Vorwort
Art. 1
Artikel 1 |
Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens |
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander Unterstützung durch den Austausch von Informationen, die für die Durchführung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Davon eingeschlossen sind Informationen, die für die Festsetzung und Erhebung dieser Steuern, für die Vollstreckung von Steuerforderungen oder für Ermittlungen in beziehungsweise die Verfolgung von Steuersachen voraussichtlich erheblich sind. Informationen werden in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Abkommens ausgetauscht und nach Maßgabe des Artikels 8 vertraulich behandelt. Die persönlichen Rechte und Sicherheiten, welche Personen durch die Gesetze oder die Verwaltungspraxis der ersuchten Vertragspartei gewährt werden, bleiben in dem Ausmaß anwendbar, in dem sie einen effektiven Informationsaustausch nicht übermäßig behindern oder verzögern.
Art. 2
Artikel 2 |
Zuständigkeit |
Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Informationen verpflichtet, die ihren Behörden nicht vorliegen und sich auch nicht im Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem Hoheitsbereich befinden.
Art. 3
Artikel 3 |
Unter das Abkommen fallende Steuern |
1. Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
a. in Österreich
I. die Einkommensteuer;
II. die Körperschaftsteuer
b. im Fürstentum Monaco
I. die Gewinnsteuer (impôts sur les bénéfices)
2. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Überdies können die unter das Abkommen fallenden Steuern im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien in Form eines Briefwechsels erweitert oder geändert werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Art. 4
Artikel 4 |
Begriffsbestimmungen |
1. Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
a.
bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ je nach Kontext Österreich oder Monaco;
b.
bedeutet der Ausdruck "Monaco" das Gebiet des Fürstentums Monaco, die Binnengewässer, die Hoheitsgewässer einschließlich des Meeresbodens und des Untergrunds, den Luftraum darüber, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel über die das Fürstentum Monaco in Übereinstimmung mit den Regeln des internationalen Rechts und des nationalen Rechts des Fürstentums Monaco Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit, ausübt;
c.
bedeutet der Ausdruck "Österreich" die Republik Österreich;
d.
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
I.
in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
II.
im Fürstentum Monaco: den Minister für Finanzen und Wirtschaft oder den vom Minister bevollmächtigten Vertreter;
e.
umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
f.
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
g.
bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist sofern deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
h.
bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
i.
bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“ eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
j.
bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;
k.
bedeutet der Ausdruck „Steuer“ eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
l.
bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei“ die um Informationen ersuchende Vertragspartei;
m.
bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um Erteilung von Informationen ersucht wird;
n.
bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen“ die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;
o.
bedeutet der Ausdruck „Informationen“ Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen jeder Art;
p.
bedeutet der Ausdruck „Steuerstrafsachen“ Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbar ist;
q.
bedeutet der Ausdruck „Strafrecht“ sämtliche nach dem innerstaatlichen Recht als solche bezeichneten strafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie in den Steuergesetzen, im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen enthalten sind.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.
Art. 5
Artikel 5 |
Informationsaustausch auf Ersuchen |
1. Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es in der ersuchten Vertragspartei erfolgt.
2. Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.
3. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.
4. Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Zwecke die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen:
a.
Informationen von Banken, sonstigen Kreditinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Beauftragter handeln;
b.
Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen, „Anstalten“ und anderen Personen, einschließlich, in den Grenzen des Artikel 2, Informationen über die Eigentumsverhältnisse aller Personen in einer Eigentümerkette; bei Trusts Informationen über Gründer, Treuhänder und Begünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. Durch dieses Abkommen wird keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
5. Zur Darlegung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen für das Ersuchen hat die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Auskunftsersuchen der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei folgende Informationen zu geben:
a.
die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
b.
den Zeitraum, hinsichtlich dessen um Informationen ersucht wird;
c.
eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Informationen einschließlich der Art und der Form, in der die ersuchende Vertragspartei die Informationen vorzugsweise vom ersuchten Vertragspartei erhalten möchte;
d.
den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird;
e.
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
f.
den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
g.
eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
6. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei wird die erbetenen Informationen der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich übermitteln.
7. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in diesem Abkommen vorgesehene Informationssaustausch nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“).
8. Es besteht Einvernehmen darüber, dass für die Auslegung dieses Abkommens auch die aus den Kommentaren der OECD, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vorliegenden Fassung, abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.
Art. 6
Artikel 6 |
Steuerprüfungen im Ausland |
1. Eine Vertragspartei kann Vertretern der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei die Einreise in das Gebiet der erstgenannten Vertragspartei für Zwecke des Absatzes 2 gestatten. Die zuständige Behörde der zweitgenannten Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei Zeitpunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden natürlichen Personen mit.
2. Auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei kann die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde der erstgenannten Vertragspartei während des relevanten Teils einer Steuerprüfung im Gebiet der zweitgenannten Vertragspartei anwesend sind und natürliche Personen befragen, sofern schriftliches Einverständnis der betroffenen Personen besteht.
3. Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben worden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung durchführenden Vertragspartei so bald wie möglich die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von der erstgenannten Vertragspartei für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durchführende Vertragspartei.
Art. 7
Artikel 7 |
Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens |
1. Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erlangung oder Gewährung von Informationen verpflichtet, die die ersuchende Vertragspartei nach ihrem eigenen Recht für die Durchführung ihres eigenen Steuerrechts nicht einholen könnte. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde.
2. Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht zur Übermittlung von Informationen, die zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen. Ungeachtet dessen sind die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht bloß deshalb als solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren zu behandeln, weil sie die Kriterien in diesem Absatz erfüllen.
3. Die Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten eine Vertragspartei nicht zur Einholung oder Erteilung von Informationen, die vertrauliche Kommunikation zwischen einem Klienten und einem Anwalt, Verteidiger oder anderen Rechtsvertreter preisgeben würden, sofern diese Kommunikation erstellt wurde:
a. für Zwecke der Suche nach oder Gewährung von rechtlichem Rat oder
b. für Zwecke der Nutzung in bestehenden oder möglichen Rechtsverfahren.
4. Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung (ordre public) oder den Grundrechten eines Staates, insbesondere im Berech des Datenschutzes, widerspräche.
5. Ein Auskunftsersuchen kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil die zugrunde liegende Steuerforderung umstritten ist.
6. Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Vertragspartei zur Verwaltung oder Vollziehung von Bestimmungen des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängenden Erfordernissen erbeten werden, die einen Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staatsangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter gleichen Verhältnissen diskriminieren.
Art. 8
Artikel 8 |
Vertraulichkeit |
Alle von einer Vertragspartei nach diesem Abkommen empfangenen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der von diesem Abkommen erfassten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen. Selbst in diesen Fällen darf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten nur insoweit aufgegeben werden, als dies für den Schutz überwiegender berechtigter Interessen einer anderen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist. Die Informationen dürfen ohne schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei keiner anderen Person, Einheit oder Behörde oder irgendeinem anderen Hoheitsbereich zugänglich gemacht werden.
Art. 9
Artikel 9 |
Kosten |
Die Tragung der für die Auskunftserteilung anfallenden Kosten erfolgt nach Maßgabe des Einvernehmens der Vertragsparteien.
Art. 10
Artikel 10 |
Verständigungsverfahren |
1. Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
2. Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
4. Die Vertragsparteien können sich auch auf andere Verfahren zur Streitbeilegung verständigen.
Art. 11
Artikel 11 |
Inkrafttreten |
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Austausches der Ratifikationsurkunden folgt. Die Bestimmungen des Abkommens finden Anwendung auf Steuern für alle Steuerzeiträume, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt.
Art. 12
Artikel 12 |
Kündigung |
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Jede Vertragspartei kann es am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem In-Kraft-Treten schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Monaco am 15. September 2009 in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.