Art. 7 Kündigung — Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll
Rückverweise
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
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