BundesrechtInternationale VerträgeInternationale Fernmeldeunion - Änderung (Antalya 2006)

Internationale Fernmeldeunion - Änderung (Antalya 2006)

In Kraft seit 07. Mai 2010
Up-to-date

(Übersetzung)
ÄNDERUNGSURKUNDE DER SATZUNG
DER INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION
GENF 1992

Anl. 1 geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002)

(Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) angenommene Änderungen)

Anl. 1 SATZUNG DER

Anl. 1 INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION *

Anl. 1 GENF 1992

Anl. 1 TEIL I – Vorwort

Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, in der von den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), (Minneapolis 1998) und (Marrakesch 2002) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen des Artikels 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) die nachstehenden Änderungen der vorgenannten Satzung beschlossen:

Anl. 1 CS/Art. 11

KAPITEL I

Grundlegende Bestimmungen

ARTIKEL 11

Anl. 1 Generalsekretariat

ADD* 73 bis

Der Generalsekretär handelt als gesetzlicher Vertreter der Union.

SUP* 76 entfällt

Anl. 1 CS/Art. 13

KAPITEL II

Sektor für das Funkwesen

ARTIKEL 13

Anl. 1 Funkkonferenzen und Funkversammlungen

MOD 90

PP-98

2 Weltweite Funkkonferenzen werden normalerweise alle drei bis vier Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages braucht eine solche Konferenz jedoch nicht einberufen zu werden, oder es kann eine zusätzliche Konferenz einberufen werden.

MOD 91

PP-98

3 Funkversammlungen werden ebenfalls normalerweise alle drei bis vier Jahre einberufen und können in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden, damit die Effizienz und die Produktivität des Sektors für das Funkwesen verbessert werden. Die Funkversammlungen schaffen die für die Arbeiten der weltweiten Funkkonferenzen notwendigen technischen Grundlagen und erledigen alle Aufträge dieser Konferenzen; ihre Aufgaben sind im Vertrag enthalten.

Anl. 1 CS/Art. 28

KAPITEL V

Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union

ARTIKEL 28

Anl. 1 Finanzen der Union

MOC 161 C

PP-98

(2) Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder über die nach der vorstehenden Nummer 161B festgesetzte vorläufige Höhe der Beitragseinheit und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihm spätestens vier Wochen vor dem für den Beginn der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Tag die von ihnen vorläufig gewählte Beitragsklasse mitzuteilen.

MOD 161E

PP-98

PP-02

(4) Unter Berücksichtigung des revidierten Entwurfs des Finanzplans legt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten so bald wie möglich die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit fest und bestimmt ein Datum, spätestens aber den Montag der letzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, zu dem die Mitgliedstaaten nach Aufforderung durch den Generalsekretär die von ihnen endgültig gewählte Beitragsklasse bekannt geben müssen.

ARTIKEL 29

Anl. 1 Sprachen

MOD 171

1 (1) Die Amtsprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch

und Spanisch.

TEIL II – Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2008 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Satzung und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992 sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde der Satzung der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Form unterzeichnet.

Geschehen zu Antalya, den 24. November 2006

__________________________

* Die Grundsatzdokumente der Union (Satzung und Vertrag) gelten als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.

ÄNDERUNGSURKUNDE DES VERTRAGES
DER INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION
GENF 1992

Anl. 2 geändert durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) (Von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) angenommene Änderungen)

VERTRAG DER INTERNATIONALEN FERNMELDEUNION GENF 1992

Anl. 2 TEIL I – Vorwort

Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Form, und insbesondere der Bestimmungen aus Artikel 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) nachstehende Änderungen des oben genannten Vertrages beschlossen:

Anl. 2 CV/Art. 2

KAPITEL I

Arbeitsweise der Union

ABSCHNITT 1
ARTIKEL 2

Anl. 2 Wahlen und damit verbundene Fragen

Gewählte Beamte

MOD 13

1 Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros treten ihr Amt zu dem Zeitpunkt an, den die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben in der Regel bis zu dem Zeitpunkt im Amt, den die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt, und können nur einmal für dasselbe Amt wiedergewählt werden. Dies bedeutet, dass anschließend an die erste Amtszeit oder später nur eine zweite Amtszeit angetreten werden kann.

Mitglieder des Funkregulierungsausschusses

MOD 20

1 Die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses treten ihr Amt zu den Zeitpunkten an, welche die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten bei ihrer Wahl festsetzt. Sie bleiben bis zu den Zeitpunkten im Amt, welche die nächste Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festsetzt, und können nur einmal wiedergewählt werden. Dies bedeutet, dass anschließend an die erste Amtszeit oder später nur eine zweite Amtszeit angetreten werden kann.

Anl. 2 CV/Art. 4

ABSCHNITT 2
ARTIKEL 4

Anl. 2 Rat

SUP 58 entfällt

MOD 60B

PP-02

9 ter ) Die Sektormitglieder können unter den vom Rat auch in Bezug auf ihre Zahl und die Verfahren ihrer Benennung festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen teilnehmen.

MOD 73

PP-98

PP-02

7) er prüft und beschließt das Zweijahresbudget der Union und prüft das voraussichtliche Budget für die beiden darauf folgenden Jahre (die Teile des vom Generalsekretär gemäß Nummer 101 dieses Vertrages erstellten Finanzberichts sind), wobei er die in Bezug auf Nummer 50 der Satzung gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und den von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Satzung festgesetzten finanziellen Rahmen berücksichtigt; er beachtet alle Einsparmöglichkeiten, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten aufgestellten Prioritäten, die im strategischen Plan der Union im Einzelnen erläutert werden, die Stellungnahmen des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieses Vertrages genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt werden, sowie den in Nummer 101 dieses Vertrages genannten Finanzbericht. Der Rat überprüft die Einnahmen und Ausgaben jährlich, um bei Bedarf Anpassungen gemäß der Entschließungen und Entscheidungen der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorzunehmen;

Anl. 2 CV/Art. 5

MOD 80

PP-94

14) er sorgt für die Koordinierung mit allen internationalen Organisationen, die in den Artikeln 49 und 50 der Satzung erwähnt sind. Zu diesem Zweck schließt er im Namen der Union vorläufige Abkommen mit den in Artikel 5 der Satzung und den in den Nummern 269B und 269C dieses Vertrages erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion; diese vorläufigen Abkommen müssen nach der einschlägigen Bestimmung des Artikels 8 der Satzung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgelegt werden;

ABSCHNITT 3
ARTIKEL 5

Anl. 2 Generalsekretariat

MOD 96

m) bereitet Empfehlungen für die in Nummer 49 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union genannte erste Sitzung der Delegationsleiter vor, wobei er die Ergebnisse etwaiger regionaler Befragungen berücksichtigt;

MOD 100

PP-98

q) bereitet nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss und unter Beachtung aller Einsparmöglichkeiten einen Entwurf für das Zweijahresbudget vor, den er dem Rat vorlegt und der die Ausgaben der Union unter Berücksichtigung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens deckt. Dieser Budgetentwurf besteht aus einem umfassenden Budget, das Informationen zum auf den Kosten beruhenden Budget enthält und auf die Ergebnisse für die Union ausgerichtet ist, und wird nach den Budgetrichtlinien des Generalsekretärs sowie in zwei Fassungen erstellt. Eine Fassung basiert auf einem Nullwachstum der Beitragseinheit, die andere – eventuell nach Entnahmen aus dem Reservefonds – auf dem Wachstum des Budgets, das unter der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Höchstgrenze liegt oder ihr gleich ist. Die das Budget betreffende Entschließung wird allen Mitgliedstaaten der Union nach Genehmigung durch den Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet;

Anl. 2 CV/Art. 6

MOD 105

Die Änderung betrifft nicht die französische Fassung.

ABSCHNITT 4
ARTIKEL 6

Anl. 2 Koordinierungsausschuss

MOD 111

PP-02

4 Über die Arbeit des Koordinierungsausschusses wird ein Bericht erstellt, der den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wird.

ABSCHNITT 5

Sektor für das Funkwesen

ARTIKEL 12

Anl. 2 Büro für das Funkwesen

MOD 178

PP-98

b) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt und aktualisiert laufend die Dokumente und Datenbanken des Sektors für das Funkwesen und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Satzung;

Anl. 2 CV/Art. 15

ABSCHNITT 6

Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen

ARTIKEL 15

Anl. 2 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen

MOD 203

PP-98

d) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Satzung;

ABSCHNITT 7

Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens

ARTIKEL 16

Anl. 2 Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens

MOD 209

a) Die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen Arbeitsprogramme und Richtlinien für die Erarbeitung von Fragen und Prioritäten in Zusammenhang mit der Entwicklung des Fernmeldewesens und geben dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens Leitlinien für sein Arbeitsprogramm. Sie beschließen aufgrund der oben genannten Arbeitsprogramme die Beibehaltung oder Auflösung bestehender Studienkommissionen oder die Einsetzung neuer Kommissionen und weisen ihnen die zu prüfenden Fragen zu;

Anl. 2 CV/Art. 17A

ARTIKEL 17A

Anl. 2 Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens

MOD 215C

1 An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Studienkommissionen und der anderen Gruppen beteiligen; die beratende Gruppe handelt durch den Direktor.

ARTIKEL 18

Anl. 2 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens

MOD 220

c) er tauscht mit den Mitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Sprachen der Union nach Nummer 172 der Satzung;

ABSCHNITT 8

Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren

ARTIKEL 19

Anl. 2 Teilnahme von anderen Rechtsträgern und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union

(MOD) 235

5 Jeder Antrag einer der in Nummer 231 genannten Rechtsträger und Organisationen (mit Ausnahme der in den Nummern 269B und 269C dieses Vertrages erwähnten) auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt und nach den vom Rat festgelegten Verfahren behandelt.

Anl. 2 CV/Art. 21

(MOD) 236

6 Jeder Antrag einer der in den Nummern 269B bis 269D dieses Vertrags genannten Organisationen auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors wird dem Generalsekretär übermittelt und die betreffende Organisation wird in die in Nummer 237 erwähnten Listen eingetragen.

(MOD) 237

PP-98

7 Der Generalsekretär erstellt für jeden Sektor Listen mit allen in den Nummern 229 bis 231 sowie 269B bis 269D dieses Vertrages erwähnten Rechtsträgern und Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren zugelassen sind, und bringt diese Listen laufend auf den neuesten Stand. Er veröffentlicht diese Listen in angemessenen Zeitabständen und übermittelt sie allen Mitgliedstaaten und den betreffenden Sektormitgliedern sowie dem Direktor des betreffenden Büros. Der jeweilige Direktor teilt den betreffenden Rechtsträgern und Organisationen mit, wie über ihren Antrag entschieden worden ist, und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend.

MOD 240

PP-98

10 Alle Sektormitglieder haben das Recht, ihre Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Teilnahme kann gegebenenfalls auch durch den betreffenden Mitgliedstaat oder, im Falle eines nach Nummer 234C genehmigten Sektormitglieds, nach den vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.

ARTIKEL 21

Anl. 2 Empfehlungen einer Konferenz an eine andere

(MOD) 251

2 Diese Empfehlungen sind dem Generalsekretär so rechtzeitig zu übermitteln, dass er sie nach Nummer 44 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union sammeln, koordinieren und bekannt geben kann.

Anl. 2 CV/Art. 23

KAPITEL II

Besondere Bestimmungen für die Konferenzen und Versammlungen

ARTIKEL 23

PP-02

Anl. 2 Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten

MOD 269

PP-94

PP-02

d) die Beobachter der nachfolgend genannten Organisationen, Institutionen und Rechtsträger in beratender Eigenschaft:

MOD 269 E

PP-02

e) die Beobachter der in den Nummern 229 bis 231 dieses Vertrages genannten Sektormitglieder.

ARTIKEL 24

PP-02

Anl. 2 Zulassung zu den Funkkonferenzen

MOD 278

PP-02

b) die Beobachter der in den Nummern 269A bis 269D dieses Vertrages genannten Organisationen und Institutionen, die in beratender Eigenschaft teilnehmen können;

MOD 279

PP-02

c) die Beobachter anderer, gemäß der einschlägigen Bestimmungen aus Kapitel I der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union eingeladener internationalen Organisationen, die in beratender Eigenschaft teilnehmen können;

MOD 280

PP-98

d) die Beobachter der Mitglieder des Sektors für das Funkwesen;

Anl. 2 CV/Art. 25

ARTIKEL 25

PP-98

PP-02

Anl. 2 Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens

ADD 296bis

b) die Vertreter der betreffenden Sektormitglieder;

MOD 297

PP-02

c) folgende Beobachter, die in beratender Eigenschaft teilnehmen können:

ADD 297bis

i) die Beobachter der in den Nummern 269A bis 269D dieses Vertrages genannten Organisationen und Institutionen;

SUP 298A entfällt

SUP 298 B entfällt

(MOD)

298C

PP-02

ii) jede andere regionale oder internationale Organisation, die sich mit Angelegenheiten befasst, die für die Versammlung oder die Konferenz von Interesse sind.

SUP 298D entfällt

SUP 298E entfällt

SUP* 298F entfällt

Anl. 2 CV/Art. 33

KAPITEL IV

Andere Bestimmungen

Anl. 2 Finanzen

MOD 468

PP-98

1 1) Nach folgender Tabelle wählt jeder Mitgliedstaat vorbehaltlich der Bestimmungen der unten genannten Nummer 468A und jedes Sektormitglied vorbehaltlich der Bestimmungen der unten genannten Nummer 468B seine Beitragsklasse gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 28 der Satzung:

Klasse von 40 Einheiten

Klasse von 35 Einheiten

Klasse von 30 Einheiten

Klasse von 28 Einheiten

Klasse von 25 Einheiten

Klasse von 23 Einheiten

Klasse von 20 Einheiten

Klasse von 18 Einheiten

Klasse von 15 Einheiten

Klasse von 13 Einheiten

Klasse von 11 Einheiten

Klasse von 10 Einheiten

Klasse von 8 Einheiten

Klasse von 6 Einheiten

Klasse von 5 Einheiten

Klasse von 4 Einheiten

Klasse von 3 Einheiten

Klasse von 2 Einheiten

Klasse von 1 1/2 Einheiten

Klasse von 1 Einheit

Klasse von 1/2 Einheit

Klasse von 1/4 Einheit

Klasse von 1/8 Einheit

Klasse von 1/16 Einheit

MOD 476

PP-94

PP-98

PP-02

4 1) Die in den Nummern 269A bis 269E dieses Vertrages erwähnten Organisationen, andere, ebenfalls in Kapitel II dieses Vertrages genannte internationale Organisationen (es sei denn, sie sind unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden) sowie die in Nummer 230 dieses Vertrages erwähnten Sektormitglieder, die gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Konferenz, Versammlung oder einer Tagung eines Sektors der Union oder an einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste teilnehmen, beteiligen sich an den Ausgaben der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen an denen sie teilnehmen, entsprechend den Kosten dieser Konferenzen und Tagungen und gemäß den Finanzvorschriften. Die Sektormitglieder beteiligen sich hingegen nicht in besonderer Weise an den mit ihrer Teilnahme an einer Konferenz, Versammlung oder Tagung ihres Sektors verbundenen Ausgaben, außer im Falle regionaler Funkkonferenzen.

Anl. 2 CV/Art. 33

(MOD)

480A

PP-98

5 bis) Beteiligt sich ein Sektormitglied nach Nummer 159A der Satzung an den Ausgaben der Union, so sollte der Sektor, für den der Beitrag gezahlt wird, angegeben werden.

ADD 480B

5ter) Unter außergewöhnlichen Umständen kann der Rat eine Senkung der Anzahl der Beitragseinheiten genehmigen, wenn ein Sektormitglied dies beantragt und den Nachweis erbringt, dass es seinen Beitrag nach der ursprünglich gewählten Beitragsklasse nicht mehr leisten kann.

ANLAGE

Anl. 2 Definition einiger in diesem Vertrag und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe

MOD 1002

PP-94

PP-98

Beobachter: Eine Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Grundsatzdokumente der Union von einem Mitgliedstaat, einer Organisation, einer Institution oder einem Rechtsträger entsandt wird, um ohne Stimmrecht an einer Konferenz, einer Versammlung oder einer Tagung der Union oder des Rates teilzunehmen.

Anl. 2 TEIL II – Zeitpunkt des Inkrafttretens

Die in dieser Urkunde niedergelegten Änderungen treten in ihrer Gesamtheit als eine einzige Urkunde zum 1. Januar 2008 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die dann Vertragsparteien der Satzung und des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992 sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dieser Urkunde bzw. ihre Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, in der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Form unterzeichnet.

Geschehen zu Antalya, den 24. November 2006

______________________________

Die Grundsatzdokumente der Union (Satzung und Vertrag) gelten als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst.

Anmerkung des Generalsekretariats: Die Unterschriften, die auf die Änderungsurkunde des Vertrages der Internationalen Fernmeldeunion, Genf 1992, in ihrer durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kyoto 1994), die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Minneapolis 1998) und die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Marrakesch 2002) geänderten Form folgen, entsprechen den Unterschriften auf den Seiten 8 bis 16.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNGEN UND VORBEHALTE

Anl. 3 Zum Abschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Antalya 2006) *

Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Dokumentes, das ein Teil der Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) ist, bestätigen die unterzeichnenden Regierungsbevollmächtigten, dass sie die folgenden Erklärungen und Vorbehalte zur Kenntnis genommen haben, die zum Abschluss der Konferenz vorgelegt wurden:

Anl. 3 1

Original: Englisch/Französisch/Spanisch

Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, die Republik Bulgarien, die Republik Zypern, Dänemark, Spanien, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Irland, Italien, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Luxemburg, Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Slowenien und Schweden:

Die Delegationen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Kandidatenländer, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien, erklären, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) angenommenen Urkunden in Übereinstimmung mit ihren aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft abgeleiteten Verpflichtungen anwenden werden.

Anl. 3 2

Original: Englisch/Französisch/Spanisch

Für die Bundesrepublik Deutschland, das Fürstentum Andorra, Österreich, die Republik Aserbaidschan, Belgien, die Republik Bulgarien, die Republik Zypern, den Staat Vatikanstadt, die Republik Kroatien, Dänemark, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, die Republik Ungarn, Irland, Island, Italien, die Republik Lettland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Litauen, Luxemburg, Malta, die Republik Moldau, Norwegen, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Serbien, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schlussakten dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Antalya 2006) erklären die Delegationen der genannten Staaten förmlich, dass sie die Erklärungen und Vorbehalte, die ihre jeweiligen Länder bei der Unterzeichnung der Schlussakten der vorangegangenen Konferenzen, die zum Abschluss von Verträgen befugt waren, beibehalten, als ob sie sie bei dieser Konferenz der Regierungsbevollmächtigten in gleicher Weise formuliert hätten.

Anl. 3 3

Original: Englisch/Französisch/Spanisch

Für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Belgien, Kanada, die Republik Zypern, die Republik Kroatien, Dänemark, die Republik Estland, Finnland, Frankreich, die Republik Ungarn, Irland, Island, Japan, das Fürstentum Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Norwegen, Neuseeland, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Portugal, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik, Rumänien, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Serbien, die Republik Slowenien, Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Türkei:

Die Delegationen der oben genannten Staaten nehmen Bezug auf die Erklärung der Republik Kolumbien (Nr. 58), insoweit diese oder jeder andere entsprechende Text die von den Äquatorstaaten am 3. Dezember 1976 in Bogota abgegebene Erklärung betreffen, und auf den Anspruch dieser Länder, in bestimmten Teilen der Umlaufahn geostationärer Satelliten ihre Souveränitätsrechte auszuüben, und sind der Ansicht, dass dieser Anspruch von dieser Konferenz nicht anerkannt werden kann.