BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – FakultativprotokollArt. 7

Art. 7Kündigung

In Kraft seit 19. August 2010
Up-to-date

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden