Rechtshilfe in Strafsachen (Kosovo)
Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe
Art. 2Zollvorschriften
Art. 3Umfang der Rechtshilfe
Art. 4Ablehnung der Rechtshilfe
Art. 5Inhalt des Ersuchens
Art. 6Geschäftsweg
Art. 7Übersetzungen
Art. 8Anzuwendendes Verfahrensrecht
Art. 9Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen
Art. 10Zuständige Behörde
Art. 11Übermittlung von Akten und Gegenständen
Art. 12Zustellnachweis
Art. 13Vorladungen, freies Geleit
Art. 14Überstellung verhafteter Personen als Zeugen in de
Art. 15Überstellung verhafteter Personen in den ersuchten
Art. 16Durchbeförderung
Art. 17Anwendung von Zwangsmitteln
Art. 18Begründung der Nichtgewährung der Rechtshilfe
Art. 19Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung
Art. 20Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ersuchen
Art. 21Unterlagen
Art. 22Grundsatz ne bis in idem
Art. 23Benachrichtigungen vom Ergebnis des Ersuchens
Art. 24Mitteilungen aus dem Strafregister
Art. 25Rechtsauskünfte
Art. 26Kosten
Art. 27Definitionen
Art. 28Schlußbestimmungen
Art. 29Vorwort
Art. 1
Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe
Artikel 1
Art. 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen soweit wie möglich Rechtshilfe in allen Verfahren hinsichtlicher strafbarer Handlungen zu leisten, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in den um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
(2) Rechtshilfe wird überdies geleistet:
a) in Angelegenheiten des Widerrufes einer bedingten Strafnachsicht, einer bedingten Entlassung, des Aufschubes oder der Unterbrechung der Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme;
b) in Verfahren über die Entschädigung wegen ungerechtfertigter Anhaltung oder ungerechtfertigter Verurteilung im Zusammenhang mit einem Strafverfahren;
c) in Gnadensachen;
d) in Angelegenheiten des Strafregisters;
e) durch Zustellung vom Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen und Verfahrenskosten.
Art. 2
Zollvorschriften
Artikel 2
Art. 2
(1) Rechtshilfe wird auch geleistet für Handlungen, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung von Zollvorschriften bestehen.
(2) Zollvorschriften im Sinne des Abs. 1 sind die Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Wahren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen.
(3) Die Rechtshilfe wird unabhängig davon geleistet, ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art besteht.
(4) Unterlagen und Mitteilungen, die den Justizbehörden des ersuchenden Staates im Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen in einer Zollstrafsache zukommen, dürfen nicht nur in einem Strafverfahren, für das um Rechtshilfe ersucht wurde, sondern auch in den mit diesem Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Zoll- und anderen Abgabenverfahren verwendet werden.
Art. 3
Umfang der Rechtshilfe
Artikel 3
Art. 3
Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung einer beschuldigten Person, eines Zeugen oder Sachverständigen, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die auf ein Strafverfahren Bezug haben, sowie die Zustellung von Schriftstücken.
Art. 4
Ablehnung der Rechtshilfe
Artikel 4
Art. 4
Rechtshilfe wird nicht geleistet:
a) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist;
b) wenn die Erledigung des Ersuchens die Souveränität oder die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte;
c) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung darstellt;
d) wegen Handlungen, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellen, soweit nach diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Art. 5
Inhalt des Ersuchens
Artikel 5
Art. 5
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich gestellt und hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde;
b) die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze Darstellung der strafbaren Handlung mit Angabe von Ort und Zeit der Tat;
c) die rechtliche Würdigung der strafbaren Handlung;
d) möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;
e) Namen und Adresse eines allfälligen Verteidigers;
f) den Gegenstand des Ersuchens sowie allfällige weitere, zu dessen Erledigung erforderliche Angaben.
(2) Ein Ersuchen um Rechtshilfe wird vom zuständigen Organ der ersuchenden Justizbehörde unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel versehen. Einer Beglaubigung bedarf es nicht.
(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden Behörde beigefügt.
Art. 6
Geschäftsweg
Artikel 6
Art. 6
(1) Soweit durch diesen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Schriftverkehr in den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem für Justiz zuständigen Sekretariat der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien andererseits. Auf diesem Weg verkehren auch die Justizbehörden miteinander.
(2) In dringenden Fällen können Ersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates im Wege der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) den zuständigen Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden.
Art. 7
Übersetzungen
Artikel 7
Art. 7
(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich des Abs. 2, nicht angeschlossen. Den Schriftstücken, die in Anwendung des Art. 24 übermittelt werden, werden Übersetzungen nicht angeschlossen.
(2) Den zuzustellenden Schriftstücken, insbesondere Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem beeideten Dolmetscher des ersuchenden Staates angefertigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.
(3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.
Art. 8
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Artikel 8
Art. 8
Bei der Erledigung eines Ersuchens um Rechtshilfe wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.
Art. 9
Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen
Artikel 9
Art. 9
(1) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.
(2) Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden sind berechtigt, bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend zu sein, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist. Sie sind berechtigt, ergänzende Fragen vorzubringen. Art. 13 Abs. 4 ist auf diese Personen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Anwesenheit eines im Abs. 2 erwähnten Behördenvertreters des ersuchenden Staates bei Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz und in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien des für Justiz zuständigen Sekretariates der Sozialistischen Republik oder der Sozialistischen Autonomen Provinz.
Art. 10
Zuständige Behörde
Artikel 10
Art. 10
(1) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an die zuständige Behörde weiterzuleiten und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.
Art. 11
Übermittlung von Akten und Gegenständen
Artikel 11
Art. 11
(1) Ein Vertragsstaat wird auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates Akten, Schriftstücke oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren im ersuchenden Staat als Beweismittel dienen können, übermitteln. Schriftstücke und andere Gegenstände werden auch dann übermittelt, wenn sie im ersuchten Staat der Beschlagnahme unterliegen.
(2) Die Übermittlung von Akten oder Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übermittlung von Abschriften (Kopien) nicht ausreicht.
(3) Der ersuchte Staat kann Akten, Schriftstücke oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren in diesem Staat benötigt werden, für die Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten.
(4) Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Schriftstücken oder Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte Akten, Schriftstücke oder Gegenstände werden dem ersuchten Staat sobald wie möglich zurückgestellt, sofern dieser darauf nicht verzichtet.
(5) Bei der Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen nach diesem Artikel finden Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.
Art. 12
Zustellnachweis
Artikel 12
Art. 12
Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorgans sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben. Auf besonderes Ersuchen wird die ersuchte Behörde angeben, ob die Zustellung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ersuchten Staates erfolgt ist.
Art. 13
Vorladungen, freies Geleit
Artikel 13
Art. 13
(1) Erweist es sich als erforderlich, daß eine Person, die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates persönlich erscheint, um dort vernommen zu werden, so wird dieser Person die Vorladung von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zugestellt.
(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht werden. Kommt die vorgeladene Person der Vorladung nicht nach, so dürfen die für das Ausbleiben gesetzlich vorgesehenen Zwangsmaßnahmen nicht angewendet werden.
(3) Einem Ersuchen um Zustellung der Vorladung an einen Beschuldigten wird nur entsprochen, wenn die Vorladung der ersuchten Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen vor dem Gericht des ersuchenden Staates bestimmten Tag zugekommen ist. Die ersuchende Behörde hat bei der Stellung des Ersuchens auf diese Frist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Person, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten in einer Strafsache eine Vorladung vor ein Gericht des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft genommen noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden. Die Verfolgung, Verhaftung oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit ist aber zulässig:
a) wegen einer strafbaren Handlung, die den Gegenstand der Vorladung einer Person als Beschuldigter bildet;
b) wenn sich die vorgeladene Person nach der Erklärung des Gerichtes, daß ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, länger als 15 Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie die Möglichkeit hatte, es zu verlassen; oder
c) wenn sie nach Verlassen des Gebietes des ersuchenden Staates dorthin freiwillig zurückkehrt oder auf Grund einer rechtmäßigen Verfügung zurückgebracht wird.
(5) Die in Abs. 4 enthaltenen Beschränkungen der Strafverfolgung, der Verhaftung oder sonstigen Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit sind auf einen Zeugen auch in bezug auf eine strafbare Handlung anzuwenden, die er durch die falsche Aussage vor dem Gericht des ersuchenden Staates versuchen oder begehen könnte.
(6) Wird ein Zeuge oder ein Sachverständiger vorgeladen, so ist in der Vorladung im einzelnen anzugeben, inwieweit er Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem auf Entlohnung für seine Tätigkeit hat. Dem vorgeladenen Zeugen oder Sachverständigen wird auf sein Verlangen vom ersuchenden Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.
Art. 14
Überstellung verhafteter Personen als Zeugen in den ersuchenden Staat
Artikel 14
Art. 14
(1) Befindet sich ein vorgeladener Zeuge im ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines Gerichtes in Haft, so wird er mit seiner Zustimmung dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.
Art. 15
Überstellung verhafteter Personen in den ersuchten Staat
Artikel 15
Art. 15
(1) Auf Ersuchen eines Vertragsstaates wird einer Person, die sich im ersuchenden Staat auf Anordnung eines Gerichtes in Haft befindet, für Zwecke eines im ersuchenden Staat anhängigen Strafverfahrens die Anwesenheit bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat gestattet, wenn ein auch nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannter Haftgrund besteht und der Überstellung nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
(2) Die überstellte Person ist im ersuchten Staat weiter in Haft zu halten und nach Erledigung des Rechtshilfeersuchens unverzüglich zurückzustellen. Art. 13 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Art. 16
Durchbeförderung
Artikel 16
Art. 16
Soll eine in Haft befindliche Person als Zeuge aus dem Gebiet eines dritten Staates an einen Vertragsstaat über das Gebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, wird die Durchbeförderung dieser Person bewilligt, sofern sie nicht Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist.
Art. 17
Anwendung von Zwangsmitteln
Artikel 17
Art. 17
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des eigenen Staates.
Art. 18
Begründung der Nichtgewährung der Rechtshilfe
Artikel 18
Art. 18
Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.
Art. 19
Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung
Artikel 19
Art. 19
(1) Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat den anderen Vertagsstaat ersuchen, die Verfolgung wegen dieser strafbaren Handlung zu übernehmen.
(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall von Amts wegen prüfen, ob die Stellung eines in Abs. 1 in Betracht gezogenen Ersuchens im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafbemessung oder aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen des Strafvollzuges oder der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.
(3) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden das Strafverfahren nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates durchführen. Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.
(4) Gründet sich das Ersuchen um die Übernahme der Strafverfolgung auf eine vom Beschuldigten im ersuchenden Staat unter den Bedingungen des Art. 13 Abs. 5 abgelegte falsche Zeugenaussage, so finden die strafrechtlichen Bestimmungen des ersuchten Staates in gleicher Weise Anwendung, als wäre die Aussage vor einem Gericht des ersuchten Staates abgelegt worden.
Art. 20
Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ersuchen
Artikel 20
Art. 20
Die Justizbehörden des ersuchenden Staates treffen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung die erforderlichen Maßnahmen, um den ersuchten Staat die Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit zu ermöglichen. Diese Maßnahmen umfassen, wenn sich der Beschuldigte im ersuchenden Staat in Haft befindet, auch dessen Übergabe an die Behörden des ersuchten Staates.
Art. 21
Unterlagen
Artikel 21
Art. 21
(1) Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung, hat eine Darstellung des Sachverhaltes sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem Ersuchen werden beigefügt:
a) Die Akten in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände;
b) die Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem die für deren Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln;
c) Erklärungen des durch die strafbare Handlung Verletzten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind.
(2) Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen ist Art. 11 Abs. 4 und 5 anzuwenden.
(3) Eine zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendige Erklärung des Verletzten, die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam. Eine nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderliche Erklärung des Verletzten kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt werden.
Art. 22
Grundsatz ne bis in idem
Artikel 22
Art. 22
Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung von Verfolgungsmaßnahmen wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Tat vorläufig ab. Von solchen Maßnahmen wird jedenfalls dann abgesehen:
a) wenn die beschuldigte Person im ersuchten Staat rechtskräftig freigesprochen worden ist oder wenn das Verfahren mangels ausreichender Beweise oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, endgültig eingestellt worden ist;
b) wenn die erkannte Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstreckt worden ist oder wenn sie kraft Gesetzes oder wegen einer Begnadigung nicht mehr vollstreckt werden kann;
c) solange die Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ganz oder teilweise ausgesetzt ist.
Art. 23
Benachrichtigungen vom Ergebnis des Ersuchens
Artikel 23
Art. 23
Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat von dem auf Grund des Ersuchens Veranlaßten und vom Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in Ausfertigung oder in einer beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.
Art. 24
Mitteilungen aus dem Strafregister
Artikel 24
Art. 24
(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander jeweils vierteljährlich von allen, die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen worden sind. Die Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Bundessekretariat für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgetauscht.
(2) Ebenso werden sie einander die weiteren Entscheidungen und Verfügungen mitteilen, die sich auf derartige strafgerichtliche Verurteilungen beziehen und in das Strafregister eingetragen werden.
(3) Die Vertragsstaaten übermitteln einander auf dem in Abs. 1 bezeichneten Weg überdies auf Ersuchen im Einzelfall beglaubigte Abschriften (Kopien) der ihre eigenen Staatsangehörigen betreffenden, in das Strafregister eingetragenen strafgerichtlichen Verurteilungen.
Art. 25
Rechtsauskünfte
Artikel 25
Art. 25
Der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und der Bundessekretär für Justiz und Organisation der Bundesverwaltung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.
Art. 26
Kosten
Artikel 26
Art. 26
Die durch die Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Überstellung eines Häftlings nach Art. 14 bis 16 verursacht werden, trägt der ersuchte Staat.
Art. 27
Definitionen
Artikel 27
Art. 27
(1) Gerichtliche Strafbarkeit im Sinne dieses Vertrages ist gegeben, wenn für die Verfolgung und Bestrafung der strafbaren Handlung
a) in der Republik Österreich ein auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Strafsachen berufenes Gericht;
b) in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ein Strafgericht
zuständig ist.
(2) Unter „Sprache des ersuchten Staates“ im Sinne dieses Vertrages ist für das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache und für das ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische Sprache, die kroatische Schriftsprache, die slowenische oder mazedonische Sprache zu verstehen.
(3) Im Sinne dieses Vertrages bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme“:
a) in der Republik Österreich jede die Freiheit beschränkende Maßnahme, die durch das Urteil eines Strafgerichtes neben oder an Stelle einer Strafe angeordnet wird;
b) in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien Sicherungs- und Erziehungsmaßnahmen sowie Maßnahmen der Schutzaufsicht im Zusammenhang mit der bedingten Strafnachsicht, die nach dem Strafrecht der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vorgesehen sind.
Art. 28
Schlußbestimmungen
Artikel 28
Art. 28
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
Artikel 29
Art. 29
(1) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
Artikel 30
Art. 30
Mit dem Inkrafttreten des Vertrages treten die Art. 19 bis 22 und 24 bis 28 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr vom 16. Dezember 1954 *) sowie Art. 23 und 47 des zuletzt genannten Vertrages, soweit sie sich auf Strafsachen beziehen, außer Kraft.
Geschehen zu Belgrad, am 1. Februar 1982, in zwei Urschriften in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 224/1955