Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal – Fakultativprotokoll
Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Übereinkommen
Art. 2Anwendung des Übereinkommens auf Einsätze der Vereinten Nationen
Art. 3Verpflichtung eines Vertragsstaats in Bezug auf Artikel 8 des Übereinkommens
Art. 4Unterzeichnung
Art. 5Zustimmung, gebunden zu sein
Art. 6Artikel VI
Art. 7Kündigung
Art. 8Verbindliche Wortlaute
Vorwort
Artikel I
Art. 1 Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Übereinkommen
Dieses Protokoll ergänzt das am 9. Dezember 1994 in New York beschlossene Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet); zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls werden das Übereinkommen und das Protokoll als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
Artikel II
Art. 2 Anwendung des Übereinkommens auf Einsätze der Vereinten Nationen
(1) Die Vertragsparteien dieses Protokolls wenden das Übereinkommen zusätzlich zu den Einsätzen im Sinne des Artikels 1 lit. c des Übereinkommens auf alle anderen Einsätze der Vereinten Nationen an, die von einem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt werden zum Zweck
a) der Leistung humanitärer oder politischer Hilfe oder von Entwicklungshilfe im Rahmen der Friedenskonsolidierung oder
b) der Leistung humanitärer Nothilfe.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ständige Büros der Vereinten Nationen, wie den Sitz der Organisation oder ihrer Spezialorganisationen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit den Vereinten Nationen errichtet wurden.
(3) Ein Gaststaat kann gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Erklärung darüber abgeben, dass er dieses Protokoll nicht auf einen Einsatz nach Absatz 1 lit. b anwenden wird, der allein zum Zweck der Reaktion auf eine Naturkatastrophe durchgeführt wird. Eine derartige Erklärung ist vor der Entsendung des Einsatzes abzugeben.
Artikel III
Art. 3 Verpflichtung eines Vertragsstaats in Bezug auf Artikel 8 des Übereinkommens
Die Verpflichtung eines Vertragsstaats dieses Protokolls in Bezug auf die Anwendung des Artikels 8 des Übereinkommens auf die Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels II dieses Protokolls berührt nicht sein Recht, Maßnahmen in Ausübung seiner innerstaatlichen Gerichtsbarkeit über Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu ergreifen, die gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstoßen, sofern diese Maßnahmen nicht gegen andere völkerrechtliche Verpflichtungen des Vertragsstaats verstoßen.
Artikel IV
Art. 4 Unterzeichnung
Dieses Protokoll liegt zwölf Monate lang, vom 16. Jänner 2006 bis zum 16. Jänner 2007, am Sitz der Vereinten Nationen für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.
Artikel V
Art. 5 Zustimmung, gebunden zu sein
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(2) Dieses Protokoll steht nach dem 16. Jänner 2007 allen Nichtunterzeichnerstaaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
(3) Jeder Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, kann dieses Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, sofern er gleichzeitig das Übereinkommen in Übereinstimmung mit dessen Artikeln 25 und 26 ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt.
Art. 6 Artikel VI
Art. 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach Hinterlegung von zweiundzwanzig Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Artikel VII
Art. 7 Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel VIII
Art. 8 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften. Geschehen zu New York am 8. Dezember 2005.