kopenhagen am 17. Dezember 2002 in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ANLAGE
ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG DES EUROPÄISCHEN BÜROS FÜR KOMMUNIKATION (ECO)
Den Haag, den 23. Juni 1993, geändert in Kopenhagen am 9. April 2002
Anl. 1
(Anm.: Es folgt der Text des Übereinkommens.)